Das Fehlen eines Haushaltsgesetzes in Berlin steht dem Anspruch auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für den höheren Schuldienst nicht entgegen.

So die Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in dem hier vorliegenden Fall mit der das Gericht das Land Berlin im Wege des Eilrechtsschutzes verpflichtet, einen Bewerber vorläufig in den Vorbereitungsdienst für das Amt des Studienrats aufzunehmen. Der Antragsteller hatte sich zum Einstellungstermin 1. Februar 2012 um die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für den höheren Schuldienst beworben. Die zuständige Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft lehnte dies mit der Begründung ab, der Antragsteller gehöre nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens nicht zu den zu diesem Einstellungstermin einzustellenden Bewerbern. Seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Berlin mit der Begründung abgelehnt, dass es an dem erforderlichen Haushaltsgesetz fehle, weil das Land Berlin für das Jahr 2012 noch keinen Haushalt beschlossen habe1.
Anderer Auffassung ist nun das Oberverwaltungsgericht gewesen. Nach seiner Ansicht bestehen gegen die Einstellungspraxis der Senatsverwaltung erhebliche Bedenken, so dass der Antragsteller einen Anspruch auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst glaubhaft gemacht hat. Das Fehlen eines Haushaltsgesetzes steht diesem Anspruch nicht entgegen. Stützt sich der Antragsgegner für eine bestimmte haushaltsrelevante Ausgabe – wie hier für die Einstellung von Bewerbern in den Vorbereitungsdienst für Lehrämter – auf die verfassungsunmittelbare Ermächtigung zur vorläufigen Haushaltsführung (Art. 89 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung von Berlin), kann diese Entscheidung allein vom Verfassungsgerichtshof, nicht aber von den Verwaltungsgerichten überprüft werden. Von fehlenden Haushaltsmitteln zur Finanzierung der Ausbildung kann jedenfalls nicht ausgegangen werden, da Einnahmen auch ohne einen festgestellten Haushalt fließen.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2012 – OVG 4 S 10.12
- VG Berlin, Beschluss vom 03.02.2012 – VG 7 L 485.11[↩]