Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist auch für den vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz zu beachten.
Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind1. Dazu gehört auch die substantiierte Darlegung, dass der – gegebenenfalls noch zu stellende – Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist2. Soweit der Antragsteller dagegen geltend macht, dass es sich bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG um einen von der Verfassungsbeschwerde unabhängigen Rechtsbehelf handele, verkennt er, dass die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes stets nur mit Blick auf ein verfassungsgerichtliches Hauptsacheverfahren möglich ist. Das Verfahren über eine einstweilige Anordnung ist immer nur ein Nebenverfahren in einem Verfassungsrechtsstreit, für den das Bundesverfassungsgericht nach Art. 93 GG, § 13 BVerfGG zuständig ist3.
Den genannten Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Da der Antragsteller trotz eines entsprechenden Hinweises nicht mitgeteilt hat, wann ihm der Vollzugsplan bekanntgegeben worden ist, kann schon nicht geprüft werden, ob eine gegen den Vollzugsplan gerichtete Verfassungsbeschwerde noch innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG erhoben werden kann. Im Übrigen setzt sich der Antragsteller nicht damit auseinander, dass die Vollzugsbehörden einen akuten Behandlungsbedarf sowie eine hierauf beruhende Gefahr des Missbrauchs von Vollzugslockerungen festgestellt haben.
Zudem gilt der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde auch für den vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz4. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder – wie hier – im Vorfeld eines solchen Verfahrens kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat.
An entsprechenden Darlegungen des Antragstellers fehlt es hier. Zwar hat er bei dem zuständigen Landgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG gestellt. Eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist jedoch – soweit ersichtlich – noch nicht ergangen. Ein weiteres Zuwarten ist für den Antragsteller derzeit auch noch nicht unzumutbar. Insbesondere sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass mit einer zeitnahen Entscheidung des Landgerichts nicht zu rechnen ist.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30. September 2015 – 2 BvQ 29/15
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.2006 – 1 BvQ 30/06; BVerfG, Beschluss vom 17.11.2006 – 1 BvQ 33/06; BVerfG, Beschluss vom 20.08.2015 – 1 BvQ 28/15[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.08.2015 – 1 BvQ 28/15[↩]
- vgl. BVerfGE 31, 87, 90[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.12 2002 – 2 BvQ 59/02; BVerfG, Beschluss vom 09.12 2009 – 2 BvQ 84/09; BVerfG, Beschluss vom 30.07.2014 – 2 BvQ 26/14; BVerfG, Beschluss vom 16.07.2015 – 2 BvQ 22/15; stRspr[↩]











