Vorkaufsrechte der öffentlichen Hand

Die Notwendigkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts bei einem Denkmal durch die öffentliche Hand setzt voraus, dass ohne Ankauf durch die öffentliche Hand das Denkmal zerstört oder zumindest nicht sachgerecht erhalten wird oder dem Zutritt der Öffentlichkeit dauerhaft entzogen wird.

Vorkaufsrechte der öffentlichen Hand

So das Verwaltungsgericht Magdeburg in dem hier vorliegenden Fall des unter Denkmalschutz stehende Gebäude der ehemaligen Reichsbank, das im Wege des Vorkaufsrechts durch Bescheid des Landesverwaltungsamtes zugunsten der Stiftung Dome und Schlösser erworben werden sollte. Das Landesverwaltungsamt hatte die Notwendigkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts mit der überörtlichen Bedeutung des Denkmals und dem Wohl der Allgemeinheit begründet. Dagegen hat ein Kaufinteressent geklagt, der in dem Gebäude ein Ikonenmuseum errichten wollte.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Magdeburg ist es nicht als erwiesen anzusehen, dass der Erwerb dem Wohl der Allgemeinheit dient. Dabei hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass ein solcher Erwerb voraussetzt, dass ohne Ankauf durch die öffentliche Hand das Denkmal zerstört oder zumindest nicht sachgerecht erhalten wird oder dem Zutritt der Öffentlichkeit dauerhaft entzogen wird. Davon sei nicht auszugehen.

Der Käufer, der in dem Gebäude die Errichtung eines Ikonenmuseums plant, wolle das Gebäude nicht zerstören oder erheblich verändern, es lägen auch keine Anhaltspunkte für eine fehlende Liquidität für das Vorhaben vor. Der Zugang der Öffentlichkeit sei auch durch die vom Käufer vorgesehene Gebäudenutzung gesichert.

Verwaltungsgericht Magdeburg, Urteil vom 27. September 2012 – 4 A 134/11 MD