Vorläufige Schießung von Fitnessstudios im Saarland

Die vorübergehende Schließung von Fitnessstudios ist grundsätzlich geeignet, die Entstehung von Infektionsketten zu vermeiden und ist nicht unverhältnismäßig.

Vorläufige Schießung von Fitnessstudios im Saarland

Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in den hier vorliegenden Fällen die Eilanträge auf vorläufige Außervollzugsetzung des § 5 Abs. 3 der saarländischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in der geänderten Fassung vom 17.4.2020 zurückgewiesen. Durch § 5 Abs. 3 der Verordnung wird der Betrieb von Einrichtungen verboten, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens dienen. Hierzu zählen insbesondere auch Fitnessstudios. Dagegen haben sich mehrere Inhaber von Fitnessstudios im Saarland mit ihren Anträgen gewehrt.

In seinen Entscheidungen hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes ausgeführt, dass es beim Betrieb von Fitnessstudios selbst in dem Fall, dass diese von Kunden ohne Begleitung aufgesucht werden, regelmäßig zu einer Vielzahl von Kontakten kommen könne, sei es mit den Beschäftigten oder anderen Kunden. Vor allem sei durch die von einer gesteigerten körperlichen Anstrengung geprägte Art der sportlichen Betätigung in geschlossenen Räumen regelmäßig der verstärkte und weiterreichende Ausstoß von möglicherweise infektiösen Aerosolen (= feine Verteilung fester oder flüssiger Stoffe in Gasen oder in der Luft) konkret zu befürchten.

Die Schließung dieser Art von Sportstätten (wie auch die vom Gesetz ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit der Schließung anderer Sportstätten wie z.B. Badeanstalten) sei daher grundsätzlich geeignet, die Entstehung von Infektionsketten zu vermeiden. Die vorübergehende Schließung der Fitnessstudios treffe deren Inhaber nicht unverhältnismäßig.

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Familienzusammenführung im Dublin-Verfahren - und die gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschlüsse vom 27. April 2020 – 2 B 134/20 u.a.

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