Eine Universität darf für die Zulassung eines Promotionsbewerbers zur Promotion einem strafbaren Verhalten nur insoweit Relevanz beimessen, als wissenschaftsbezogene Straftaten in Rede stehen.

Als Rechtsgrundlage für die Entziehung des Doktorgrades des Dr.s, die die beklagte Universität verfügt hat, ist im hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall auf § 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG)1 abzustellen. Nach dieser Vorschrift kann ein auf Grund des Sächsischen Hochschulgesetzes verliehener Grad – und damit nach Feststellung des Oberverwaltungsgerichts auch der dem Dr. von der beklagten Universität verliehene Doktorgrad – entzogen werden, wenn er durch Täuschung erworben wurde. Was die Bestimmung des Gegenstands der Täuschung anbelangt, lässt die landesgesetzliche Entziehungsvorschrift nach dem Verständnis des Säschsischen Oberverwaltungsgerichts2 Raum für eine Regelung durch universitäres Satzungsrecht. Dies begegnet revisionsgerichtlich ebenso wenig Bedenken wie der von dem Oberverwaltungsgericht weiter festgestellte Umstand, dass der von § 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SächsHSG zur untergesetzlichen Regelung belassene Raum im vorliegenden Fall durch die Vorschrift des § 20 Abs. 1 der Promotionsordnung der Beklagten vom 02.07.2001 (PromO) ausgefüllt wird, derzufolge der Doktorgrad unter anderem dann entzogen werden kann, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Promovierte den zuständigen Fakultätsrat über wesentliche, im Promotionsantrag dokumentierte Zulassungsvoraussetzungen getäuscht hat. Nicht im Einklang mit Bundesrecht steht demgegenüber die Bestimmung des § 5 Abs. 3 Nr. 8 PromO, die in ihrer bindenden Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht die Unbelastetheit eines Promotionsbewerbers von in ein Führungszeugnis aufzunehmenden Verurteilungen sowie die Pflicht zur Offenbarung entsprechender Vorstrafen und die Vorlage eines Führungszeugnisses als wesentliche, im Promotionsantrag dokumentierte Zulassungsvoraussetzungen umschreibt. Mit diesem Inhalt stellt die landesrechtliche Satzungsnorm eine unverhältnismäßige Einschränkung der den Promotionsbewerbern zustehenden Grundrechte der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, der Wissenschaftsfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sowie der informationellen Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG dar und kann deshalb keine Anwendung finden. Die Vorschrift konnte nicht dazu herangezogen werden, dem Dr. die Zulassung zur Promotion zu versagen. Die festgestellte Täuschung der Mitglieder des zuständigen Fakultätsrats durch den seinerzeitigen Doktoranden über seine Verurteilung war für die Verleihung des Doktorgrades nicht kausal. Deshalb konnte dem Dr. der Doktorgrad nicht nach § 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SächsHSG wegen dieser Täuschung entzogen werden.
Die beklagte Universität hat in § 5 Abs. 3 Nr. 8 PromO bestimmt, dass einem Promotionsantrag ein höchstens drei Monate altes Führungszeugnis oder die Erklärung, dass gemäß § 30 Abs. 5 BZRG ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Beklagten beantragt worden sei, beizufügen ist. Die Vorschrift hat nach ihrer für das Bundesverwaltungsgericht verbindlichen Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht eine Doppelnatur und stellt dementsprechend in zweifacher Beziehung eine Voraussetzung für die Zulassung eines Bewerbers zur Promotion auf. Sie misst zum einen in materieller Hinsicht der Belastung eines Promotionsbewerbers mit Vorstrafen, die nach Maßgabe des § 32 BZRG in dem durch §§ 33 f. BZRG gezogenen zeitlichen Rahmen in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind, Relevanz für die Zulassung zur Promotion bei. Sie erlegt dem Bewerber zum anderen in formeller Hinsicht die Pflicht auf, entsprechende Verurteilungen der für ihn zuständigen Fakultät der Beklagten zu offenbaren und im Zusammenhang hiermit ein hinreichend aktuelles Führungszeugnis beizubringen. Wie das Oberverwaltungsgericht zu dem materiellen Gehalt der Norm weiter festgestellt hat, fordert die Beklagte die weitgehende strafrechtliche Unbescholtenheit eines Promotionsbewerbers, ohne vorab festgelegt zu haben, dass im Fall einer in ein Führungszeugnis aufzunehmenden Verurteilung die Zulassung zur Promotion zwingend zu versagen ist. Die Beklagte hat andererseits nicht geregelt, unter welchen Voraussetzungen trotz Vorliegens einer solchen Verurteilung eine Zulassung zur Promotion möglich ist. Die Beklagte behält sich damit eine Versagung der Zulassung in jedem einschlägigen Fall vor. Eine in ein Führungszeugnis aufzunehmende Verurteilung ist damit stets von potentieller Relevanz für die Promotionszulassung.
Indem sie die strafrechtliche Unbescholtenheit eines Promotionsbewerbers in dem beschriebenen weiten Sinn zu einer materiellen Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion erhebt, verletzt die Vorschrift des § 5 Abs. 3 Nr. 8 PromO die durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit. Die Norm betrifft für eine große Zahl von Promotionsbewerbern den Schutzbereich des Grundrechts und schränkt dieses in verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Weise ein.
Das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG ermöglicht als für das Arbeits- und Wirtschaftsleben zentrales Freiheitsrecht dem Einzelnen die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit zur materiellen Sicherung seiner individuellen Lebensgestaltung, schützt die selbstbestimmte berufliche Entwicklung und dient der Abwehr von in diesem weiten Sinne berufsbezogenen Belastungen3. In den Schutzbereich dieses Freiheits- und Abwehrrechts greift die Vorschrift des § 5 Abs. 3 Nr. 8 PromO mit der Bestimmung, dass die Zulassung zur Promotion wegen jeder in ein Führungszeugnis aufzunehmenden Verurteilung versagt werden kann, ein.
Zwar werden sowohl die Promotion als Prüfung als auch der Doktorgrad als Leistungsnachweis durch ihren akademischen und wissenschaftsbezogenen Charakter geprägt4. Trotz dieser Wissenschaftsbezogenheit sind Beschränkungen, die den Erwerb des Doktorgrades betreffen, von erheblicher Bedeutung auch für die Verwirklichung der Berufsfreiheit der Promotionsbewerber. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf die beruflichen Positionen eines Professors oder Juniorprofessors, für die die Promotion, wie sich aus § 44 Nr. 3 HRG und § 47 Satz 1 Nr. 3 HRG sowie entsprechenden Bestimmungen des Landesrechts ergibt, eine die Berufswahl betreffende subjektive Zulassungsvoraussetzung darstellt. Vielmehr erweist es sich auch für eine Vielzahl von beruflichen Tätigkeiten außerhalb des universitären Bereichs jedenfalls für die Berufsausübung als förderlich, wenn die Berufstätigen auf einen Doktorgrad als Nachweis einer von ihnen erbrachten wissenschaftlichen Leistung verweisen können5.
Der Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG in Gestalt der durch § 5 Abs. 3 Nr. 8 PromO aufgestellten Promotionszulassungsvoraussetzung einer weitgehenden strafrechtlichen Unbescholtenheit ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Eingriffe in die Berufsfreiheit sind nur auf Grund eines Gesetzes erlaubt, das in materieller Hinsicht durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und auch im Übrigen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht6.
Die eingreifende Norm des § 5 Abs. 3 Nr. 8 PromO erweist sich bereits deshalb als unverhältnismäßig, weil sie mit dem besagten Regelungsgehalt kein legitimes Gemeinwohlziel verfolgt. Es gibt kein schützenswertes Interesse der beklagten Universität, das sie berechtigen könnte, als Voraussetzung für die Zulassung eines Bewerbers zur Promotion dessen strafrechtliche Unbescholtenheit in dem durch § 5 Abs. 3 Nr. 8 PromO umschriebenen Ausmaß zu fordern.
Die Universitäten sind ungeachtet ihrer Organisationsform als juristische Personen des öffentlichen Rechts Träger des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG7, das sie auch in ihrem Recht auf akademische Selbstverwaltung schützt8. Ein besonders herausgehobener Bestandteil der akademischen Selbstverwaltung und der darin enthaltenen universitären Satzungsautonomie ist die Befugnis der Universitäten bzw. ihrer Fakultäten, auf Grund gesetzlicher Ermächtigung das Promotionswesen zu regeln9. Der Umstand, der es erfordert und rechtfertigt, die Ausgestaltung der Promotion und ihrer Voraussetzungen in einem weiten gesetzlichen Rahmen der grundgesetzlich garantierten akademischen Selbstverwaltung zu überantworten, ist die Wissenschaftsbezogenheit des Regelungsgegenstands. Der Bezug zur Wissenschaft begrenzt andererseits das legitime universitäre Regelungsinteresse.
Die Universitäten sind generell nicht zur Abgabe und Durchsetzung von Werturteilen berufen, die außerhalb der Wissenschaft angesiedelt sind. Sie dürfen deshalb von einer gesetzlichen Ermächtigung zur Entziehung eines Doktorgrades wegen nachträglicher Unwürdigkeit nur bei wissenschaftsbezogenen Verfehlungen eines Promovierten Gebrauch machen10. Ebenso ist es ihnen verwehrt, die Zulassung zur Promotion durch autonome Rechtsetzung in persönlicher Hinsicht von einer durch wissenschaftliche Erfordernisse nicht gerechtfertigten Unbescholtenheit der Promotionsbewerber abhängig zu machen. Was ein strafbares Verhalten anbelangt, dürfen die Universitäten hier wie dort nur solchen Taten Relevanz beimessen, die die Funktionsfähigkeit und die Glaubwürdigkeit des Wissenschaftsprozesses in Frage stellen und deshalb einen unmittelbaren Bezug zu der mit dem Doktorgrad verbundenen fachlich-wissenschaftlichen Qualifikation aufweisen. Dies ist etwa bei einem Betrug beim Einwerben von Drittmitteln11 oder einer Volksverhetzung in Form einer pseudowissenschaftlichen Publikation12 der Fall. Hingegen sind die Universitäten nicht legitimiert, auf Straftaten ohne einen derartigen Wissenschaftsbezug mit einem Entzug des Doktorgrades oder der Versagung der Zulassung zur Promotion zu reagieren.
Die Regelung des § 5 Abs. 3 Nr. 8 PromO steht mit ihrem durch das Oberverwaltungsgericht festgestellten materiellen Inhalt ferner nicht im Einklang mit der in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Wissenschaftsfreiheit. Auf dieses Grundrecht können sich die Promotionsbewerber im Hinblick auf ihre Zulassung zur Promotion berufen, wenn sie die in rechtmäßiger Weise, insbesondere unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aufgestellten Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion erfüllen. Eine solcherart gerechtfertigte Zulassungsvoraussetzung enthält § 5 Abs. 3 Nr. 8 PromO mit der geforderten weitgehenden strafrechtlichen Unbescholtenheit der Promotionsbewerber nicht.
Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zunächst ein Abwehrrecht des einzelnen Wissenschaftlers und gewährt diesem einen von staatlicher Fremdbestimmung freien Bereich persönlicher und autonomer Verantwortung. Die grundrechtliche Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit enthält darüber hinaus eine objektive, das Verhältnis der Wissenschaft zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm, derzufolge der Staat funktionsfähige Institutionen eines freien universitären Wissenschaftsbetriebs zur Verfügung stellen und innerhalb dieses Betriebs die freie Wissenschaft durch eine geeignete Organisation schützen muss. Schließlich gewährt das Grundrecht den in der Wissenschaft Tätigen ein Recht auf Teilhabe an öffentlichen Ressourcen und an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs13. Für Promotionsbewerber kommt im Hinblick auf ihre Zulassung zur Promotion der teilhaberechtliche Aspekt des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit zum Tragen.
Zwar beziehen sich die von dem Bundesverfassungsgericht bisher ausdrücklich anerkannten Ausprägungen des wissenschaftsfreiheitlichen Teilhaberechts allein auf die Rechtsstellung der im Universitätsbetrieb tätigen Hochschullehrer14. Dieser Befund schließt jedoch die Annahme eines Teilhaberechts in der hier in Rede stehenden Konstellation nicht aus. Denn zum festen Bestand der bundesverfassungsgerichtlichen Grundrechtsjudikatur zählt auch das – vornehmlich aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleitete – Recht auf Teilhabe an staatlich monopolisierten Ausbildungsressourcen15. In strukturell vergleichbarer Weise steht die Vergabe des Doktorgrades als Nachweis einer erbrachten wissenschaftlichen Leistung faktisch im Monopol der Universitäten. Mit dem Ziel, einen solchen Grad zu erlangen, bemühen sich die Promotionsbewerber bei der Anfertigung ihrer Dissertation um neue wissenschaftliche Erkenntnisse. Unterfällt indes, was unbestritten ist, dieses Bemühen als solches dem Schutz des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, ist es konsequent, auch die Zulassung zur Promotion als dem mit diesem Bemühen erstrebten Abschluss bei einer Erfüllung der hierfür rechtmäßig aufgestellten Voraussetzungen dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit zuzuordnen16.
Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 Nr. 8 PromO hat mit ihrem materiellen Inhalt als Schranke des auf eine Zulassung zur Promotion gerichteten Teilhaberechts der Promotionsbewerber aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ebenso wenig Bestand, wie sie als Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG gerechtfertigt werden kann. Die beklagte Universität hat die Zulassungsvoraussetzung der weitgehenden strafrechtlichen Unbescholtenheit eines Promotionsbewerbers nicht in rechtmäßiger Weise aufgestellt. Wie bereits dargelegt, sind zwar die Universitäten im Rahmen ihrer gleichfalls durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten akademischen Selbstverwaltung und der darin enthaltenen Satzungsautonomie grundsätzlich berufen, die Voraussetzungen für eine Zulassung zur Promotion festzulegen und damit auch das besagte Teilhaberecht zu begrenzen17. Sie haben dabei jedoch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die beklagte Universität hat diesen Grundsatz durch die Aufstellung der in Rede stehenden Zulassungsvoraussetzung verletzt, weil sie mit dieser auch Straftaten ohne Wissenschaftsbezug erfasst und damit einen von ihr nicht wahrzunehmenden Regelungszweck verfolgt.
Durfte die beklagte Universität vor dem Hintergrund der grundrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht, wie in § 5 Abs. 3 Nr. 8 PromO in materieller Hinsicht geschehen, die Unbelastetheit eines Promotionsbewerbers von in ein Führungszeugnis aufzunehmenden Verurteilungen zu einer materiellen Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion erheben, fehlt es an einer Grundlage für die Pflicht zur Offenbarung derartiger Verurteilungen und zur Vorlage eines Führungszeugnisses, die sich aus der Vorschrift in formeller Hinsicht ergibt. Mit diesem formellen Regelungsgehalt verletzt die Vorschrift das durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht der Promotionsbewerber auf informationelle Selbstbestimmung18.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. September 2015 – 6 C 45.2014 –
- vom 10.12 2008, SächsGVBl. S. 900[↩]
- Sächs. OVG, Urteil vom 28.01.2014 – 2 A 315/12[↩]
- vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 08.03.1983 – 1 BvR 1078/80, BVerfGE 63, 266, 286 f.; und vom 07.02.1990 – 1 BvR 26/84, BVerfGE 81, 242, 254; Mann, in: Sachs, Hrsg., Grundgesetz, 7. Aufl.2014, Art. 12 Rn. 16; Manssen, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Hrsg., Kommentar zum Grundgesetz, Bd. 1, 6. Aufl.2010, Art. 12 Abs. 1 Rn. 5, 45[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 03.03.1993 – 1 BvR 557, 1551/88, BVerfGE 88, 129, 140, Kammerbeschluss vom 03.09.2014 – 1 BvR 3353/13, NVwZ 2014, 1571; BVerwG, Urteil vom 31.07.2013 – 6 C 9.12, BVerwGE 147, 292 Rn. 21 ff.; Maurer, Promotion, in: Flämig/Kimminich/Krüger/Meusel/Rupp/Scheven/Schuster/Graf Stenbock-Fermor, Hrsg., Handbuch des Wissenschaftsrechts, Bd. 1, 2. Aufl.1996, S. 756[↩]
- vgl. Kluth, in: FS Schiedermair, 2001, S. 583 f.; Maurer, Promotion, in: Flämig/Kimminich/Krüger/Meusel/Rupp/Scheven/Schuster/Graf Stenbock-Fermor, Hrsg., Handbuch des Wissenschaftsrechts, Bd. 1, 2. Aufl.1996, S. 758; Epping, in: Leuze/Epping, Hrsg., Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen, Stand: September 2013, § 67 Rn. 6 und der Sache nach auch bereits: BVerwG, Urteil vom 31.07.2013 – 6 C 9.12, BVerwGE 147, 292 Rn. 31[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.07.2000 – 1 BvR 539/96, BVerfGE 102, 197, 212 f., Urteil vom 28.03.2006 – 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276, 304[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 16.01.1963 – 1 BvR 316/60, BVerfGE 15, 256, 262[↩]
- BVerfG, Kammerbeschluss vom 26.06.2015 – 1 BvR 2218/13 16 ff.; BVerwG, Urteil vom 23.09.1992 – 6 C 2.91, BVerwGE 91, 24, 36[↩]
- Scholz, in: Maunz/Dürig, Hrsg., Grundgesetz, Art. 5 Abs. 3 Rn. 162, Stand Mai 1977; Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Hrsg., Kommentar zum Grundgesetz, Bd. 1, 6. Aufl.2010, Art. 5 Abs. 3 Rn. 365, 400; v. Coelln, in: Friauf/Höfling, Hrsg., Berliner Kommentar zum Grundgesetz, Stand Juni 2015, Art. 5, 3. Teil Rn. 88[↩]
- BVerfG, Kammerbeschluss vom 03.09.2014 – 1 BvR 3353/13, NVwZ 2014, 1571 Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 31.07.2013 – 6 C 9.12, BVerwGE 147, 292 Rn. 21 ff.[↩]
- v. Bargen, JZ 2015, 819, 822[↩]
- vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.11.1988 – 1 BvR 900/88 9 f.; BVerwG, Beschluss vom 05.05.1988 – 7 B 8.88, Buchholz 421.11 § 4 GFaG Nr. 1 S. 3[↩]
- vgl. zu allen drei Ausprägungen etwa: BVerfG, Urteil vom 29.05.1973 – 1 BvR 424/71, BVerfGE 35, 79, 112 ff.; Beschlüsse vom 26.10.2004 – 1 BvR 911/00 u.a., BVerfGE 111, 333, 353 ff.; und vom 20.07.2010 – 1 BvR 748/06, BVerfGE 127, 87, 114 f.; zusammenfassend: v. Coelln, in: Friauf/Höfling, Hrsg., Berliner Kommentar zum Grundgesetz, Stand Juni 2015, Art. 5, 3. Teil Rn. 49 ff.[↩]
- vgl. neben dem Recht auf Teilhabe an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs etwa: BVerfG, Urteil vom 08.02.1977 – 1 BvR 79/70 u.a., BVerfGE 43, 242, 285; Beschluss vom 26.10.2004 – 1 BvR 911/00 u.a., BVerfGE 111, 333, 362 – Mindestausstattung mit Personal- und Sachmitteln; Beschluss vom 28.10.2008 – 1 BvR 462/06, BVerfGE 122, 89, 117 – Beteiligung an der Ausbildung und der Nachwuchsförderung[↩]
- grundlegend: BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 – 1 BvL 32/70 u.a., BVerfGE 33, 303, 331 ff.[↩]
- Kluth, in: FS Schiedermair, 2001, S. 582; Epping, in: Leuze/Epping, Hrsg., Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen, Stand: September 2013, § 67 Rn. 4; im Ergebnis auch Maurer, Promotion, in: Flämig/Kimminich/Krüger/Meusel/Rupp/Scheven/Schuster/Graf Stenbock-Fermor, Hrsg., Handbuch des Wissenschaftsrechts, Bd. 1, 2. Aufl.1996, S. 757 f.[↩]
- vgl. zu den aus kollidierendem Verfassungsrecht abzuleitenden Schranken der Wissenschaftsfreiheit nur: BVerfG, Beschluss vom 13.04.2010 – 1 BvR 216/07, BVerfGE 126, 1, 24; BVerwG, Urteil vom 26.09.2012 – 6 CN 1.11, BVerwGE 144, 195 Rn. 25; v. Coelln, in: Friauf/Höfling, Hrsg., Berliner Kommentar zum Grundgesetz, Stand Juni 2015, Art. 5, 3. Teil Rn. 126 ff.[↩]
- grundlegend: BVerfG, Urteil vom 15.12 1983 – 1 BvR 209/83 u.a., BVerfGE 65, 1, 41 ff.[↩]