Kennen Sie den Wahl-O-Mat? Seit vielen Bundes- und Landtagswahlen informiert die Bundeszentrale für politische Bildung hiermit auf unterhaltsame und informative Weise über die zentralen Wahlkampfaussagen der einzelnen Parteien, so auch aktuell zu den am kommenden Sonntag anstehenden Landtagswahlen in Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg.
Die Bundeszentrale für politische Bildung, die ihren Sitz in Bonn hat, hat die Aufgabe, durch Maßnahmen der politischen Bildung Verständnis für politische Sachverhalte zu fördern, das demokratische Bewusstsein zu festigen und die Bereitschaft zur politischen Mitarbeit zu stärken. Der „Wahl-O-Mat“ ist ein von der Bundeszentrale für politische Bildung seit etlichen Jahren vor Wahlen im Internet angebotenes Frage- und Antwort-Tool, das interaktiv genutzt werden kann und zeigen soll, welche zu einer Wahl zugelassene Partei der eigenen politischen Position am nächsten steht. Der „Wahl-O-Mat“ soll insbesondere bei den jungen Wählerinnen und Wählern das politische Interesse wecken und ihnen eine Hilfestellung bei der Wahlentscheidung bieten.
Eine der in Rheinland-Pfalz zur Landtagswahl antretenden Parteien antretenden kleineren Parteien, die „deutsche demokratische partei (ddp) Die Einstein Partei – Rheinland-Pfalz“ empfand diesen Wahl-O-Mat jedoch als eindeutig parteiisch, weil die großen Parteien bevorzugend und versuchte, beim Verwaltungsgerichts Köln eine Abschaltung des Wahl-O-Mat für die Landtagswahl in Rheinland-Pfalz zu erreichen. Die Bundeszentrale für politische Bildung in Bonn sollte verpflichtet werden, den „Wahl-O-Mat“ zur Landtagswahl in Rheinland-Pfalz am 27.03.2011 sofort von ihrer Internetseite zu nehmen.
Der Eilantrag der ddp blieb vor dem Verwaltungsgericht Köln jedoch ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht wies den Antrag von Einsteins selbsternannten Erben zurück:
Mit ihrem Eilantrag machte die ddp unter anderem geltend, dass die mit dem „Wahl-O-Mat“ bei den Nutzern abgefragten 38 Thesen zur Landtagswahl in Rheinland-Pfalz am 27.03.2011 einseitig an den Programmen der großen Parteien ausgerichtet seien. Darum verletzten sie die ddp in ihrem Recht auf Chancengleichheit nach Art. 21 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG. Das Verwaltungsgericht Köln folgte dieser Argumentation nicht. Es stellte fest, dass die Bundeszentrale für politische Bildung im Zusammenwirken mit der Landeszentrale für politische Bildung in Rheinland-Pfalz mit dem „Wahl-O-Mat“ ihren verfassungsrechtlichen Informationsauftrag erfülle. Eine Verletzung der Chancengleichheit sei nicht erkennbar. Der mehrstufige Prozess der Erarbeitung und Auswahl der Thesen für den „Wahl-O-Mat“ erfolge unter Einbindung aller betroffenen Parteien – auch der ddp -, sodass die geschützten Rechtspositionen der Parteien gewahrt blieben.
Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 21. März 2011 – 6 L 372/11











