Da vom Bundespräsidenten nicht zu erwarten ist, bis zur Bundestagswahl am 22. September 2013 sich in einer Weise zu äußern, durch die das Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit bei Wahlen verletzt wird, ist ein Eilantrag der NPD, die das befürchtet hat, abgelehnt worden.
So die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem hier vorliegenden Eilantrag, mit dem die NPD erreichen wollte, dass der Bundespräsident es unterlässt, durch Verlautbarungen zu ihrem Nachteil in den Wahlkampf einzugreifen.
Ende August 2013 nahm der Antragsgegner an einer Gesprächsrunde vor mehreren hundert Schülern eines Schulzentrums teil. Dabei ging es auch um die seit geraumer Zeit stattfindenden Proteste von Mitgliedern, Aktivisten und Unterstützern der Antragstellerin gegen ein Asylbewerberheim. Gegen diese Proteste gab es Gegendemonstrationen. Nach übereinstimmenden Medienberichten begrüßte der Bundespräsident die gegen die NPD gerichteten Demonstrationen und sagte: „Wir brauchen Bürger, die auf die Straße gehen und den Spinnern ihre Grenzen aufweisen. Dazu sind Sie alle aufgefordert.“ Weiterhin erklärte der Bundespräsident, solange die NPD nicht verboten sei, müsse man deren Ansichten allerdings ertragen. „Ich bin stolz, Präsident eines Landes zu sein, in dem die Bürger ihre Demokratie verteidigen“, so Joachim Gauck weiter.
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln. Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch nur begründet, wenn eine vorläufige Regelung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum allgemeinen Wohl dringend geboten ist. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren bedeutet einen Eingriff des Bundesverfassungsgerichts in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ist deshalb grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. Der Erlass kann allein der vorläufigen Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts des Antragstellers bis zur Entscheidung der Hauptsache dienen1.
Danach liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung hier nicht vor. Es ist gegenwärtig nicht davon auszugehen, dass durch künftige Wortbekundungen des Bundespräsidenten der NPD ein schwerer Nachteil, geschweige denn dem gemeinen Wohl ein Schaden droht.
Das Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit bei Wahlen (Art. 21 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 GG) wird verletzt, wenn Staatsorgane, zu denen der Bundespräsident zählt2, als solche parteiergreifend zugunsten oder zulasten einer politischen Partei in den Wahlkampf einwirken3. Eine ihren Anspruch auf die Gleichheit ihrer Wettbewerbschancen beeinträchtigende Wirkung kann für eine Partei von der Kundgabe negativer Werturteile über ihre Ziele und Betätigungen ausgehen4.
Aufgrund der Stellungnahme des Bundespräsidenten ist davon auszugehen, dass ihm diese Gefährdungslage bewusst ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass der Bundespräsident, wie von der NPD befürchtet, bis zur Bundestagswahl am 22. September 2013 sich in einer Weise äußern wird, die dem nicht Rechnung trägt.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. September 2013 – 2 BvE 4/13










