In den für dieses Jahr noch anstehenden Wahlkämpfen werden wir sie wieder überall sehen: die Wahlplakate der politischen Parteien, mit denen dem Wahlvolk deutlich gemacht werden soll, warum eine bestimmte Partei unbedingt gewählt gehört, auch wenn sie in der vergangenen Legislaturperiode vielleicht doch nicht soviel geleistet hat. Ob Wahlplakate wirklich einen Beitrag zur politischen Bildung leisten, mag jeder selbst entscheiden, eines sind sie jedenfalls nicht: ein Beitrag zu „Unser Dorf soll schöner werden“.

Zumindest die Stadt Saarbrücken hatte sich für die kommenden Wahlkämpfe daher vorgenommen, wenn schon nicht die Wahlplakate an sich, so dann wenigstens die Größe der Wahlplakate zu begrenzen. Demgemäß verweigerte die Landeshauptstadt für das Saarbrücker Stadtgebiet die Genehmigung zur Aufstellung von großformatigen Wahlplakattafeln des Formats 18/1 in der Größe 3,56 m x 2,52 m. Zumindest eine Partei wollte auf diese Stadtverschönerungsmöglichkeiten jedoch nicht verzichten und klagte vor dem Verwaltungsgericht. Aber ohne Erfolg: Denn das Verwaltungsgericht des Saarlandes entschied, dass eine politische Partei keinen Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Aufstellen von großformatigen Wahlplakattafeln des Formats 18/1 in der Größe 3,56 m x 2,52 m im Bereich der Landeshauptstadt Saarbrücken während des diesjährigen Wahlkampfs hat.
Dem gerichtlichen Eilverfahren lag ein Antrag des CDU-Kreisverbands Saarbrücken-Stadt zugrunde, mit dem dieser begehrte, die Landeshauptstadt Saarbrücken zu verpflichten, ihm zu gestatten, großflächige Wahlplakattafeln an 64 Standorten im Stadtgebiet Saarbrücken in der Zeit vom 27.04.2009 bis zum 27.09.2009 aufzustellen. In seiner Entscheidung hat das Gericht ausgeführt, dass wegen der Bedeutung von Wahlen für einen demokratischen Staat und der Bedeutung der Parteien für solche Wahlen jedenfalls im Regelfall ein Anspruch einer Partei auf Erteilung einer Erlaubnis zum Aufstellen von Wahlplakaten bestehe. Die Gemeinden bräuchten allerdings den Wünschen der Parteien auf Wahlsichtwerbung nicht unbeschränkt Rechnung zu tragen. Sie seien insbesondere aus rechtlichen Gründen nicht daran gehindert, die Straßen während eines angemessenen Zeitraums für freies Plakatieren nur mit bestimmten Auflagen, z. B. zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit, der Wahrung des Ortsbildes, der Vermeidung von Verschmutzungen des Straßenraums und der Gewährleistung von Chancengleichheit freizugeben. Allerdings müsse immer sichergestellt sein, dass die Parteien angemessene und wirksame Wahlwerbemöglichkeiten hätten. Unter Berücksichtigung dessen sei die für alle politischen Parteien gleichermaßen geltende Entscheidung der Landeshauptstadt Saarbrücken, großflächige Wahlplakattafeln des Formats 18/1 in der Größe 3.56 m x 2.52 m im öffentlichen Raum des Stadtgebiets für Wahlkampfzwecke nicht zuzulassen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es leuchte ein, dass derartige großflächige Wahlkampftafeln mit einer jeweiligen Fläche von rund 9 Quadratmetern im Vergleich zu den üblichen Wahlplakaten mit einer Fläche von 0,5 Quadratmeter bzw. von rund einem Quadratmeter wesentlich stärker für den Betrachter hervorträten und daher unabhängig von dem jeweiligen Standort das Stadtbild in wesentlich stärkerem Maße beeinträchtigten. Es müsse zudem in Betracht gezogen werden, dass die Wahlplakattafeln über mehrere Monate lang aufgestellt würden und die Landeshauptstadt aus Gründen der Gleichbehandlung nicht umhin käme, auch anderen Parteien das Aufstellen von großflächigen Wahlplakaten zu gestatten. In diesem Fall wäre das Stadtgebiet über mehrere Monate lang einem „Dauerwahlkampf im Großformat“ ausgesetzt, bei dem gerade die für das Stadtbild bedeutsamen Grünflächen in erheblichem Maße durch großformatige Tafelwände verstellt wären. Es lasse sich auch nicht feststellen, dass aufgrund der Versagung der großflächigen Wahlplakate eine angemessene und wirksame Wahlwerbung nicht mehr möglich sei, da der Partei Wahlsichtwerbung mit den zugelassenen Formaten gestattet werde.
Der Beschluss des Gerichts ist noch nicht rechtskräftig. Den Beteiligten steht die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu.
Verwaltungsgericht des Saarlands, Beschluss vom 16. April 2009 – 10 L 248/09