Das Verwaltungsgericht Mainz hat den Eilantrag eines Kandidaten für die Wahl des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Bodenheim abgelehnt, mit dem dieser die Verbandsgemeinde zum Einschreiten gegen die Wahlplakate eines Mitbewerbers verpflichtet sehen wollte.
Der beigeladene Mitbewerber hatte bei der Verbandsgemeinde eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von DIN A0-Wahlplakaten gestellt und eine Erlaubnis erhalten, allerdings mit der Maßgabe, dass die Plakate nicht größer als DIN A1 sein dürfen. Auch den übrigen Wahlbewerbern wurden Erlaubnisse mit dieser Größenbegrenzung erteilt, wobei der Antragsteller in seinem Antrag angegeben hatte, Plakate im DIN A1- und DIN A2-Format aufstellen zu wollen, während die anderen Mitbewerber in ihren Anträgen keine Größenangaben gemacht hatten.
Der beigeladene Mitbewerber legte gegen die Größenbegrenzung der Plakate Widerspruch ein und stellte Plakate in der Größe DIN A0 auf. Ein anderer Wahlbewerber beantragte daraufhin eine Erweiterung seiner Erlaubnis um das DIN A0-Format. Die Verbandsgemeinde Bodenheim änderte sodann die Erlaubnis des beigeladene Mitbewerber und auch die Erlaubnisse der übrigen Wahlbewerber dahingehend ab, dass nun Plakate bis DIN A0-Größe zulässig sind.
Noch vor der Änderung der Erlaubnisse beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht, die Verbandsgemeinde Bodenheim im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den beigeladene Mitbewerber zur Einhaltung der ursprünglichen Größenvorgabe DIN A1 anzuhalten und zu große Plakate des Mitbewerbers zu entfernen. Die nachträgliche Genehmigung des DIN A0-Formats sei der Versuch, den Verstoß des Mitbewerbers gegen die Größenbegrenzung im Nachhinein für rechtens zu erklären sowie die von der Verbandsgemeinde unterlassene Überwachung und Durchsetzung der Vorgaben zum Aufstellen der Plakate als rechtmäßiges Handeln der Verwaltung darzustellen, machte er geltend. Die Erweiterung der Genehmigung auf DIN A0-Plakate habe für ihn und die übrigen Mitbewerber keinen Sinn, da ihre Plakate im kleineren Format bereits aufgestellt seien bzw. deren Druck bereits beauftragt sei. Das Herstellen und Aufstellen von Plakaten im DIN A0-Format wäre für ihn und die übrigen Kandidaten mit einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand verbunden. Die im Wahlkampf gebotene Chancengleichheit gebiete deshalb den Erlass der einstweiligen Anordnung.
Die Mainzer Verwaltungsrichter haben den Antrag abgelehnt: Ein Einschreiten der Verbandsgemeinde wegen der DIN A0-Plakate des beigeladene Mitbewerber käme nur in Frage, wenn es sich bei dieser Plakatierung um eine unerlaubte straßenrechtliche Sondernutzung handeln würde. Dies sei aber nicht der Fall, weil der Beigeladene (ebenso wie der Antragsteller und die übrigen Bewerber) inzwischen eine Erlaubnis zum Aufstellen von DIN A0-Plakaten habe. Es spiele rechtlich keine Rolle, ob das Plakatieren des Beigeladen im Format DIN A0 vor der Erweiterung seiner Genehmigung rechtswidrig gewesen sei und ob bis zur Erweiterung ein Anspruch des Antragstellers auf Einschreiten der Verbandsgemeinde bestanden habe. Denn maßgeblich dafür, ob eine einstweilige Anordnung erlassen werden könne, seien die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 09.02.2010 – 6 L 29/10.MZ











