Die auf den öffentlichen Verkehrsflächen aufgebrachte Beschriftung stellt eine Sondernutzung dar, die einer vorherigen Erlaubnis bedarf. Genügt die in der Anordnung, die Beschriftung zu beseitigen, vorhandene Begründung des Sofortvollzugs nicht den gesetzlichen Anforderungen, ist die sofortige Vollziehung aufzuheben.
So hat das Verwaltungsgericht Trier in dem hier vorliegenden Fall eines aufgesprühten Namenszugs eines Kandidaten für die Oberbürgermeisterwahl in Trier entschieden. Die Stadt Trier erließ eine Anordnung, die darauf gerichtet ist, den an verschiedenen Stellen im Stadtgebiet auf öffentlichen Verkehrsflächen mit Sprühkreide aufgesprühten Namenszug eines Kandidaten für die Oberbürgermeisterwahl unverzüglich zu beseitigen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Trier genüge die in der Anordnung vorhandene Begründung des Sofortvollzugs nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Das Verwaltungsgericht lehnte jedoch den darüber hinaus gehenden Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres gegen die Verfügung eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen, ab: Denn die auf den öffentlichen Verkehrsflächen aufgebrachte Beschriftung stelle eine Sondernutzung dar, die einer vorherigen Erlaubnis bedürfe. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, die Schriftzüge riefen zumindest eine abstrakte Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs hervor. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass mit konkreten Beeinträchtigungen zu rechnen sei, wenn neben der Antragstellerin andere, insbesondere konkurrierende Parteien, ihrem Vorbild folgten. Da die Antragstellerin nicht im Besitz einer solchen Sondernutzungserlaubnis sei, rechtfertige dies grundsätzlich den Erlass einer Beseitigungsverfügung, die im zu entscheidenden Fall auch keine sonstigen Rechtverstöße erkennen lasse.
Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 11. September 2014 – 6 L 1605/14.TR











