Wahlwerbung in der Innenstadt

Das durch die Stadt Schwerin ausgesprochene Verbot von Wahlwerbung in Schweriner Innenstadt ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Schwerin unzulässig.

Wahlwerbung in der Innenstadt

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat dem Eilantrag des Kreisverbandes Schwerin der FDP gegen das umfassende Verbot von Werbung zur Landtagswahl am 4. September 2011 in der Innenstadt von Schwerin stattgegeben.

Das Verwaltugnsgericht hob die Bedeutung von Wahlen für einen demokratischen Staat und dem damit verbundenen grundgesetzlichen Anspruch der politischen Parteien auf Wahlwerbung hervor. Zwar bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, Wahlwerbung im öffentlichen Straßenraum einzuschränken. Die von der Stadt Schwerin dafür angeführten Gründe, insbesondere solche des Tourismus, rechtfertigen nach Ansicht der Richter jedoch nicht das verhängte umfassende Wahlwerbeverbot.

Schade eigentlich. Wieso die – gelinde gesagt nichtssagenden – Wahlplakate allerdings für eine Wahlentscheidung erforderlich sind, muss zuerst auch mal jemand erklären.

Verwaltungsgericht Schwerin, Beschluss vom 22. Juli 2011 – 7 B 317/11

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