Waisengeld wird im Falle des Überschreitens der in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b) EStG festgelegten zeitlichen Höchstgrenzen nicht gewährt.
In dem hier vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall forderte der Kläger die Gewährung von Waisengeld für die Zeit zwischen der Beendigung seines Zivildienstes und dem Beginn seines Studiums, das heißt vom 1. April 2007 bis zum 30. September 2007 (6 Monate).
Gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG wird das Waisengeld nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres auf Antrag nur gewährt, solange die in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, b und d, Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung (EStG a. F.) genannten Voraussetzungen gegeben sind. So besteht ein Anspruch auf Waisengeld gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2. b) EStG a. F. nur, wenn die Übergangszeit innerhalb des Vier-Monats-Zeitraums liegt und dass bei der Überschreitung des Vier-Monats-Zeitraums auch nicht zumindest für die ersten vier Monate der Übergangszeit Waisengeld zu gewähren ist.
Die Vorschrift des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2. b) EStG a. F., die § 61 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG in Bezug nimmt, begünstigt nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur eine Übergangszeit von höchstens vier Monaten1. Dieser Zeitraum ist hier mit sechs Monaten zweifelsfrei überschritten.
Nach Auffassung des Gerichts kommt beim Überschreiten der Übergangszeit von vier Monaten die Gewährung von Waisengeld auch nicht zumindest für die ersten vier Monate in Betracht. Der unmissverständliche Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2. b) EStG a. F. und die Gesetzgebungsmaterialien bestätigen diese Auslegung2. Durch Art. 1 Nr. 1. b) des Neunten Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes – BKGG – vom 22. Dezember 19813 hat der Gesetzgeber in § 2 BKGG eine dem § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2. b) EStG a. F. vergleichbare Regelung geschaffen. In der Begründung des Gesetzentwurfs ist deutlich gemacht worden, dass sich ein Kind, das Übergangs- und Wartezeiten von mehr als vier Monaten zu überbrücken hat, darauf einstellen kann und muss, während dieser Zeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen4. Aus dem Wortlaut des § 61 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten. Aus der uneingeschränkten Anknüpfung in § 61 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG an die dort im Einzelnen und abschließend aufgeführten Vorschriften des Einkommensteuergesetzes ist zu erkennen, dass eine nach dem Einkommensteuergesetz zu bejahende oder zu verneinende Übergangszeit ohne Weiteres auch für die versorgungsrechtlichen Folgerungen über die Gewährung von Waisengeld maßgeblich sein soll5.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die sich aus § 61 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2. b) EStG a. F. ergebende Beschränkung des Anspruchs auf Gewährung von Waisengeld bestehen nicht. Der Gesetzgeber war nicht gehalten, für Fälle der vorliegenden Art einen Auffangtatbestand zu schaffen. Das Verwaltungsgericht Göttingen hat in seinem Urteil vom 23. Februar 20046 zutreffend darauf hingewiesen, dass es der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung7 entspricht, dass bei einem grundsätzlich stark typisierenden Leistungssystem wie dem Waisengeld Härtefalle im Interesse der notwendigen Flexibilität des Besoldungs- und Versorgungsgefüges und der hier besonders zu achtenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers grundsätzlich hinzunehmen sind. Gründe, in den Fällen der vorliegenden Art von diesem Grundsatz abzuweichen, bestehen nicht.
Es ist rechtlich unerheblich, ob der Kläger den einem Anspruch auf Gewährung von Waisengeld entgegen stehenden sechsmonatigen Zeitraum zwischen der Beendigung des Zivildienstes und dem Beginn des Studiums durch einen späteren Antritt des Zivildienstes hätte vermeiden können. Denn der Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2. b) EStG a. F. stellt auf das Vorliegen einer Übergangszeit von höchstens vier vollen Kalendermonaten ab, ohne insoweit subjektive Tatbestandsmerkmale wie Verschulden oder Vertretenmüssen heranzuziehen8.
Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Waisengeld für die Zeit vom 1. April 2007 bis zum 30. September 2007 ergibt sich auch nicht aus § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2. c) EStG a. F., wonach für ein achtzehn, jedoch noch nicht siebenundzwanzig Jahre altes Kind Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Juli 20039, mit dem das von dem Kläger angeführte Urteil des Finanzgerichts München vom 8. Dezember 199910 teilweise aufgehoben worden ist, liegt der Tatbestand des Fehlens eines Ausbildungsplatzes zwar nicht nur dann vor, wenn das Kind noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat, sondern auch dann, wenn ihm ein Ausbildungsplatz bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann. Die Vorschrift des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2. c) EStG a. F. wird von § 61 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG jedoch nicht in Bezug genommen. Gegen die sich daraus ergebende Beschränkung des Anspruchs auf Gewährung von Waisengeld bestehen – wie schonerwähnt – keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 30.August 2011 – 5 LA 214/10
- vgl. BFH, Urteil vom 15.07.2003 – VIII R 78/99; Schmidt, EStG, 22. Aufl. 2003, § 32 Rn 42; vgl. ebenso z. B. VG Göttingen, Urteil vom 23.02.2004 – 3 A 3490/02; VG Lüneburg, Urteil vom 27.08.2009 – 1 A 292/06[↩]
- vgl. ebenso BFH, Urteil vom 15.07.2003, a. a. O.; VG Göttingen, Urteil vom 23.02.2004, a. a. O.[↩]
- BGBl. I S. 1566[↩]
- vgl. BT-Drucks. 9/842 S. 54[↩]
- vgl. zutreffend VG Göttingen, Urteil vom 23.02.2004, a. a. O., unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 22.09.1993 – 2 C 21.92[↩]
- VG Göttingen,a. a. O.[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.05.1985 – 2 BvL 24/82[↩]
- vgl. Hess. FG, Urteil vom 25.06.1997 – 2 K 626/97; Schmidt, a. a. O., § 32 Rn 42; VG Göttingen, Urteil vom 23.02.2004, a. a. O.[↩]
- BFH, Urteil vom 15.07.2003 – VIII R 77/00[↩]
- FG München, Urteil vom 08.12.1999 – 9 K 2076/99[↩]











