Wann ist ein Grundstück erschlossen?

Ein Baugrundstück, das nicht zum öffentlichen Verkehr gewidmet ist, gilt von einer Straße als erschlossen, wenn über diese Strasse auch andere Wohngebäude angefahren werden, und damit die Ortsgemeinde den Anliegerverkehr zu vergleichbar genutzten Grundstücken über diese Straße trotz der fehlenden Widmung zugelassen hat. Denn aus Gründen der Gleichbehandlung darf einem Bauherrn die verkehrsmäßige Anbindung des geplanten Wohnhauses nicht versagt werden, wenn dieser Weg für den Ziel- und Quellverkehr anderer Grundstücke zur Verfügung steht.

Wann ist ein Grundstück erschlossen?

So die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz in dem hier vorliegenden Fall der Ortsgemeinde Bretzenheim, die eine Zulassung eines weiteren Wohnhauses an einem Teil der Königsberger Straße, der nicht gewidmet ist, damit nicht verhindern kann. Im Februar stellte der Bauherr eine Bauvoranfrage zur Bebauung eines im Innenbereich von Bretzenheim gelegenen Grundstücks mit einem eingeschossigen Wohnhaus. Die Ortsgemeinde versagte das Einvernehmen: Das geplante Haus liege an einem Teilstück der Königsberger Straße, das nicht zum öffentlichen Verkehr gewidmet und als Wirtschaftsweg anzusehen sei. Der Weg sei, auch wenn er teilweise asphaltiert sei, zu schmal und nicht geeignet, die Erschließung zu sichern. Daraufhin lehnte die Bauaufsichtsbehörde der Kreisverwaltung Bad Kreuznach die Erteilung des begehrten Bauvorbescheids ab. Auf den Widerspruch des Bauherrn verpflichtete der Kreisrechtsausschuss des Landkreises die Bauaufsichtsbehörde unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheids. Hiergegen erhob die Ortsgemeinde Klage beim Verwaltungsgericht.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Koblenz verletze das Vorhaben die Ortsgemeinde nicht in deren Rechten. Der Erteilung des Bauvorbescheids stünden keine bauplanungsrechtlichen Vorschriften entgegen. Insbesondere sei das Baugrundstück von einer Straße erschlossen. Über das Teilstück der Königsberger Straße, über das die Erschließung des Vorhabens erfolgen solle, würden nämlich auch andere Wohngebäude angefahren. Damit habe die Ortsgemeinde den Anliegerverkehr zu vergleichbar genutzten Grundstücken über diese Straße trotz der fehlenden Widmung zugelassen. Stehe dieser Weg aber für den Ziel- und Quellverkehr anderer Grundstücke zur Verfügung, dürfe auch dem Bauherrn aus Gründen der Gleichbehandlung die verkehrsmäßige Anbindung des geplanten Wohnhauses nicht versagt werden.

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 31. Mai 2012 – 7 K 1119/11.KO