Ob eine Versammlung vorliegt, richtet sich nach rein objektiven Gesichtspunkten, nicht nach der (ex ante) Einschätzung der Versammlungsbehörde.
Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammenzukommen. Der Schutzbereich ist dabei nicht nur dann betroffen, wenn eine Versammlung verboten oder aufgelöst wird, sondern auch dann, wenn die Art und Weise ihrer Durchführung durch staatliche Maßnahmen beschränkt wird1.
Eine Versammlung ist gemäß § 2 Abs. 1 NVersG eine ortsfeste oder sich fortbewegende Zusammenkunft von mindesten zwei Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung2. Die Klägerin und ihre Begleiter hatten die Absicht, sich an der öffentlichen Meinungsbildung zu beteiligen, indem sie an der Castor-Transportstrecke befindliche Bäume erklettern und an diesen gelbe Kreuze in X-Form als Symbol für die Ablehnung der Atomenergie im Allgemeinen und der Castor-Transporte in das Wendland im Speziellen anbringen. Das Handeln der Klägerin und ihrer Begleiter stellt sich dabei als Kundgebung – eine Zusammenkunft, mittels derer die Teilnehmer ihre gemeinsame Überzeugung zeigen3 – dar.
Dem Versammlungscharakter des Zusammentreffens steht nicht entgegen, dass das Erklettern von Bäumen und Anbringen gelber Kreuze in X-Form zum Zwecke der gemeinsamen Meinungskundgabe eine eher ungewöhnliche Form der Versammlung darstellt. Denn hinsichtlich der Art und Weise der Ausgestaltung der Versammlung besteht Typenfreiheit, die Versammlungsfreiheit umfasst als spezifisches Kommunikationsgrundrecht auch die Befugnis zum Einsatz besonderer und ungewöhnlicher Ausdrucksmittel4.
Ebenfalls unschädlich ist, dass die Versammlung der zuständigen Behörde im Vorfeld nicht angezeigt wurde. Dabei kann offen bleiben, ob eine Anzeige gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 NVersG 48 Stunden vor Bekanntgabe der Versammlung möglich und daher Pflicht war, ob eine Eilversammlung vorlag, die gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 NVersG (nur) unverzüglich hätte angezeigt werden müssen, oder ob es sich bei der Versammlung der Klägerin und ihrer Begleiter um eine Spontanversammlung gehandelt hat, bei der keine Anzeigepflicht bestand (§ 5 Abs. 5 NVersG). Denn selbst wenn eine Anzeigepflicht bestanden hätte, aber nicht erfüllt worden wäre, ließe eine solche Verletzung der Anzeigepflicht den Versammlungscharakter einer Zusammenkunft unberührt5.
Für das Vorliegen einer Versammlung spricht außerdem, dass im hier entschiedenen Fall die Gruppe um die Klägerin gegenüber den Beamten der Behörde auch angegeben hat, eine Versammlung durchführen zu wollen. Zwar bedarf es einer ausdrücklichen Berufung der Teilnehmer einer Versammlung auf das Versammlungsgrundrecht nicht. Dass die Gruppe um die Klägerin angegeben hat, eine Versammlung durchführen zu wollen, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber ebenfalls zur Überzeugung der Kammer fest. Zwar hat die Behörde schriftsätzlich vorgetragen, es sei ausdrücklich gefragt worden, ob eine Versammlung stattfinden solle. Keiner der befragten Zeugen – insbesondere auch nicht die Zeugen B. und C. – konnte sich allerdings an eine derartige Frage erinnern. Die Zeugen D., E. und F. haben dagegen ausgesagt, es sei ausdrücklich auf das Vorliegen einer Versammlung hingewiesen worden. Sehr eindrücklich erscheint in diesem Zusammenhang die Aussage des Zeugen F., nach welcher dieser sich daran erinnere, dem Zeugen B. gesagt zu haben, dieser störe „wieder einmal“ eine Versammlung. Zur Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin D., E. und F. trägt außerdem maßgeblich bei, dass sie jeweils geschildert haben, es sei die Rede davon gewesen, dass man sich vor Gericht wiedersehen werde.
Für die Absicht zur gemeinsamen Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung durch eine besondere Form der Kundgebung spricht hier zudem, dass die Zusammenkunft am sogenannten Castorstrecken-Aktionstag und auch an der Strecke des Castor-Transportes sowie unter Beteiligung der Klägerin stattfand, die auch der Behörde nicht etwa als reine Klettersportlerin, sondern als „Kletteraktivistin“ bekannt war und ist.
Die Versammlung hatte im Zeitpunkt des Tätigwerdens der Behörde auch bereits begonnen. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 NVersG bestimmt die Leiterin oder der Leiter den Ablauf der Versammlung. Dieses Mitbestimmungsrecht umfasst auch das Recht zur Festsetzung des Beginns der Versammlung6. Zwar wurde ein Leiter gegenüber der Behörde nicht benannt. Grundsätzlich ist als Leiter einer Versammlung deren Veranstalter anzusehen7. Ist ein solcher – wie hier – nicht eindeutig feststellbar, kann aus der tatsächlichen Wahrnehmung typischer Aufgaben eines Leiters auf die Leitereigenschaft geschlossen werden8. Eine solche Wahrnehmung von typischen Aufgaben eines Leiters ist vorliegend am ehesten bei der Klägerin zu erkennen, die als erste einen Baum bestiegen und hierdurch ihre Begleiter angehalten hat, ebenfalls mit dem Klettern zu beginnen. Außerdem dürfte die Klägerin aufgrund ihrer besonderen Klettererfahrung eine gewisse Führungsposition innegehabt haben. Spätestens mit dem Erklimmen des Baumes hat die Klägerin das Signal gegeben, dass die Versammlung nunmehr beginne.
Der Klägerin ist auch nicht etwa deshalb ein Berufen auf Art. 8 Abs. 1 GG und § 1 Abs. 1 NVersG verwehrt, weil die vor Ort handelnden Beamten das Zusammentreffen der Gruppe um die Klägerin nicht als Versammlung wahrgenommen hätten, es im Polizeirecht aber stets auf die ex-ante-Sicht des handelnden Beamten ankomme. Denn die ex-ante-Sicht des handelnden Beamten ist nicht für die Frage maßgeblich, welche Rechte einem Betroffenen zustehen; die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines (Grund-)Rechtes richtet sich nach rein objektiven Gesichtspunkten. Von Bedeutung ist die ex-ante-Sicht des handelnden Beamten vielmehr bezüglich der Frage nach dem Vorliegen von ein hoheitliches Einschreiten erfordernden Gegebenheiten, dem Vorliegen einer Gefahr9. Ob ein bestimmtes Verhalten in den Schutzbereich eines bestimmten Grundrechtes fällt, ist jedoch unabhängig davon zu beantworten, ob eine Gefahr gegeben ist; insbesondere steht das Vorliegen einer Gefahr nicht der Eröffnung des Schutzbereiches eines Grundrechtes entgegen. Besteht eine Gefahr, ist vielmehr zu prüfen, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang deren Vorliegen einen Eingriff in den objektiv zu bestimmenden grundrechtlichen Schutzbereich zu rechtfertigen vermag.
Der von der Behörde ursprünglich ausdrücklich als Rechtsgrundlage angeführte § 26 Nr. 1 Nds.SOG findet auf den in Rede stehenden Eingriff keine Anwendung. Versammlungsbezogene Gefahrenabwehrmaßnahmen richten sich nach dem NVersG. Dessen im Verhältnis zu den Regelungen des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts speziellen Voraussetzungen für Versammlungen einschränkende Maßnahmen sind Ausprägungen des Grundrechts der Versammlungsfreiheit. Das NVersG geht dem Nds.SOG als lex specialis vor mit der Folge, dass auf die Bestimmungen des Nds.SOG gestützte Maßnahme gegen eine Person unzulässig sind, solange diese sich in einer Versammlung befindet und sich auf die Versammlungsfreiheit berufen kann10. § 26 Nr. 1 Nds.SOG findet auch nicht etwa deshalb Anwendung, weil es sich bei der Sicherstellung der Kletterausrüstungen um eine Maßnahme im Vorfeld der eigentlichen Versammlung gehandelt hätte. Vielmehr hatte die Versammlung – wie dargelegt – bereits begonnen. Es hatte nicht nur die Klägerin schon einen Baum bestiegen, sondern auch mehrere andere Teilnehmer hatten ihre Kletterausrüstungen bereits angelegt und waren im Begriff, mit dem Klettern zu beginnen. Die Kletterausrüstungen waren, um die Versammlung in der geplanten Art und Weise durchführen zu können, zwingend erforderlich.
Auf die ex-ante-Sicht der Behörde kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Wie ausgeführt bestimmt sich der Umfang grundrechtlichen Schutzes nach rein objektiven Kriterien. Ebenso objektiv ist die Frage nach den Anforderungen an die Rechtfertigung eines Eingriffes in den grundrechtlich geschützten Bereich und damit auch nach der einschlägigen Rechtgrundlage eines hoheitlichen Handelns zu beantworten. Bestätigung findet dies auch darin, dass, wenn für die Anwendbarkeit einer bestimmten Rechtsgrundlage tatsächlich die ex-ante-Sicht der Behörde maßgeblich wäre, der Umfang grundrechtlichen Schutzes durch die ex-ante-Sicht der Behörde bestimmt würde.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Juli 2014 – 5 A 87/13
- BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007 – 1 BvR 2793/04 14; VG Göttingen, Urteil vom 06.11.2013 – 1 A 98/1219[↩]
- ebenso zum Versammlungsbegriff des Art. 8 Abs. 1 GG BVerfG, Beschluss vom 07.03.2011 – 1 BvR 388/05 12; Beschluss vom 10.12.2010 – 1 BvR 1402/06 19; Beschluss vom 19.12.2007 – 1 BvR 2793/04 14[↩]
- Ullrich, NVersG, 2011, § 2, Rn. 25[↩]
- OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.05.2006 – OVG 1 B 4.05 29; VG Frankfurt, Beschluss vom 06.08.2012 – 5 L 2558/12.F19; Dietel/Gintzel/Kniesel, VersG, 15. Aufl.2008, § 1, Rn. 54; Ullrich, NVersG, 2011, § 2, Rn. 29[↩]
- vgl. BVerfG, Urteil vom 22.02.2011 – 1 BvR 699/06 89; Ullrich, NVersG, 2011, § 5, Rn. 23[↩]
- LT-Drs. 16/2075, S. 22; Ullrich, NVersG, 2011, § 7, Rn. 15; Miller, in: Wefelmeier/Miller, NVersG, 2012, § 7, Rn. 9; Dietel/Gintzel/Kniesel, VersG, 15. Aufl.2008, § 5, Rn. 4; Ott/Wächtler/Heinold, VersG, 7. Aufl.2010, § 8, Rn. 1[↩]
- Dietel/Gintzel/Kniesel, VersG, 15. Aufl.2008, § 7, Rn. 10[↩]
- OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.1977 – 5 Ss 296/77-256/77 I 5; Dietel/Gintzel/Kniesel, VersG, 15. Aufl.2008, § 7, Rn. 10[↩]
- vgl. hierzu etwa Denninger, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl.2012, D, Rn. 47[↩]
- vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 10.12.2010 – 1 BvR 1402/06 28; BVerfG, Kammerbeschl. v. 30.04.2007 – 1 BvR 1090/06 43; BVerfG, Kammerbeschl. v. 26.10.2004 – 1 BvR 1726/01 18; Dietel/Gintzel/Kniesel, VersG, 15. Aufl.2008, § 1, Rn.192[↩]











