Eine Bebauungsplanung ist auch dann zulässig, wenn sie eine Bebauung unmittelber neben einem Weinberg zulässt. Die Ermöglichung einer Bebauung für ein Weinanalyselabor unmittelbar neben einem Weinberg ist keine unzulässige Gefälligkeitsplanung.
Mit dieser Begründung entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz, dass die Ausweisung eines Sondergebietes für ein Wein- und Lebensmittelanalytik-Institut mit betrieblichen Wohnungen im Bebauungsplan „Auf Zalzert” der Ortsgemeinde Osann-Monzel verstößt nicht gegen das Bauplanungsrecht.
Auf Initiative des Inhabers eines Instituts für Wein-, Spirituosen- und Lebensmittelanalytik stellte die Ortsgemeinde Osann-Monzel in der Randlage des Ortsteils Monzel oberhalb der zur Mosel hin abfallenden Weinberge den Bebauungsplan „Auf Zalzert” auf. Danach ist unter anderem die Neuerrichtung eines größeren Laborgebäudes und von Betriebswohnungen sowie die Erweiterung eines Weinbaubetriebes möglich. Den hiergegen von dem Eigentümer einer angrenzenden Weinbergsfläche gestellten Normenkotrollantrag wies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz jetzt zurück.
Die Ausweisung des Sondergebietes für ein Laborgebäude auf Anregung des betroffenen Grundstückseigentümers sei keine unzulässige „Gefälligkeitsplanung”. Die Gemeinde dürfe hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplans nehmen und sich dabei auch an den Wünschen des künftigen Vorhabenbetreibers orientieren, solange sie damit zugleich städtebauliche Ziele verfolge. Um ein solches Ziel handele es sich bei dem Bestreben, durch Ansiedlung eines in der Region etablierten Wein- und Lebensmittelanalyseinstituts die Schaffung wohnortnaher Arbeitsplätze zu ermöglichen. Die Gemeinde habe bei der Planung auch das Interesse des Antragstellers an der Fortführung des Pflanzenschutzes im Steillagenweinbau durch Hubschraubereinsatz ordnungsgemäß berücksichtigt, zumal sich die Eigentümer der überplanten Grundstücke verbindlich mit der bisher praktizierten Hubschrauberspritzung einverstanden erklärt hätten. Schließlich sei die planbedingte Zunahme des Verkehrs in der vorhandenen Wohnstraße zumutbar.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Januar 2010 – 8 C 10725/09.OVG











