In der behördlichen Entscheidung, eine Veranstaltung zu verbieten, bei der die Tötung von Wirbeltieren ohne Grund und ohne Betäubung gezeigt werden soll, liegt kein verfassungswidriger Eingriff in grundrechtlich geschützte Freiheitsrechte (hier Kunstfreiheit).

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin den Eilantrag abgelehnt, mit dem die Antragstellerin gegen das vom vom Bezirksamt Spandau von Berlin ausgesprochene gänzliche Verbot ihrer Veranstaltung vorgegangen ist. Die Antragstellerin hatte für den 30. April 2012 eine „Performance“ mit dem Titel „Der Tod als Metamorphose“ im Spandauer Volkstheater geplant. Im Rahmen einer an „traditionelle thailändische Kunstformen orientierten“ Veranstaltung sollten im Anschluss an eine 15-minütige Meditation nachei-nander zwei Hundewelpen mittels eines Kabelbinders getötet werden; mit einem Gong und Trauermusik sollte die „Performance“ enden. Das Kunstwerk sollte nach der Vorstellung der Antragstellerin provozieren und darauf hinweisen, dass ausgediente Schlittenhunde in Alaska und leistungsschwache Jagdhunde in Spanien auf gleiche Weise zu Tode stranguliert würden. Etwaige Verstöße gegen das Tierschutzgesetz seien gerechtfertigt, da das Grundgesetz die Kunstfreiheit vorbehaltlos garantiere.
Dieser Auffassung konnte das Verwaltungsgericht Berlin nicht folgen – im Gegenteil – es bestätigte das vom Bezirksamt Spandau von Berlin ausgesprochene gänzliche Verbot der Veranstaltung. Nach dem Tierschutzgesetz dürfe niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Zudem sei es verboten, ein Tier zur Schaustellung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden seien. Ein Wirbeltier dürfe schließlich nur unter Betäubung oder sonst unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Vor diesem Hintergrund liege in der behördlichen Entscheidung kein verfassungswidriger Eingriff in grundrechtlich geschützte Freiheitsrechte. Ein vernünftiger Grund für die geplante Tötung der Welpen sei auch unter Berücksichtigung der Kunst- und möglicherweise der Religionsfreiheit nicht anzuerkennen, zumal die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung einen gravierenden Eingriff in das Staatsschutzziel des Tierschutzes nach Art. 20a GG darstelle.
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 24. April 2012 – 24 L 113.12