Nach § 34 Abs. 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt.
Ein Missbrauch liegt unter anderem vor, wenn gegenüber dem Bundesverfassungsgericht falsche Angaben über entscheidungserhebliche Umstände gemacht werden1. Dabei genügt es, wenn die Falschangabe unter grobem Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten erfolgt, ein vorsätzliches Verhalten oder gar eine absichtliche Täuschung ist nicht erforderlich2.
Gemessen hieran stellte sich im hier entschiedenen Fall die Erhebung der Verfassungsbeschwerde für das Bundesverfassungsgericht als Missbrauch dar:
Denn der Beschwerdeführer hat vorgetragen, das Landgericht habe keinen Hinweis dahingehend erteilt, dass der Vortrag des Beschwerdeführers zum Unfallhergang nicht hinreichend sei. Tatsächlich hat das Landgericht ausweislich des Protokolls folgenden Hinweis erteilt: „Seitens der Kammer wird darauf hingewiesen, dass bislang zum Unfallhergang bzw. dazu, wie überhaupt festgestellt wurde, dass hier ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen … beteiligt sein soll, nicht vorgetragen wurde“.
Angesichts dessen, dass der Hinweis deutlich im Protokoll zu finden ist und bereits das Oberlandesgericht darauf hingewiesen hat, dass ein entsprechender Hinweis erteilt wurde, lässt sich der Falschvortrag nur durch Vorsatz oder aber jedenfalls einer groben Missachtung der Sorgfaltspflichten erklären.
Die Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt werden, wenn die Missbräuchlichkeit diesem zuzurechnen ist3. Dies ist vorliegend der Fall, da sich dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers jedenfalls aufdrängen musste, dass die von ihm gemachten Angaben falsch waren.
Eine Gebühr in Höhe von 500 € erschien dem Bundesverfassungsgericht hier angemessen, aber auch erforderlich, um den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers nachdrücklich zur sorgfältigen Prüfung der Richtigkeit seines Beschwerdevortrags anzuhalten.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. September 2018 – 1 BvR 1764/18