An Sonn- und Feiertagen müssen Verkaufstellen nach dem Berliner Ladenffnungsgesetz geschlossen sein. Dieser Schutz der Arbeitsruhe gilt ab 0:00 Uhr. Daher haben die Kundebedienung und notwendige Tagesabschlussarbeiten vor Sonn- und Feiertagen bis 24:00 Uhr erledigt zu sein.

Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in dem hier vorliegenden Fall einer Supermarktkette entschieden, die sich gegen eine Anordnung des Berliner Landesamtes für Arbeitsschutz zur Schließung bis 24:00 Uhr gewehrt hat. Nachdem die Supermarktkette vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg hatte, hat sie ihr Ziel vor dem Oberverwaltungsgericht weiter verfolgt.
In seiner Urteilsbegründung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ausgeführt, dass nach dem Berliner Ladenöffnungsgesetz Verkaufsstellen an Werktagen zwar grundsätzlich bis 24.00 Uhr geöffnet haben dürften; an Sonn- und Feiertagen müsse nach demselben Gesetz allerdings geschlossen sein. Dem entspreche es, dass nach dem Arbeitszeitgesetz Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden dürften. Dieser Schutz gelte ab 0.00 Uhr.
Ausnahmen seien nur in gesetzlich genau geregelten Fällen zulässig, von denen hier keiner einschlägig sei. Der Sonn- und Feiertagsschutz sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ernst zu nehmen. Er diene unter anderem der persönlichen Ruhe, Besinnung und Erholung sowie der Regeneration der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, nicht zuletzt auch dem Schutz des sozialen Lebens und der Familie. Dieser Schutz der Arbeitsruhe sei verfassungsrechtlich verankert. Ausnahmen bedürften eines besonderen Sachgrundes und dürften nicht dazu führen, dass die Sonn- und Feiertage gleichsam mit den Werktagen gleichgestellt würden. Das sei aber der Fall, wenn regelmäßig Abschlussarbeiten nach 24.00 Uhr des Werktages und in der ersten halben Stunde des folgenden Sonntages bzw. Feiertages vorgenommen würden.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. April 2014 – OVG 1 B 1.12