Die Verpflichtung zum Tragen einer einheitlichen Schulkleidung stellt keine hinreichende pädagogische Eigenheit dar, die eine Finanzierung der Schülerbeförderung zu einer weiter entfernten Schule der gleichen Schulart rechtfertigt.
So der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem hier vorliegenden Streit bezüglich der Kostenübernahme zu einer weiter entfernten Privatschule. In der dem Wohnort der Klägerin nächstgelegenen Schule besteht eine Verpflichtung zum Tragen einer einheitlichen Oberbekleidung mit Schullogo. Deshalb begehrte sie die Übernahme der Schulwegkosten zu einer weiter entfernten Privatschule. Nachdem die Klage vor dem Verwaltungsgericht Regensburg keinen Erfolg gehabt hat, ist Berufung eingelegt worden.
In seiner Urteilsbegründung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auf eine Vorschrift der Schülerbeförderungsverordnung verwiesen, wonach die Beförderung zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule übernommen werden soll, wenn die Schülerinnen und Schüler die weiter entfernte Schule wegen ihrer pädagogischen oder weltanschaulichen Eigenheiten besuchen. Die Verpflichtung zum Tragen einer einheitlichen Oberbekleidung mit Schullogo stellt keine hinreichende pädagogische Eigenheit dar, die einen Anspruch auf Übernahme der Schulwegkosten zu einer weiter entfernten Privatschule begründet.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 19. Februar 2013 – 7 B 12.2441











