Die Werbeausgaben für eine Kampagne für einen Bürgerentscheid dürfen nicht aus Mitteln für die Fraktionsarbeit bestritten werden.

In einem vom Verwaltungsgericht Darmstadt entschiedenen Verfahren begehrte die Klägerin, die Fraktion Bündnis 90 /Die Grünen in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Babenhausen, von der beklagten Stadt die Erstattung von Kosten für die Herstellung von Werbemitteln, die im Rahmen der Abstimmungskampagne um den im Jahre 2007 durchgeführten Bürgerentscheid zur Frage der Trägerschaft städtischer Kindergärten Verwendung fanden. Dies wurde seitens der Stadt mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei den betreffenden Publikationen (Faltblätter, Plakatwände) nicht um Ausgaben handele, die der Fraktionsarbeit zuzurechnen seien. Vielmehr handele es sich um normale Parteiwerbung.
Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat nun die Klage abgewiesen und die Rechtsauffassung der Stadt Babenhausen bestätigt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist bereits zweifelhaft, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Erstattungsanspruch nach § 36a Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) erfüllt sind. Unabhängig von der Frage, ob nach Abschluss der Willensbildung in der Gemeindever-tretung die Fraktionen als solche überhaupt befugt sind, in den Abstimmungskampf mit aus öffentlichen Mitteln finanzierten Publikationen einzugreifen, gelangte die Kammer zu dem Ergebnis, dass jedenfalls die in Frage stehenden Publikationen eindeutig den Charakter allgemeiner Parteiwerbung besäßen. Damit aber werde durch eine Erstattung der entsprechenden Aufwendungen die Grenze zu einer unzulässigen verdeckten Parteienfinanzierung überschritten.
Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 11. August 2011 – 3 K 1480/10.DA