Werbeplane in denkmalgeschützter Platzanlage

Eine weithin sichtbare, nachts beleuchtete Werbeanlage in der Größenordnung 44 x 38 Meter ist mit dem denkmalrechtlichen Umgebungsschutz nicht vereinbar.

Werbeplane in denkmalgeschützter Platzanlage

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin in dem hier vorliegenden Fall den Eilantrag eines auf die Installation von Riesenplakaten spezialisiertes Unternehmens zurückgewiesen. Die Antragstellerin hatte Anfang September 2015 ohne Genehmigung eine mit 44 x 38 Meter weithin sichtbare, nachts beleuchtete Werbeplane an einem Baugerüst vor dem Gebäude Ernst-Reuter-Platz 6 angebracht. Der Ernst-Reuter-Platz bildet mit einer Reihe dort befindlicher Gebäude einen in die Landesdenkmalliste Berlin eingetragenen Denkmalbereich. Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf lehnte die nachträglich beantragte Genehmigung der Antragstellerin ab und ordnete aus Gründen des Denkmalschutzes die sofortige Beseitigung der Plane an. Dagegen wandte die Antragstellerin ein, sie habe aufgrund der Praxis des Bezirksamts in der Vergangenheit mit einer Genehmigung rechnen können. Die Werbung führe nicht zu einer denkmalrechtlich relevanten Veränderung des Platzes.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin stelle eine Werbeanlage dieser Größenordnung einen Fremdkörper in der denkmalgeschützten Platzanlage dar und übertöne diesen. Sie lasse die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht, die das Ensemble verkörpere. Die Beeinträchtigung werde auch nicht dadurch gemindert, dass es sich nur um eine vorübergehende Baugerüstwerbung handele. Aus einer rechtswidrigen Genehmigungspraxis in der Vergangenheit könne die Antragstellerin keinen Anspruch auf Genehmigung herleiten. Die Behörde verlange die Beseitigung des Plakats zu Recht.

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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 8. Oktober 2015 – VG 19 L 294.15