Das von einer Universität erlassene Haus- und Werbeverbot für alle kommerziellen juristischen Repetitorien ist rechtmäßig, da der Öffentlichkeit die Räume der Universität nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung als Lern- und Lehrstätte zur Verfügung stehen. Mit einem rein kommerziellen Leistungsangebot ist das nicht vereinbar.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Göttingen in den hier vorliegenden Fällen zweier privater juristischen Repetitorien, die von der Universität Göttingen verhängten Werbe- und Hausverbote für rechts erklärt. Mit Bescheiden vom 11. September 2009 untersagte die Georg-August-Universität den beiden Klägern in Räumen der Universität Werbemaßnahmen für ihr kommerzielles Repetitorium durchzuführen und erteilte ihnen Hausverbote, soweit die Räume zu Werbezwecken betreten würden. Seit vielen Jahren bieten private juristische Repetitorien gegen Entgelt Kurse an, die den juristischen Nachwuchs auf sein Staatsexamen vorbereiten sollen. Für diese Kurse wird bisher in den Räumen der Universität Werbung betrieben. Daneben führt auch die juristische Fakultät Veranstaltungen mit demselben Ziel durch.
Zur Begründung führte die Universität im Wesentlichen an, ihr aus Vorlesungen, Klausurenkursen, Seminaren, Übungen und Universitäts-Repetitorien sowie Wiederholungs- und Vertiefungskursen bestehendes Lehrangebot ermögliche jedem Studierenden bei entsprechender Eignung ohne zusätzlichen finanziellen Aufwand zu einem Studienabschluss zu gelangen. Werbung für kommerzielle Repetitorien in den Räumen der Universität erwecke bei den Studierenden den (falschen) Eindruck, als sei sie selbst nicht davon überzeugt, dass ihr Angebot ausreiche. Soweit für Werbezwecke auch noch offizielle Mitteilungen überklebt worden seien, werde zudem der Betriebsauflauf gestört. Hiergegen haben die Kläger im Oktober 2009 Klage erhoben, wobei einer von ihnen gleichzeitig um einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht hatte. Sie haben im Wesentlichen geltend gemacht, nicht in Konkurrenz zum universitären Angebot zu treten, sondern dieses Angebot lediglich zu ergänzen.
Dem einstweiligen Rechtsschutzbegehren hatte das Verwaltungsgericht Göttingen mit Beschluss vom 25. Februar 2010 mit der Begründung stattgegeben, die Universität habe sich zwei Repetitorien für ihre Verbotsverfügung herausgesucht, andere aber verschont1. Dies verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Daraufhin erließ die Universität im Wege einer Allgemeinverfügung ein Haus- und Werbeverbot für alle kommerziellen Repetitorien.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Göttingen ist diese Allgemeinverfügung rechtmäßig und führt in seiner Begründung aus, es werde das Vertrauen der Studenten in deren Leistungsfähigkeit dadurch erschüttert, dass der Eindruck erweckt werde, das Lehrangebot der Universität reiche für einen erfolgreichen Studienabschluss nicht aus; dies stelle eine Störung der Zweckbestimmung der Universität dar; erst recht gelte dies, wenn und soweit offizielle Mitteilungen durch Werbeplakate überklebt würden. Der Öffentlichkeit und damit auch den Klägern stünden die Räume der Universität nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung als Lern- und Lehrstätte zur Verfügung; dies sei mit einem rein kommerziellen Leistungsangebot wie es die Kläger erbrächten, nicht vereinbar.
Da nunmehr alle kommerziellen Repetitorien gleich behandelt würden, läge auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht mehr vor. Sowohl das Werbe- wie auch das Verbot, universitäre Räume zu Werbezwecken zu betreten sei schließlich auch verhältnismäßig.
Verwaltungsgericht Göttingen, Urteile vom 20. September 2012 – 4 A 258 und 259/09
- VG Göttingen, Beschluss vom 25.02.2010 – 4 B 10/10[↩]