Wettannahmestellen – und ihre Öffnung bei „Click & Collect“-Angeboten

Einer reinen Wettannahmestelle darf trotz Corona insoweit öffnen, dass lediglich eine Abgabe und Entgegennahme von Spielscheinen, die Auszahlung von Gewinnen und das Aufladen und Sperren von Kundenkarten angeboten wird und Verweilmöglichkeiten nicht eröffnet werden.

Wettannahmestellen – und ihre Öffnung bei „Click & Collect“-Angeboten

Mit dieser Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall dem Eilantrag der Inhaberin von Wettannahmestellen (Antragstellerin) gegen die ausnahmslose Betriebsuntersagung nach der Corona-Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg (Antragsgegner) stattgegeben. Damit ist die Vorschrift in der Corona-Verordnung, die jeden Betrieb von Wettannahmestellen verbietet (§ 1d Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 CoronaVO), mit sofortiger Wirkung insoweit außer Vollzug gesetzt worden, als der Betrieb von Wettannahmestellen auch dann untersagt wird, wenn eine reine Wettannahme kontaktarm und innerhalb fester Zeitfenster erfolgt.

Nach eigenen Angaben betreibt die Antragstellerin in Baden-Württemberg Wettannahmestellen, die Wetten an ein ausländisches Sportwettunternehmen vermittelt. Sie machte mit ihrem Eilantrag geltend, das vollständige Verbot des Betriebs von Wettannahmestellen für den Publikumsverkehr, einschließlich des Verbots der Entgegennahme vorausgefüllter Wettscheine und von Zahlungsvorgängen sei jedenfalls inzwischen unverhältnismäßig.

In seiner Entscheidungsbegründung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ausgeführt, dass Betriebsschließungen wegen des aktuellen Pandemiegeschehens und unter Berücksichtigung der in Aussicht gestellten staatlichen Kompensationsmaßnahmen derzeit noch verhältnismäßig seien. Allerdings seien inzwischen für den geschlossenen Einzelhandel Abholangebote (Click&Collect) zugelassen. Vergleichbares Wettannahmestellen nicht zu gestatten, verstoße gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Ein sachlicher, im Infektionsschutz wurzelnder Grund dafür, Einzelhandelsbetrieben Vertriebsformen, die in der Art von „Click & Collect“-Angeboten weitgehend kontaktlos und ohne einen Kundenbesuch im Ladeninneren stattfänden, zu gestatten, Inhabern von Wettannahmestellen ähnliche Möglichkeiten zur Dienstleistungserbringung aber ausnahmslos zu verbieten, sei nicht erkennbar.

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Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sei es einer reinen Wettannahmestelle möglich, ihren Betrieb so zu organisieren, dass er „Click & Collect“-Betriebsformen entspreche, indem lediglich eine Abgabe und Entgegennahme von Spielscheinen, die Auszahlung von Gewinnen und das Aufladen und Sperren von Kundenkarten angeboten werde und Verweilmöglichkeiten nicht eröffnet würden.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Januar 2021 – 1 S 124/21

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