Die Rechtskraft eines zur Anerkennung als Asylberechtigter und zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtenden verwaltungsgerichtlichen Urteils steht einer Widerrufsentscheidung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht entgegen, wenn sich die zur Zeit des Urteils maßgebliche Sach- oder Rechtslage nachträglich entscheidungserheblich verändert hat. Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine entscheidungserhebliche Änderung vorliegt, ist der Vergleich der dem Verpflichtungsurteil zugrunde gelegten Tatsachenlage, auch soweit sie sich nachträglich als unrichtig erweist, mit derjenigen zum Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung über den Widerruf.

Beruht die Anerkennung eines Ausländers als Asylberechtigter ausschließlich auf Nachfluchtgründen, gilt für den Widerruf – spiegelbildlich zur Anerkennung – der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.
Für die allein auf Nachfluchtgründe gestützte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG nicht anzuwenden.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Dezember 2011 – 10 C 29.10