Widerruf einer Erledigungserklärung

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 153 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 578ff. ZPO scheidet im Hinblick auf Einstellungsbeschlüsse nach übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen aus.

Widerruf einer Erledigungserklärung

Nach § 153 Abs. 1 VwGO kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren nach den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozessordnung (ZPO wiederaufgenommen werden. Zwar setzt § 578 Abs. 1 ZPO seinem Wortlaut nach voraus, dass das Verfahren, welches wiederaufgenommen werden soll, durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossen wurde. Es entspricht aber allgemeiner Auffassung, dass über den Wortlaut dieser von anderen Prozessordnungen ebenfalls in Bezug genommenen Bestimmung hinaus auch verfahrensbeendende Beschlüsse der Wiederaufnahme unterliegen1. Die entsprechende Anwendung der Wiederaufnahmevorschriften auf verwaltungsgerichtliche Beschlüsse rechtfertigt sich deshalb, weil Mängel im Sinne der §§ 578, 579 ZPO auch in Verfahren auftreten können, die durch Beschluss beendet werden, so dass auch in diesen Fällen wegen des Gewichts der gesetzlich geregelten Nichtigkeits- und Restitutionsgründe die Möglichkeit bestehen muss, ausnahmsweise einen nicht mehr anfechtbaren Beschluss aufheben zu können2. Außerdem setzt die Verweisungsvorschrift des § 153 VwGO lediglich voraus, dass es sich um ein rechtskräftig beendetes „Verfahren“ handelt3. Im Unterschied zum Wiederaufnahmeverfahren gegen ein rechtskräftiges Urteil wird das Wiederaufnahmeverfahren gegen einen Beschluss nach einhelliger Auffassung allerdings nicht durch Klage, sondern durch einen Antrag eröffnet, über den durch Beschuss zu entscheiden ist4.

Indes ist ein verfahrensbeendender Beschluss im Sinne der zitierten Rechtsprechung und Literatur nicht schon dann gegeben, wenn dieser Beschluss unanfechtbar ist, wie dies beim Einstellungsbeschluss nach Erledigung der Hauptsache in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO und hinsichtlich der nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffenden Kostenentscheidung gemäß § 158 Abs. 2 VwGO der Fall ist. Erforderlich ist vielmehr eine Entscheidung, welche das gerichtliche Verfahren rechtskräftig abschließt5, d. h. der Beschluss muss auf einer Sachprüfung beruhen und ein Verfahren konstitutiv beenden6, mithin der materiellen Rechtskraft fähig sein7. Dies ergibt sich aus dem Ziel der Wiederaufnahmevorschriften, nämlich der Beseitigung eines rechtskräftigen Urteils bzw. Beschlusses sowie der Neuverhandlung und Neuentscheidung der Sache8. Eine neue (Sach-)Entscheidung setzt aber voraus, dass auch die Entscheidung, deren Aufhebung begehrt wird, auf einer Sachprüfung/Sachentscheidung beruht; in materieller Rechtskraft erwächst nur die Entscheidung des Gerichts über den Streitgegenstand9.

In Anwendung dieser Grundsätze halten Rechtsprechung und Literatur die §§ 578 ff. ZPO für entsprechend anwendbar bei sog. urteilsvertretenden Beschlüssen – also Beschlüssen, durch die die Berufung verworfen oder zurückgewiesen wird –10, aber auch bei Beschlüssen, mit denen die Zulassung der Berufung abgelehnt11 oder die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen wurde12.

Wie bei der Rücknahmeerklärung entziehen bereits die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten dem Verfahren den Streitgegenstand; anhängig bleibt es nur wegen der Kostenentscheidung13; der in analoger Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ergehende Einstellungsbeschluss stellt die eingetretene Verfahrensbeendigung lediglich deklaratorisch fest14. Die nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu treffende Kostenentscheidung erwächst nicht in materieller Rechtskraft; sie beinhaltet keine Sachprüfung, sondern stellt eine Billigkeitsentscheidung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes dar. Dementsprechend scheidet im Hinblick auf Einstellungsbeschlüsse nach übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 153 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 578ff. ZPO aus15.

Diese Rechtsauffassung steht bereits deshalb nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, weil diese einen urteilsvertretenden Beschluss – nämlich einen Beschluss des Bundesfinanzhofs nach §§ 115 Abs. 3, 132 FGO, welcher die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Finanzgericht als unbegründet zurückgewiesen hatte – betraf16.

Dass ein Wiederaufnahmeantrag nach §§ 153 VwGO, 578ff. ZPO ausscheidet, bedeutet indes nicht, dass sich die Prozessbeteiligten an ihrer Erledigungserklärung ausnahmslos festhalten lassen müssten. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist vielmehr anerkannt, dass Prozesshandlungen unter bestimmten Umständen widerrufen werden können, und dass ein Widerruf insbesondere in Betracht kommt, wenn ein Restitutionsgrund im Sinne des § 580 ZPO vorliegt17. Denn lässt der Gesetzgeber es nach Maßgabe der §§ 153 VwGO, 578ff. ZPO ausdrücklich zu, sich selbst von der Bindung an ein rechtskräftiges Urteil zu lösen, so entspricht es seinem Regelungswillen, die von ihm gezogenen Konsequenzen unter den in § 580 ZPO genannten Tatbestandsvoraussetzungen auch dann zu ziehen, wenn ein Verfahren anderweitig beendet worden ist.

Ein solcher Widerruf ist jedoch erstinstanzlich nicht erklärt worden; vielmehr hat sich die Klägerin, welche Juristin ist, ausdrücklich darauf berufen, dass eine Wiederaufnahmeklage gegen einen Einstellungsbeschluss nach übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen im Hinblick auf die konstitutive Kostenentscheidung statthaft sei. Dasselbe gilt für das Zulassungsverfahren, in dem sich die Klägerin durch einen emeritierten Rechtslehrer an einer staatlichen Hochschule mit der Befähigung zum Richteramt vertreten lässt.

Niedersächsiches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. September 2014 – 5 LA 57/14

  1. BVerfG, Beschluss vom 22.01.1992 – 2 BvR 40/92 6; Beschluss vom 09.06.1993 – 1 BvR 380/93 5; BVerwG, Beschluss vom 26.03.1997 – BVerwG 5 A 1.97 (5 PKH 14.97) 2; BSG, Beschluss vom 23.04.2014 – B 14 AS 368/13 B 5; OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2002 – 21 A 4534/02 5; Bader, in: Bader u. a., VwGO, 5. Auflage 2011, § 153 Rn. 2; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 153 Rn. 5; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 153 Rn. 10[]
  2. vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.09.1958 – BVerwG 1 A 19.57 III, NJW 1959, 117, 117f.[]
  3. BVerwG, Beschluss vom 26.03.1997, a. a. O., Rn. 2[]
  4. vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 22.01.1992, a. a. O., Rn. 6; BVerwG, Beschluss vom 11.05.1960 – BVerwG 5 A 1.58, DVBl 1960, 641, 642; Beschluss vom 26.03.1997, a. a. O., Rn. 2[]
  5. BVerwG, Beschluss vom 30.05.1958, a. a. O., Rn. 117, 118; BAG, Beschluss vom 11.01.1995 – 4 AS 24/94 11; Hamb. OVG, Beschluss vom 16.01.2006 – 4 Bf 435/03 6[]
  6. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.03.2000 – A 2 S 323/9920; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch u. a., VwGO, Stand: März 2014, § 153 Rn. 5f.[]
  7. BVerfG, Beschluss vom 22.01.1992, a. a. O., Rn. 6; BGH, Beschluss vom 08.05.2006 – II ZB 10/05 5[]
  8. Kopp/Schenke, a. a. O., § 153 Rn. 1[]
  9. Renert, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 121 Rn.19[]
  10. vgl. etwa BGH, Urteil vom 29.07.2010 – Xa ZR 118/09 11; Guckelberger, a. a. O., § 153 Rn. 11[]
  11. Hamb. OVG, Beschluss vom 16.01.2006, a. a. O., Rn. 6; Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Auflage 2010, § 153 Rn. 5; vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 24.05.2005 – 2 PS 225/05[]
  12. BVerfG, Beschluss vom 22.01.1992, a. a. O., Rn. 6; BVerwG, Beschluss vom 11.05.1960, a. a. O., 641, 642; Beschluss vom 26.03.1997, a. a. O., Rn. 2; BAG, Beschluss vom 12.09.2012 – 5 AZN 1743/12 (F) 3[]
  13. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.03.2000 – A 2 S 323/99 21[]
  14. Kopp/Schenke, a. a. O., § 161 Rn. 15[]
  15. BayVGH, Urteil vom 06.11.2008 – 13 A 08.2579 24; Urteil vom 29.01.2009 – 13 A 08.1688 25; Beschluss vom 08.08.2011 – 13a B 10.30362 7; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.03.2000, a. a. O., Rn.20, 25; Guckelberger, a. a. O., § 153 Rn. 11; a. Auff. offenbar Baumbach u. a., ZPO, 72. Auflage 2014, Grundz § 578 Rn. 12[]
  16. BVerfG, Beschluss vom 22.01.1992, a. a. O., Rn. 6[]
  17. BVerwG, Beschluss vom 07.08.1998 BVerwG 4 B 75.98 3 m. w. Nw.; ebenso BayVGH, Urteil vom 06.11.2008, a. a. O., Rn. 25; Urteil vom 29.01.2009, a. a. O., Rn. 26; Beschluss vom 08.08.2011, a. a. O., Rn. 8; Rennert, a. a. O., § 153 Rn. 2[]