Wiedergestattung der Gewerbeausübung

Es besteht ein Rechtsanspruch auf die Wiedergestattung der Gewerbeausübung. Soll die Untersagungsverfügung aufrechterhalten bleiben, so liegt hierfür die Beweislast bei der Gewerbeaufsichtsbehörde.

Wiedergestattung der Gewerbeausübung

Nach § 35 Abs. 6 GewO ist die Wiedergestattung auszusprechen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne von § 35 Abs. 1 GewO nicht mehr vorliegt. Diese Entscheidung erfordert – wie die Gewerbeuntersagung – eine Prognose über die Zuverlässigkeit des Antragstellers nach Wiederaufnahme der gewerblichen Tätigkeit. Sie muss prospektiv, d.h. bezogen auf eine mögliche Gefährdung des redlichen Geschäftsverkehrs in der Zukunft, begründet werden, wobei allerdings in der Vergangenheit gezeigtes Verhalten als Indiz gewertet werden kann. Zu beachten ist dabei, dass durch die Gewerbeuntersagung und ihre Aufrechterhaltung nicht vergangenes Verhalten „gleichsam bestraft“ werden soll1. Aus der Gewährleistung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ergibt sich, dass niemand länger von der Gewerbeausübung ferngehalten werden darf, als dies durch überwiegende Interessen der Allgemeinheit geboten ist2. Auf die Wiedergestattung besteht daher ein Rechtsanspruch, wenn etwa die den Untersagungsbescheid tragenden Gründe inzwischen entfallen oder Gefährdungen iSv § 35 Abs. 1 GewO nicht mehr zu befürchten sind oder es inzwischen an der Verhältnismäßigkeit des Fortbestehens der Untersagung mangelt3. Maßgeblich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung4. Die Beweislast für die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides und die Aufrechterhaltung der Untersagungsverfügung liegt bei der Gewerbeaufsichtsbehörde5. Die Anforderungen an eine Ablehnung des Wiedergestattungsantrages sind daher nicht geringer als für die Untersagung des Gewerbes selbst6.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. Januar 2012 – 7 LA 186/11

  1. Nds. OVG, Beschluss vom 27.01.11 – 7 PA 1/11[]
  2. Kramer, GewArch 2010, 273[]
  3. Nds. OVG, Urteil vom 15.01.1998 – 7 L 781/97; Hess. VGH, Urteil vom 28.05.1990 – 8 UE 878/89, GewArch 1990, 326; Landmann/Rohmer, GewO, § 35 Rn. 176; Tettinger/Wank, GewO, § 35 Rn. 206[]
  4. vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 02.05.2011 – 22 ZB 11.184[]
  5. Nds. OVG, Beschluss vom 03.02.2011 – 7 PA 101/10, Rspr-Datenbank des Gerichts mwN; Tettinger/Wank, aaO, § 35 Rn. 194 mwN[]
  6. Nds. OVG, Beschluss vom 03.02.2011, aaO[]