Die Wiederholungswahl zum Berliner Abgeordnetenhaus am 12. Februar kann stattfinden. Das Bundesverfassungsgericht hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, der darauf abzielte, die Wirkung des Urteils des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 16. November 20221 einstweilig auszusetzen.

Den Eilantrag hatten die Beschwerdeführenden mit einer Verfassungsbeschwerde verbunden. Diese richtet sich gegen das Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 16. November 2022, mit dem die Wahlen zum 19. Abgeordnetenhaus von Berlin sowie zu den Bezirksverordnetenversammlungen vom 26. September 2021 im gesamten Wahlgebiet für ungültig erklärt wurden. Eine Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde steht noch aus. Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wollten die Beschwerdeführenden, mehrere Mitglieder des Berliner Abgeordnetenhauses und der Bezirksverordnetenversammlungen sowie Wählerinnen und Wähler, die für den 12. Februar 2023 vorgesehene Wiederholung der Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus und den Bezirksverordnetenversammlungen bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Hauptsache verhindern.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Entscheidung über die einstweilige Anordnung gemäß § 32 Absatz 5 Satz 1 BVerfGG ohne die noch abzusetzende Begründung bekanntgegeben.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. Januar 2023 – 2 BvR 2189/22
- VerfGH Berlin, Urteil vom 16.11.2022 – VerfGH 154/21 u.a.[↩]
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- Berlin, Rotes Rathaus: andre berlin