Wiederkehrender Anliegerbeitrag für Verkehrsanlagen

Die Gemeinden in Rheinland-Pfalz können für den Ausbau von Verkehrsanlagen wiederkehrende Beiträge erheben, Kosten der Instandsetzung und Unterhaltung dürfen hierbei aber nicht in den beitragsfähigen Aufwand einbezogen werden.

Wiederkehrender Anliegerbeitrag für Verkehrsanlagen

In einem jetzt vom Verwaltungsgericht Neustadt entschiedenen Rechtsstreit hatte die Gemeinde zur Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge drei Einheiten in ihrem Stadtgebiet gebildet. Von der Klägerin, welche Eigentümerin eines zur Einheit 1 gehörenden Grundstücks ist, verlangte sie für das Jahr 2006 einen wiederkehrenden Beitrag für die Herstellung und den Ausbau von Verkehrsanlagen von 27,36 €. Hierbei ging sie von Gesamtaufwendungen für den Ausbau zweier Straßen und für die Instandsetzung eines Gehwegs in Höhe von 171.101,75 € aus.

Die Betroffene legte dagegen Widerspruch ein und begründete diesen im Wesentlichen mit verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Erhebung wiederkehrender Beiträge sowie mit der Gefahr der Einbeziehung nicht ansatzfähiger Aufwendungen in die Kalkulation dieser Beiträge.

Die nach Zurückweisung des Widerspruchs erhobene Klage hatte beim Verwaltungsgericht Neustadt zum Teil Erfolg: Das im Jahr 2006 geänderte rheinland-pfälzische Kommunalabgabengesetz lasse die Festsetzung wiederkehrender Ausbaubeiträge zu. Die Regelung sei auch – wie das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bereits entschieden habe – verfassungskonform. Die Klägerin müsse aber nur einen Betrag von 26,68 € zahlen, denn die Kosten der Instandsetzung einer Gehwegfläche dürften nicht in den beitragsfähigen Aufwand einbezogen werden. Die Erhebung des Beitrags setze nach dem Kommunalabgabengesetz den Ausbau einer Verkehrsanlage voraus. Zum Ausbau zählten alle Maßnahmen an erstmals hergestellten Einrichtungen oder Anlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienten. Kosten der Instandsetzung oder Unterhaltung dürften hingegen nicht berücksichtigt werden.

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 18. November 2009 – 1 K 222/09.NW