Durch die Baugenehmigung zur Erweiterung einer Schleifmittelfabrik sind Nachbarrechte nicht verletzt, wenn Lärmgrenzwerte eines Gutachtens mit in die Baugenehmigung eingeflossen sind und bei Überschreiten dieser Grenzwerte im laufenden Produktionsbetrieb eine Pflicht zur Nachrüstung der Anlage in der Baugenehmigung enthalten ist.
So hat das Verwaltungsgericht Göttingen in dem hier vorliegenden Fall den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Erweiterung der Schleifmittelfabrik der Firma AWUKO ABRASIVES Wandmacher in Hann.-Münden abgelehnt. Die Firma beabsichtigt die Neuerrichtung einer Halle, in der die produzierten Schleifmittel zurechtgeschnitten und gelagert werden. Hierfür erteilte die Stadt Hann.-Münden am 5. Juni 2012 eine Baugenehmigung. Gegen diese wandte sich eine unmittelbare Nachbarin des Industriegrundstücks mit Klage und Eilantrag. Sie machte geltend, durch die lärmintensive Erweiterung des Fabrikgeländes in Richtung auf ihr Grundstück in ihren Nachbarrechten verletzt zu sein.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Göttingen seien bei der gebotenen summarischen Prüfung des Eilantrags Nachbarrechte der Antragstellerin nicht verletzt. Zwar sei fraglich, ob die Stadt Hann.-Münden als Baugenehmigungsbehörde für die Betriebserweiterung zuständig sei. Es spreche einiges dafür, dass das – im Baugenehmigungsverfahren umfassend beteiligte – Gewerbeaufsichtsamt Göttingen die für die Genehmigung zuständige Behörde sei. Auf die fehlende sachliche Zuständigkeit könne sich die Antragstellerin jedoch nicht berufen, weil hiermit nicht in Rechte eingegriffen werde, die zu ihrem Schutze begründet seien.
Eine Rechtsverletzung der Antragstellerin liege auch nicht deshalb vor, weil etwa unzumutbare Lärmbelästigungen durch das Bauvorhaben entstünden. Der TÜV Nord habe ein Schallgutachten für die geplante Betriebserweiterung erarbeitet und sei zu dem nachvollziehbaren Ergebnis gelangt, dass bei Beachtung bestimmter baulicher Vorgaben die zulässigen Grenzwerte der TA-Lärm sowohl tags wie auch nachts eingehalten würden. Dadurch, dass die Vorgaben dieses Gutachtens Gegenstand der Baugenehmigung geworden seien, sei sichergestellt, dass die Lärmgrenzwerte eingehalten würden. Für den Fall, dass dies im laufenden Produktionsbetrieb tatsächlich nicht der Fall sein sollte, enthalte die Genehmigung die Pflicht zur Nachrüstung der Anlage. Dies sei zum Schutz der Rechte der Antragstellerin ausreichend.
Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 27. August 2012 – 2 B 485/12










