Windpocken im Flüchtlingsheim

Treten in einem Heim mehrere Fälle von Windpocken auf, hat die zuständige Behörde vor einer Inanspruchnahme des Heimbetreibers zu prüfen, ob sie die Gefahren nicht selbst abwehren kann. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) kennt den Begriff einer „vorübergehenden häuslichen Absonderungseinrichtung“ nicht.

Windpocken im Flüchtlingsheim

So hat das Verwaltungsgericht Berlin in dem hier vorliegenden Fall der Inanspruchnahme der Betreiberin eines Flüchtlingsheims in Berlin-Reinickendorf entschieden, die sich gegen die Anordnung als „Absonderungseinrichtung“ wegen aufgetretener Windpocken gewehrt hat. In dem Flüchtlingsheim erkrankten Anfang Juni 2013 eine Reihe von Flüchtlingen an Windpocken. Darauf nahm das Bezirksamt das Heim auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes als „Absonderungseinrichtung“ für die sämtlich namentlich genannten Heimbewohner in Anspruch. Demnach sollte das Personal der Antragstellerin dafür sorgen, dass die Bewohner das Heim nicht verlassen durften. Hiergegen hatte die Antragstellerin u.a. eingewandt, sie werde zu Unrecht in Anspruch genommen. Letztlich werde ihr auferlegt, freiheitsentziehende Maßnahmen zu vollziehen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin könne die Maßnahme nicht auf das IfSG gestützt werden. Das Gesetz kenne schon den im Bescheid verwendeten Begriff einer „vorübergehenden häuslichen Absonderungseinrichtung“ nicht. Eine Absonderung könne entweder in einer Wohnung oder dafür geschaffenen Räumen und Einrichtungen durchgeführt werden. Unabhängig hiervon habe die Behörde aber vor einer Inanspruchnahme der Antragstellerin prüfen müssen, ob sie die Gefahren nicht selbst hätte abwehren können. Es sei ist nicht erkennbar, weshalb die Behörde außerstande sein solle, durch von ihr beauftragte Dienstkräfte für die Effizienz von Absonderungsmaßnahmen zu sorgen.

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 17. Juni 2013 – 14 L 282.13