Wochenendhaus im unauffälligen Farbton

Eine baurechtliche Verfügung, wonach ein Wochenendhaus in einem unauffälligen Farbton zu streichen ist, welcher zuvor mit der Baubehörde abzustimmen ist, ist wegen eines Bestimmtheitsmangels materiell rechtswidrig.

Wochenendhaus im unauffälligen Farbton

Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung, das verkleinerte Wochenendhaus in einem unauffälligen Farbton neu streichen, welcher zuvor mit dem Landratsamt B. abzustimmen sei, war § 47 Abs. 1 LBO Baden-Württemberg. Nach dieser Norm haben die Baurechtsbehörden darauf zu achten, dass die baurechtlichen Vorschriften sowie die anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Errichtung und den Abbruch von Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 eingehalten und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen befolgt werden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben haben sie diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind. Formell war die hiernach getroffene Anordnung rechtmäßig. Das Landratsamt war für den Erlass der Anordnung als untere Baurechtsbehörde zuständig (§ 46 Abs. 1 Nr. 3, § 48 Abs. 1 LBO, § 15 Abs. 1 Nr. 1 LVG). Die Kläger wurden zudem ordnungsgemäß angehört (§ 28 Abs. 1 LVwVfG). Die Anordnung ist jedoch wegen eines Bestimmtheitsmangels materiell rechtswidrig.

Das Bestimmtheitsgebot nach § 37 Abs. 1 LVwVfG erfordert, dass der Adressat einer Regelung in der Lage sein muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird, und zwar in dem Sinne, dass der behördliche Wille keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist. Diesen Anforderungen wird das Gebot, das verkleinerte Wochenendhaus in einem unauffälligen Farbton neu streichen, welcher zuvor mit dem Landratsamt B. abzustimmen sei, nicht gerecht.

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Die Formulierung „unauffälliger Farbton“, die den örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan entnommen ist, eröffnet einen weiten Wertungsspielraum, der ohne eine weitere Konkretisierung offen lässt, welcher farbliche Außenanstrich noch oder nicht mehr zulässig ist. Je nach Betrachtungsweise lässt sich eine andere Farbe als „unauffällig“ bezeichnen. So kommt es etwa darauf an, vor welchem Hintergrund, zu welcher Jahreszeit und in welchen Lichtverhältnissen man eine Farbe betrachtet. Im Sommer ist die Landschaft überwiegend grün, im Herbst wie auch bei Sonnenuntergang färbt sie sich teilweise rötlich, im Winter ist sie zeitweilig weiß. Im Übrigen lässt sich selbst bei identischen Rahmenbedingungen trefflich darüber streiten, welche Farbe „unauffällig“ ist. Will eine Behörde eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch den Außenanstrich eines Gebäudes vermeiden, muss sie dem Bauherrn deshalb entweder eine Auswahl zulässiger konkreter Farbtöne positiv vorgeben oder aber, wenn sie nicht übermäßig in seine Verfügungsbefugnis eingreifen will, sich darauf beschränken, nur eine Auswahl unzulässiger konkreter Farbtöne zu bezeichnen1.

Eine andere Bewertung ist vorliegend auch nicht mit Blick auf die Tatsache angezeigt, dass der Farbton „mit dem Landratsamt abzustimmen ist“. Es ist nicht Aufgabe des Bürgers, sich nach Bekanntgabe eines gegen ihn gerichteten Verwaltungsaktes bei der Behörde nach der Zulässigkeit eines von ihm gewählten Farbtons zu erkundigen. Aus § 37 Abs. 1 LVwVfG folgt vielmehr das Gegenteil. Schon aus dem Regelungsgehalt eines Verwaltungsaktes selbst muss hinreichend bestimmt oder jedenfalls bestimmbar sein, welcher Farbanstrich vorgeschrieben ist. Unklarheiten muss der Adressat nicht in Eigeninitiative aufklären. Diese gehen vielmehr zu Lasten der Behörde2.

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Im gerichtlichen Verfahren geheilt hat das Landratsamt den Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz nicht. Es hat bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht klar definiert, welche Farben erlaubt oder verboten sein sollen. Im Übrigen dürfte eine Heilung aber schon deshalb nicht in Betracht kommen, da die – weitestgehend wortlautidentische – örtliche Bauvorschrift gleichfalls wegen fehlender Bestimmtheit unwirksam sein dürfte.

Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 13. April 2016 – 2 K 158/13

  1. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.01.2013 – 8 S 2919/11 23 ff.[]
  2. BVerwG, Urteil vom 12.01.1973 – VII C 3.71 16[]