Schließt die Satzung einer Stadt jegliche Bebauung entlang eines Bahndamms aus, ist die Nutzungsänderung eines ehemaligen Stellwerks der Deutschen Bahn zu einem Wohngebäude unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zulässig. Auch bei Unwirksamkeit der Satzung ist das Vorhaben nicht zuzulassen, da das Stellwerk kein erhaltenswertes, das Bild der Kulturlandschaft prägendes Gebäude darstellt und eine Wohnnutzung auf dem Bahndamm in direkter Nachbarschaft zum Bahnverkehr nicht die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse wahrt.

So hat das Verwaltungsgericht Trier in dem hier vorliegenden Fall die Ablehnung einer Genehmigung zur Nutzungsänderung eines ehemaligen Stellwerks der Deutschen Bahn in eine Wohnanlage als rechtmäßig angesehen. Der Kläger beantragte am 12. Dezember 2012 die Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung in Form eines Bauvorbescheides zur Umnutzung eines ehemaligen Stellwerkes der Deutschen Bahn zu einem Wohngebäude. Die beklagte Stadt Trier lehnte die Erteilung des begehrten Vorbescheides ab und begründete die Entscheidung u.a. damit, dass die Wohnnutzung dem wirksamen Flächennutzungsplan widerspreche, in dem das Grundstück als Fläche für Bahnanlagen bzw. Verkehrsflächen dargestellt sei. Außerdem werde die mit der Darstellung der Verkehrsfläche bezweckte Neuordnung des Verkehrsnetzes („Moselbahndurchbruch“) erschwert. Mit seiner Klage streitet der Kläger um die positive Bescheidung einer Bauvoranfrage zur Nutzungsänderung des ehemaligen Stellwerkes.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Trier sei die Nutzungsänderung des Stellwerks zu einem Wohngebäude unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zulässig. So schließe die Satzung der beklagten Stadt Trier zur Sicherung der geplanten neuen Erschließungsstraße („Moselbahndurchbruch“) entlang des Bahndammes im Bereich zwischen neuer Verkehrsstraße und den östlich angrenzenden Bahnanlagen jegliche Bebauung aus. Jedoch sei das Vorhaben auch im Falle der Unwirksamkeit der Satzung nicht zuzulassen. Falls man den Umgebungsbereich als eine sog. Außenbereichsinsel ansehen würde, könne das Vorhaben bereits aufgrund der Tatsache, dass es sich nicht um ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben handele, nicht zugelassen werden. Insbesondere stelle das Stellwerk kein erhaltenswertes, das Bild der Kulturlandschaft prägendes Gebäude dar. Auch wenn der Bereich als Innenbereich qualifiziert würde, sei das Vorhaben nicht genehmigungsfähig, da es sich nach der Art der Bebauung nicht in die fast ausschließlich mit gewerblicher Bebauung geprägte Umgebung einfüge. Des Weiteren wahre eine Wohnnutzung auf dem Bahndamm in direkter Nachbarschaft zum Bahnverkehr nicht die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und zwar nicht nur unter dem Aspekt des zu ertragenden Lärms, sondern auch wegen der generellen Gefahren, die vom Zugverkehr unmittelbar vor dem Gebäude ausgingen. Weiter führten die Richter aus, dass eine Umnutzung des Stellwerks zu Wohnzwecken auch unter dem Aspekt der Nachahmungsgefahr zu bodenrechtlichen Spannungen führen könnte.
Der Kläger habe keinen Anspruch auf die positive Bescheidung der begehrten Nutzungsänderung.
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 25. Juni 2014 – 5 K 1116/13.TR