Möchte die planende Gemeinde Teilen des Plangebiets unter Berufung auf das Vorliegen gewichtiger städtebaulicher Gründe, die für eine solche Lösung sprechen, eine Überschreitung der Lärm-Orientierungswerte der DIN 18005-1 („Schallschutz im Städtebau“) zumuten, so setzt dies voraus, dass sie sich im Rahmen der Abwägung mit den nach Lage der Dinge in Betracht kommenden baulichen und technischen Möglichkeiten befasst, die Überschreitung auf das im Interesse einer Erreichung des Planungsziels hinzunehmende Maß zu beschränken.
Plant die Gemeinde ein neues Wohngebiet vor allem für Familien mit Kindern, so begründet es ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit i.S.v. § 2 Abs. 3 i.V.m. § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wenn sie Teilen des Baugebiets eine Überschreitung der Lärm-Orientierungswerte der DIN 18005-1 („Schallschutz im Städtebau“) zumutet, sich aber keinerlei Gedanken über die Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen macht.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2010 – 5 S 884/09











