Ein islamisches Kulturhaus mit Moschee ist nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig. Das Berliner VG verpflichtete daher jetzt das Bezirksamt Neukölln von Berlin, einen Bauvorbescheid zur planungsrechtlichen Zulässigkeit eines islamischen Kulturhauses mit Moschee in der Reuterstraße zu erteilen.
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren war zu prüfen, ob das Vorhaben wegen des zur Genehmigung gestellten Umfangs gebietsverträglich ist, das heißt, ob die Nutzung der baulichen Anlage unzumutbar Nachteile oder Belästigungen für die nähere Umgebung (hier: Störung der Wohnruhe) verursachen kann. Die Kammer hat angesichts der erwarteten Besucherzahlen und geplanten Öffnungszeiten eine Gebietsverträglichkeit der Moschee angenommen. Hierbei war unter anderem auch wesentlich, dass eine Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch Besucher zum Morgengebet (vor 6.00 Uhr) ausgeschlossen ist, weil die Gebetsräume erst ab 10.00 Uhr geöffnet werden sollen. Die Kammer hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Anlagen für soziale und kulturelle Zwecke im allgemeinen Wohngebiet zugelassen werden können, und zwar unabhängig von der Glaubensrichtung und gleichgültig, ob die Anlage für Zwecke einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft oder einer anderen religiösen Gemeinschaft genutzt wird. Dies folge aus der Pflicht des Staates zur weltanschaulich-religiösen Neutralität. Der freiheitliche Staat des Grundgesetzes sei gekennzeichnet von der Offenheit gegenüber der Vielfalt weltanschaulich-religiöser Überzeugungen; die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse sei ebenso wie die Ausgrenzung Andersgläubiger untersagt.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 18. Februar 2009 – VG 19 A 355.04.










