Für eine Plausibilitätsprüfung eines behaupteten Einkommens bei der Beantragung von Wohngeld ist es nicht zulässig, die Kosten für die Krankenversicherung und einen pauschalen Mehrbedarf für Studenten beim sozialhilferechtlichen Bedarf mit einzubeziehen.

So das Sächsische Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall, mit dem sich die Landeshauptstadt Dresden gegen ihre Verpflichtung zur Neubescheidung des Wohngeldantrages eines Studenten gewandt hat. Dem Studenten hatte die Stadt Dresden ursprünglich auf dessen Antrag Wohngeld von monatlich 15 € bewilligt. Zur Begründung hatte sie ausgeführt, das von dem Studenten angegebene Monatseinkommen von 398,85 € sei angesichts eines sozialhilferechtlichen Bedarfs von 697,70 € nicht plausibel. Der Bedarf errechne sich aus dem sozialhilferechtlichen Regelsatz, der Miete, seinem Krankenversicherungsbeitrag sowie einem pauschalen Mehrbedarf. Dieser Berechnungsmethode ist bereits das Verwaltungsgericht Dresden1 mit seiner Entscheidung entgegen getreten.
Nun hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht diese Entscheidung bestätigt und ausgeführt, dass zwar eine Plausibilitätsprüfung des behaupteten Einkommens zulässig sei, wenn an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Wohngeldantragstellers Zweifel bestehen. Jedoch habe die Landeshauptstadt den sozialhilferechtlichen Bedarf zu hoch angesetzt und damit ein zu hohes fiktives Einkommen berücksichtigt, was zu einer Minderung des Anspruches führte. Insbesondere sei es nicht zulässig, die Kosten für die Krankenversicherung und ein pauschalen Mehrbedarf für Studenten anzusetzen. Der Anspruch auf Wohngeld belaufe sich deshalb auf monatlich rund 90 € und damit wesentlich höher als von der Landeshauptstadt ermittelt.
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Juli 2013 – 4 A 852/11
- VG Dresden, vom 04.10.2011 – 1 K 774/09[↩]