Wohnungsbetretung zwecks Überstellung eines Flüchtlings im Dublin III-Verfahren

Ein in einer Aufnahmeeinrichtung (§ 47 Abs. 1 AsylG) dem Ausländer zugewiesenes Zimmer ist in der Regel eine Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG. Die Durchsuchung einer Wohnung (Art. 13 Abs. 2 GG) erschöpft sich nicht in deren Betreten, sondern umfasst als zweites Element die Vornahme von Handlungen in den Räumen1. Betreten behördliche Bedienstete eine Wohnung zum Zwecke der Durchführung einer Überstellung nach Art. 29 VO (EU) Nr. 604/2013, kann dies nach Art. 13 Abs. 7 GG zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verfassungsrechtlich zulässig sein.

Wohnungsbetretung zwecks Überstellung eines Flüchtlings im Dublin III-Verfahren

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte die Klage gegen ein entsprechendes Vorgehen der Ausländerbehörde gegen einen aus Kamerun stammenden und über Italien eingereisten Flüchtling abgewiesen2. Das Bundesverwaltungsgericht sah dies nun ebenso und wies auch die Revision des Flüchtlings zurück:

Dem Berufungsurteil des Verwaltungsgerichtshofs liegt die Auffassung zugrunde, die seitens der Bediensteten des Beklagten am 20.06.2018 durchgeführten Maßnahmen fänden ihre Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG BW) vom 12.03.19743 in der seit dem 23.02.2017 unveränderten Fassung4. Dabei komme es nicht darauf an, ob sich eine weitere Person, der das Zimmer ebenfalls zur Mitnutzung zugewiesen gewesen sei, in dem Zimmer aufgehalten habe. Die Maßnahmen seien auch dann von § 6 Abs. 1 Satz 1 LVwVG BW gedeckt, wenn weitere Personen Mitbesitz an dem Zimmer gehabt hätten, deren Einwilligung nicht erforderlich gewesen sei. An diese Anwendung und Auslegung des irrevisiblen Landesrechts ist das Revisionsgericht gebunden (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 560 ZPO).

. Ohne Verstoß gegen Bundesrecht hat das Berufungsgericht dabei angenommen, dass es sich bei dem Zimmer, das dem Flüchtling in der Aufnahmeeinrichtung zugewiesen war, um eine Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG handelte. Die getroffenen Maßnahmen stellten aber keine Durchsuchung dieser Wohnung dar, sodass eine vorherige richterliche Anordnung (Art. 13 Abs. 2 GG) nicht erforderlich war. Das im Streit stehende Vorgehen der Bediensteten des Beklagten war nach Art. 13 Abs. 7 GG verfassungsrechtlich zulässig.

Bei dem von dem Flüchtling am 20.06.2018 mitgenutzten Zimmer in der Aufnahmeeinrichtung … handelt es sich um eine Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG.

13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. Damit wird den Einzelnen im Hinblick auf ihre Menschenwürde und im Interesse der freien Entfaltung der Persönlichkeit ein elementarer Lebensraum gewährleistet. In ihren Wohnräumen haben die Einzelnen das Recht, in Ruhe gelassen zu werden. Art. 13 Abs. 1 GG gewährt ein Abwehrrecht zum Schutz der räumlichen Privatsphäre und soll Störungen vom privaten Leben fernhalten5. Das Grundrecht schützt den räumlich-gegenständlichen Bereich der Privatsphäre und gewährt einen absoluten Schutz des Verhaltens in den Wohnräumen, soweit es sich als individuelle Entfaltung im Kernbereich privater Lebensgestaltung darstellt. Für diese benötigt jeder Mensch ein räumliches Substrat, in dem er für sich sein und sich nach selbstgesetzten Maßstäben frei entfalten, also die Wohnung bei Bedarf als „letztes Refugium“ zur Wahrung seiner Menschenwürde nutzen kann6. Der Begriff der Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG ist daher weit auszulegen7.

Wer Träger des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG ist, entscheidet sich nicht nach der Eigentumslage, sondern grundsätzlich danach, wer Nutzungsberechtigter der im jeweiligen Einzelfall betroffenen Wohnung ist8, unabhängig davon, auf welchen Rechtsverhältnissen die Nutzung beruht9.

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In diesem Sinne Nutzungsberechtigter ist bei einem Zimmer in einer Aufnahmeeinrichtung der Ausländer, dem das Zimmer zur alleinigen Nutzung oder zur Mitnutzung zugewiesen wurde. Er ist nicht nur dazu verpflichtet, in der Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen (vgl. § 47 Abs. 1 AsylG), sondern – wie der Verwaltungsgerichtshof in Anwendung irrevisiblen Landesrechts (§ 6 FlüAG BW) erkannt hat – während des für die Dauer der Erstaufnahme bestehenden öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses auch berechtigt, die ihm in der Einrichtung zugewiesene Unterkunft als privaten Rückzugsraum zu widmen und zu nutzen. Dem steht, wie der Verwaltungsgerichtshof zu Recht ausgeführt hat, § 47 Abs. 1 AsylG nicht entgegen. Die Vorschrift zielt nicht darauf, den betroffenen Ausländer gänzlich aus dem persönlichen Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG auszuschließen.

Dies widerspräche auch unionsrechtlichen Vorgaben. Für die Unterbringung von Schutzsuchenden ist bei der Auslegung des Art. 13 Abs. 1 GG insbesondere die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen10 zu beachten. Diese Richtlinie beansprucht Anwendung „in allen Räumlichkeiten und Einrichtungen für die Unterbringung von Antragstellern [auf internationalen Schutz] und so lange, wie sie als Antragsteller im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bleiben dürfen“11. Sie beruht auf der Überlegung, dass „Normen für die Aufnahme von Antragstellern festgelegt werden [sollten], die diesen ein menschenwürdiges Leben ermöglichen und vergleichbare Lebensbedingungen in allen Mitgliedstaaten gewährleisten.“12. Nach Art. 7 Abs. 1 RL 2013/33/EU dürfen sich Antragsteller grundsätzlich „im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats oder in einem ihnen von diesem Mitgliedstaat zugewiesenen Gebiet frei bewegen. Das zugewiesene Gebiet darf die unveräußerliche Privatsphäre nicht beeinträchtigen und muss hinreichenden Raum dafür bieten, dass Gewähr für eine Inanspruchnahme aller Vorteile aus dieser Richtlinie gegeben ist“. Das Unionsrecht steht zwar der Einrichtung von „Unterbringungszentren“ (vgl. Art. 18 Abs. 1 Buchst. b RL 2013/33/EU) und auch räumlichen Beschränkungen nicht entgegen (vgl. Art. 7 Abs. 2 RL 2013/33/EU: „Beschluss über den Aufenthaltsort“). Es setzt aber voraus, dass dort ein „angemessene[r] Lebensstandard“ gewährleistet ist (Art. 18 Abs. 1 Buchst. b RL 2013/33/EU) und dass das „zugewiesene Gebiet“ – solange der Ausländer nicht ausnahmsweise in Haft genommen wurde – „die unveräußerliche Privatsphäre nicht beeinträchtig[t]“ (vgl. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 RL 2013/33/EU). Mit diesen unionsrechtlichen Vorgaben, die auch bei der Auslegung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes zu berücksichtigen sind (vgl. § 1 FlüAG BW)13, wäre es nicht zu vereinbaren, § 47 Abs. 1 AsylG oder § 6 FlüAG BW dahin auszulegen, dass es Ausländern, die einer Aufnahmeeinrichtung zugewiesen wurden, von vornherein untersagt sei, den ihnen im Rahmen des öffentlich-rechtlich begründeten Nutzungsverhältnisses zugewiesenen Raum zum Rückzugsort für die Ausübung ihrer „unveräußerlichen Privatsphäre“ zu widmen.

Hieran gemessen stellte das dem Flüchtling in der Aufnahmeeinrichtung … zur Mitnutzung zugewiesene Zimmer eine Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG dar. Nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs hat der Flüchtling als der für den zugewiesenen Raum Nutzungsberechtigte diesen ausdrücklich oder konkludent zum Rückzugsbereich der privaten Lebensgestaltung in dem Sinne gemacht, dass ihm dort ein abgrenzbarer elementarer Lebensraum und ein Mindestmaß an persönlicher Sphäre zur Verfügung stand.

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Die mit der Klage angegriffenen Maßnahmen stellten keine Durchsuchung (Art. 13 Abs. 2 GG) der Wohnung des Flüchtlings dar und bedurften daher keiner vorherigen richterlichen Anordnung.

Eine Durchsuchung ist das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung nicht von sich aus offenlegen oder herausgeben will14. Die Durchsuchung erschöpft sich nicht in einem Betreten der Wohnung, sondern umfasst als zweites Element die Vornahme von Handlungen in den Räumen15. Die gesetzlich zulässigen Durchsuchungen dienen als Mittel zum Auffinden und Ergreifen einer Person, zum Auffinden, Sicherstellen oder zur Beschlagnahme einer Sache oder zur Verfolgung von Spuren. Begriffsmerkmal der Durchsuchung ist somit die Suche nach Personen oder Sachen oder die Ermittlung eines Sachverhalts in einer Wohnung. Eine solche Maßnahme ist mit dem Betreten einer Wohnung durch Träger hoheitlicher Gewalt nicht notwendigerweise verbunden. Eine Wohnung kann auch zur Vornahme anderer Amtshandlungen betreten werden. So ist beispielsweise die Besichtigung einer Wohnung zur Feststellung, ob der Inhaber seinen Beruf ordnungsgemäß ausübt, keine Durchsuchung der Wohnung. Kennzeichnend für die Durchsuchung ist demgegenüber die Absicht, etwas nicht klar zutage Liegendes, vielleicht Verborgenes aufzudecken oder ein Geheimnis zu lüften, mithin das Ausforschen eines für die freie Entfaltung der Persönlichkeit wesentlichen Lebensbereichs, das unter Umständen bis in die Intimsphäre des Betroffenen dringen kann. Demgemäß macht die beim Betreten einer Wohnung unvermeidliche Kenntnisnahme von Personen, Sachen und Zuständen den Eingriff in die Wohnungsfreiheit noch nicht zu einer Durchsuchung. Auch die bloße Aufforderung an die sich in einer Wohnung aufhaltenden Personen, den Raum zu verlassen, stellt keine Durchsuchung der Wohnung dar, weil damit die öffentliche Gewalt nicht in der für Durchsuchungen typischen Weise in das private Leben des Bürgers und in die räumliche Sphäre, in der es sich entfaltet, eindringt16.

Nicht zu folgen ist der Auffassung der Revision, von einem insoweit einzunehmenden ex-ante-Standpunkt aus sei stets allein auf den Zweck des Auffindens einer Person abzustellen, unabhängig davon, ob auch nur die geringste Suchhandlung stattgefunden hat17. Ein derartiges Verständnis ebnete die vom Verfassungsgeber mit Blick auf die unterschiedliche Eingriffsintensität nach Art. 13 Abs. 2 und 7 GG vorgenommene Unterscheidung zwischen Betreten und Durchsuchen ein. Diese Differenzierung liegt im Übrigen auch einschlägigen gesetzlichen Regelungen wie etwa § 58 Abs. 5 ff. AufenthG und § 6 Abs. 1 Satz 1 LVwVG BW zugrunde.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass es im Rahmen der Wahrnehmung von Aufgaben der Verwaltungsvollstreckung jeweils von den Gegebenheiten des Einzelfalls abhängen kann, ob eine Behörde eine Durchsuchung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG durchführen muss. Wenn die Behörde mit der Durchführung einer Abschiebung oder einer anderen Vollstreckungsmaßnahme beginnt, ohne zuvor eine richterliche Durchsuchungsanordnung beantragt zu haben, geht sie das Risiko ein, die Maßnahme vor Ort abbrechen zu müssen, weil es sich als erforderlich erweist, eine Durchsuchung durchführen zu müssen.

Nach diesen Maßstäben und auf der Grundlage der bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist es in der Nacht des 20.06.2018 zu keinem Zeitpunkt zu einer Durchsuchung des dem Flüchtling zur Nutzung zugewiesenen Zimmers in der Aufnahmeeinrichtung Ellwangen gekommen. Dem Blick der Polizeivollzugsbeamten in das dem Flüchtling zugewiesene Zimmer (erster Handlungsabschnitt) fehlte es am Merkmal der ziel- und zweckgerichteten Suche nach Personen oder Sachen, die sich im Verborgenen aufhalten; insoweit blieb es bei einer bloßen Kenntnisnahme der tatsächlichen Gegebenheiten. Der – verwirklichte – Zweck des Betretens des Zimmers durch die Beamten in Begleitung des Flüchtlings (zweiter Handlungsabschnitt) erschöpft sich in der dort stattfindenden Entgegennahme der Identitätspapiere, die sich nach den Angaben des Flüchtlings dort befinden sollten und die der zu diesem Zeitpunkt noch kooperative Flüchtling auf Aufforderung selbst ausgehändigt hat. Auch insoweit mangelt es an einer behördlichen Suchhandlung.

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Im Ergebnis zu Recht (§ 144 Abs. 4 VwGO) hat der Verwaltungsgerichtshof angenommen, dass die mit der Klage angegriffenen Maßnahmen verfassungsrechtlich zulässig waren.

Diese bemessen sich allerdings nicht nach den Grundsätzen, die für das Betreten von Betriebs- und Geschäftsräumen gelten. Derartige behördliche Maßnahmen stellen wegen des hierbei verringerten grundrechtlichen Schutzbedürfnisses keine Eingriffe und Beschränkungen im Sinne des Art. 13 Abs. 7 GG dar. Die bezeichneten Räume sind nach ihrer Zweckbestimmung durch eine größere Offenheit nach außen gekennzeichnet. Sie sind zur Aufnahme sozialer Kontakte bestimmt und damit in gewissem Umfang aus der privaten Intimsphäre entlassen. Da dies nach dem Willen des Inhabers selbst erfolgt, ist das Schutzbedürfnis bei derartigen Räumlichkeiten gemindert18. Bei Zimmern in einer Erstaufnahmeeinrichtung greifen diese Erwägungen nicht ein. Sie stellen vielmehr typischerweise die einzige Möglichkeit für die Bewohner dar, eine räumliche Privatsphäre zu schaffen und zu erhalten, und sind damit gerade nicht zur Kontaktaufnahme nach außen bestimmt. Bei ihnen greift vielmehr der Schutzzweck des Art. 13 Abs. 1 GG voll durch, dem Einzelnen das Recht zu sichern, in Ruhe gelassen zu werden19.

Die Maßnahmen waren indes nach Art. 13 Abs. 7 GG zulässig. Danach dürfen Eingriffe und Beschränkungen in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung unter anderem aufgrund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgenommen werden. Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die angegriffenen Maßnahmen erfüllt.

Die hiernach erforderliche dringende Gefahr besteht nicht schon bei einer bevorstehenden oder drohenden Gefahr im polizeirechtlichen Sinne, aber auch nicht erst bei einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr. Die dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung braucht nicht bereits eingetreten zu sein. Es genügt, dass die Beschränkung des Grundrechts dem Zweck dient, einen Zustand nicht eintreten zu lassen, der seinerseits eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen würde. Eine dringende Gefahr im Sinne des Art. 13 Abs. 7 GG liegt daher vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiven zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein wichtiges Rechtsgut schädigen wird; dabei ist mit der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine große Bandbreite von Schutzgütern angesprochen. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ergibt sich ferner, dass in die Wohnungsfreiheit nur eingegriffen werden darf, wenn und soweit die Maßnahme zur Gefahrenabwehr geeignet und erforderlich ist, und dass im Einzelfall die rechtsstaatliche Bedeutung der Unverletzlichkeit der Wohnung mit dem öffentlichen Interesse an der Wahrung von Recht und Ordnung abgewogen werden muss20.

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Die erforderliche spezielle gesetzliche Ermächtigungsgrundlage21 ist mit dem Verwaltungsgerichtshof in § 6 Abs. 1 Satz 1 LVwVG BW zu sehen. Danach ist der Vollstreckungsbeamte befugt, das Besitztum des Pflichtigen zu betreten, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert. Die Vorschrift genügt den verfassungsrechtlichen Bestimmungsanforderungen22, da sie für das Betreten der Wohnung eine Erforderlichkeit nach dem Zweck der Vollstreckung verlangt. In diesem Sinne erforderlich kann die Maßnahme nur sein, wenn die jeweiligen verfassungsrechtlichen Eingriffsbefugnisse – hier die Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des Art. 13 Abs. 7 GG – gegeben sind.

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs lag hier eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor. Ohne die angegriffenen Maßnahmen wäre die für den 20.06.2018 vorgesehene Überstellung des Flüchtlings nach Italien nicht möglich gewesen. Deren Fehlschlag hätte zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung mehrerer Rechtsgüter geführt. Er hätte nicht nur die Durchführung der nach § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i. V. m. § 34a Abs. 1 AsylG gesetzlich gebotenen und nicht ins Ermessen des Beklagten gestellten Abschiebung verhindert. Vielmehr bestand darüber hinaus die Gefahr, dass der Beklagte seinen unmittelbar aus dem Unionsrecht folgenden Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist23, namentlich deren Art. 29, nicht hätte nachkommen können.

Nach dem vierten und fünften Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 sollte das gemeinsame Europäische Asylsystem eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats umfassen. Eine solche Formel sollte insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden. Diese unionsrechtlichen Vorgaben sind auch im Rahmen einer Überstellung gemäß Art. 29 VO (EU) Nr. 604/2013 von erheblicher Bedeutung: Nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EU) Nr. 604/2013 erfolgt die Überstellung des Betroffenen aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem in der Vorschrift näher bestimmten Zeitpunkt. Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, geht die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat über (Art. 29 Abs. 2 VO (EU) Nr. 604/2013), ohne dies von irgendeiner Reaktion des zuständigen Mitgliedstaats abhängig zu machen. Diese Auslegung steht im Einklang mit dem im fünften Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 erwähnten Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz, indem sie bei einer verzögerten Durchführung des Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverfahrens gewährleistet, dass der Antrag auf internationalen Schutz in dem Mitgliedstaat geprüft wird, in dem sich der Antragsteller aufhält, damit die Prüfung nicht weiter aufgeschoben wird24.

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Soweit zudem Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat gestellt haben, sich veranlasst sehen könnten, sich in andere Mitgliedstaaten zu begeben und somit Sekundärmigration zu bewirken, will die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 dies gerade verhindern, indem sie einheitliche Mechanismen und Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats einführt. Ein zentraler Grundsatz der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 besteht überdies nach ihrem Art. 3 Abs. 1 darin, dass ein Antrag auf internationalen Schutz nur von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird25.

Bei den genannten Zielsetzungen handelt es sich um Elemente der gemeinsamen Asylpolitik der Mitgliedstaaten und damit eines wesentlichen Bestandteils des Ziels der Europäischen Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der allen offensteht, die wegen besonderer Umstände rechtmäßig in der Union um Schutz nachsuchen26. Damit droht bei einem Fehlschlag einer Überstellung auf der Grundlage von Art. 29 VO (EU) Nr. 604/2013 eine Beeinträchtigung erheblicher Rechtsgüter von hohem Rang.

Die angegriffenen Maßnahmen wurden zur Verhütung einer dringenden Gefahr für die genannten Rechtsgüter und damit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgenommen. Wären sie unterblieben, hätte dies zum Scheitern der rechtlich gebotenen Aufenthaltsbeendigung des Flüchtlings und damit zugleich dazu geführt, dass die Ziele der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht umgesetzt worden wären. Ein fortdauernder Aufenthalt des Flüchtlings in der Bundesrepublik Deutschland hätte eine zügige Bearbeitung des Schutzsuchens des Flüchtlings im zuständigen Mitgliedstaat – Italien – gehindert und dadurch der nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zu verhindernden Sekundärmigration Vorschub geleistet.

Aus den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass der Eingriff in das Wohnungsgrundrecht geeignet und erforderlich war, um die insoweit drohende Schädigung zu verhindern. Die Maßnahmen stellten, wie der Verwaltungsgerichtshof revisionsrechtlich fehlerfrei und unter Heranziehung des einschlägigen irrevisiblen Landesrechts dargelegt hat, zweckmäßige und grundrechtsschonende Mittel der Gefahrenabwehr dar. Dies gilt angesichts der seitens des italienischen Staats mitgeteilten zeitlichen und räumlichen Voraussetzungen für eine Aufnahme des Flüchtlings auch deswegen, weil damit der unionsrechtlichen Vorgabe Rechnung getragen wurde, die Überstellung gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften durchzuführen, sobald dies praktisch möglich ist (Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EU) Nr. 604/2013). Den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs lässt sich nicht entnehmen, dass den Bediensteten des Beklagten eine weniger stark in die Grundrechtsposition des Flüchtlings eingreifende Vorgehensweise zur Verfügung gestanden hätte. Die Maßnahmen erschöpften sich in einem suchenden Blick in das Zimmer und in dessen kurzfristigem Betreten im Einvernehmen mit dem Flüchtling und belasteten diesen daher für sich genommen nicht übermäßig.

Damit überwog das öffentliche Interesse an der Wahrung von Recht und Ordnung im vorliegenden Fall das private Schutzinteresse des Flüchtlings. Letzteres stand von Beginn an unter dem Vorbehalt der Beendigung des Aufenthalts des Flüchtlings in der Aufnahmeeinrichtung und in dem Zimmer. Diese Zuweisung war von vornherein grundsätzlich auf Befristung angelegt, wie sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG ergibt. Der Flüchtling musste nach dem Verfahrensverlauf vor den in Rede stehenden Maßnahmen damit rechnen, unter Verlust seiner Nutzungsberechtigung an dem Zimmer und damit seiner Grundrechtsposition aus Art. 13 Abs. 1 GG nach Italien überstellt zu werden. Dem stand das hochrangige öffentliche Interesse an der Überstellung gegenüber. Dieses konnte im vorliegenden Fall nur mittels der angegriffenen Maßnahmen, die eine geringe Eingriffsintensität aufweisen, verwirklicht werden.

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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Juni 2023 – 1 C 10.22

  1. Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung; vgl. BVerwG, Urteile vom 06.09.1974 – 1 C 17.73, BVerwGE 47, 31 <35 ff.> und vom 25.08.2004 – 6 C 26.03, BVerwGE 121, 345 <349>[]
  2. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.03.2022 – 1 S 1265/21[]
  3. GBl.1974, 93[]
  4. GBl. S. 99, 100[]
  5. BVerfG, Beschluss vom 09.12.2022 – 1 BvR 1345/21 130[]
  6. BVerfG, Beschluss vom 01.12.2020 – 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12, BVerfGE 156, 63 Rn. 228[]
  7. BVerwG, Urteil vom 25.08.2004 – 6 C 26.03, BVerwGE 121, 345 <348> vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 13.10.1971 – 1 BvR 280/66, BVerfGE 32, 54 <69 ff.>[]
  8. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27.06.2018 – 2 BvR 1562/17 – NJW 2018, 2395 Rn. 38 m. w. N.[]
  9. BVerfG, Urteil vom 03.03.2004 – 1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99, BVerfGE 109, 279 <326>[]
  10. ABl. L 180 S. 96[]
  11. Erwägungsgrund 8 der RL 2013/33/EU[]
  12. Erwägungsgrund 11 der RL 2013/33/EU[]
  13. zum Gebot, unionsrechtlichen Vorschriften volle Wirksamkeit zu verschaffen, vgl. EuGH, Große Kammer, Urteil vom 19.11.2019 – C-624/18 u. a. [ECLI:?EU:?C:?2019:?982], Rn. 157 ff.[]
  14. BVerfG, Beschluss vom 09.06.2020 – 2 BvE 2/19, BVerfGE 154, 354 Rn. 33 m. w. N.[]
  15. BVerfG, Beschluss vom 16.06.1987 – 1 BvR 1202/84, BVerfGE 76, 83 <89>[]
  16. BVerwG, Urteile vom 06.09.1974 – 1 C 17.73, BVerwGE 47, 31 <35 ff.> und vom 25.08.2004 – 6 C 26.03, BVerwGE 121, 345 <349>[]
  17. vgl. in diesem Sinne OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.03.2021 – OVG 3 M 143/20 u. a. dort auch zum mit Art. 13 Abs. 2 GG übereinstimmenden Begriff der Durchsuchung im Sinne von § 58 Abs. 6 AufenthG; OVG Hamburg, Urteil vom 18.08.2020 – 4 Bf 160/19, NVwZ-RR 2021, 322[]
  18. vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.10.1971 – 1 BvR 280/66, BVerfGE 32, 54 <75 f.> und Urteil vom 17.02.1998 – 1 BvF 1/91, BVerfGE 97, 228 <266>[]
  19. vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.10.1971 – 1 BvR 280/66, BVerfGE 32, 54 <75 f.>[]
  20. vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.12.2022 – 1 BvR 1345/21 146 und Urteil vom 13.02.1964 – 1 BvL 17/61 u. a., BVerfGE 17, 232 <251 f.> BVerwG, Urteil vom 06.09.1974 – 1 C 17.73, BVerwGE 47, 31 <40>[]
  21. vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16.03.2018 – 2 BvR 253/18 – NJW 2018, 2185 Rn. 21[]
  22. vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 07.12.2011 – 2 BvR 2500/09, 2 BvR 1857/10, BVerfGE 130, 1 <32>[]
  23. ABl. L 180 S. 31 – VO (EU) Nr. 604/2013[]
  24. EuGH, Große Kammer, Urteil vom 25.10.2017 – C-201/16 [ECLI:?EU:?C:?2017:?805], Shiri, Rn. 30 f.[]
  25. vgl. EuGH, Große Kammer, Urteil vom 02.04.2019 – C-582/17 und – C-583/17 [ECLI:?EU:?C:?2019:?280], Rn. 77 f.[]
  26. vgl. den zweiten Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013[]