Wenn Mietverträge mit einer Nutzungsdauer von drei bis acht Monaten für Wohnungen bestehen und hoteltypische Dienstleistungen nur in einem eingeschränkten Umfang erbracht werden, hat die Vermietung daher nicht das Gepräge einer Beherbergungsstätte. Vielmehr besteht für die Mieter die Möglichkeit der eigenständigen Haushaltsführung und der unabhängigen Gestaltung des häuslichen Wirkungskreises, weshalb man bei dieser Sachlage von einem „Wohnen“ und nicht von einer „Beherbergung“ in den Apartments sprechen kann.

Mit dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren gegen die Nutzungsuntersagung entschieden. Das Bezirksamt Mitte von Berlin hatte der Antragstellerin sofort vollziehbar untersagt, elf näher bezeichnete Wohnungen in der Wilhelmstraße als Beherbergungsstätte zu nutzen. Anlass des behördlichen Einschreitens waren Beschwerden über Lärmbelästigungen und andere negative Begleiterscheinungen der Nutzung von Wohnungen im allgemeinen Wohngebiet in unmittelbarer Nähe des Brandenburger Tors.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts durfte das Bezirksamt Mitte von Berlin die Nutzung von Wohnungen in der Wilhelmstraße nicht mit der Begründung untersagen, es handele sich hierbei um „Ferienwohnungen“ und damit einen nicht genehmigten Beherbergungsbetrieb. Die in Streit stehende Nutzung könne nicht mit den Mitteln des Baurechts untersagt werden. Die Vermietung könne (noch) nicht als ungenehmigter Beherbergungsbetrieb qualifiziert werden und sei daher von der erteilten Baugenehmigung, die eine Wohnnutzung zulasse, gedeckt. Die Antragstellerin habe unwidersprochen dargelegt, dass die bestehenden Mietverträge eine Nutzungsdauer von drei bis acht Monaten umfassten, hoteltypische Dienstleistungen nur in einem eingeschränkten Umfang erbracht würden und die Vermietung daher nicht das Gepräge einer Beherbergungsstätte hätten. Vielmehr bestehe für die Mieter die Möglichkeit der eigenständigen Haushaltsführung und der unabhängigen Gestaltung des häuslichen Wirkungskreises. Bei dieser Sachlage „wohnten“ die Nutzer in den Apartments und würden nicht von einem Unternehmen „beherbergt“.
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 23. Januar 2012 – VG 19 L 294.11