Bereits im Mai hatte das Verwaltungsgericht Wuppertal in einem Rechtsstreit zwischen der Stadt Wuppertal und der Bezirksregierung Düsseldorf entschieden, dass die Stadt für die Fahrzeuge ihres Kommunalen Ordnungsdienstes kein Blaulicht benutzen darf. Auf die Berufung der Stadt Wuppertal hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf nun bestätigt. Auch nach dem Urteil des OVG Münster ist die Stadt Wuppertal nicht berechtigt, Fahrzeuge ihres Kommunalen Ordnungsdienstes mit Blaulicht und Einsatzhorn auszurüsten.
Die Stadt Wuppertal hatte bei der beklagten Bezirksregierung Düsseldorf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Ausstattung von Fahrzeugen ihres Kommunalen Ordnungsdienstes mit Blaulicht und Einsatzhorn beantragt und nach Ablehnung durch die Bezirksregierung gegen diese vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf geklagt.
Die Stadt hatte dabei darauf verwiesen, dass ihr uniformierter Vollzugsdienst zunehmend anstelle der Polizei Gefahrenabwehraufgaben übernehme. Dabei gerate er in eilbedürftige Situationen, die den Einsatz von Blaulichtfahrzeugen erforderlich machten. Im Übrigen sei der Kommunale Ordnungsdienst dem Vollzugsdienst der Polizei gleichzustellen und aus diesem Grund auch ohne Ausnahmegenehmigung zum Bereithalten von Blaulichtfahrzeugen berechtigt.
Die Bezirksregierung hatte den Antrag unter Hinweis auf die (neue) restriktive Handhabung der Vergabe von Blaulichtberechtigungen abgelehnt. Soweit in der Vergangenheit befristete Ausnahmegenehmigungen (z.B. für die Städte Düsseldorf und Duisburg) erteilt worden seien, würden diese nach einer ministeriellen Weisung nicht mehr verlängert. Der Widerspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die nachfolgend erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf ab. Mit ihrer Berufung blieb die Stadt jetzt auch vor dem Oberverwaltungsgericht Münster erfolglos:
Fahrzeuge eines Kommunalen Ordnungsdienstes dürften, so das OVG Münster zur Begründung seines Urteils, nicht ohne Ausnahmegenehmigung mit Blaulicht und Einsatzhorn ausgestattet werden. Die Ordnungsbehörden nähmen zwar Aufgaben der Gefahrenabwehr wahr, seien aber keine „Polizei“ im Sinne der verkehrsrechtlichen Vorschriften. Den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung habe die Beklagte ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Beklagte habe zu Recht angenommen, dass die Zahl der mit Blaulicht ausgerüsteten Fahrzeuge möglichst gering bleiben müsse, um dessen Wirkung in der Bevölkerung nicht zu beeinträchtigen und um die mit dem Blaulichtgebrauch einhergehende erheblich erhöhte Unfallgefahr gering zu halten. Eine Ausnahmesituation bestehe nicht, weil der Bedarf an Blaulichtfahrzeugen durch die Polizei gedeckt werde.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. September 2009 – 8 A 1531/09










