Zeitliche Begrenzung der Festsetzung von Erschließungsbeiträgen

Höchstens 30 Jahre nach der Fertigstellung der Erschließungsanlage kann ein Erschließungsbeitrag festgesetzt werden. Der Erschließungsbeitrag kann nicht zeitlich unbegrenzt festgesetzt werden, da ein Beitragsschuldner nicht dauerhaft im Unklaren gelassen werden darf, ob er noch mit Belastungen rechnen muss.

Zeitliche Begrenzung der Festsetzung von Erschließungsbeiträgen

So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall entschieden, in dem sich die Käger gegen Erschließungsbeitragsbescheide für die an ihrem Grundstück vorbeiführende Straße gewandt haben, die bereits 1999 technisch endgültig fertiggestellt worden war. Vom Verwaltungsgericht Ansbach waren die Klagen abgewiesen worden.

In seiner Urteilsbegründung hat sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 bezogen und die Festsetzung von Erschließungsbeiträgen zeitlich begrenzt. Mit der endgültigen technischen Fertiggestellung der Straße werde den anliegenden Grundstücken der Erschließungsvorteil in Gestalt einer qualifizierten Inanspruchnahmemöglichkeit vermittelt. Für das Entstehen der Erschließungsbeitragspflicht habe es aber wegen einer Abweichung vom Bebauungsplan zunächst an einer weiteren Voraussetzung gefehlt. Für eine solche Fallkonstellation enthalte das Kommunalabgabengesetz keine abschließende Zeitgrenze, bis zu der Erschließungsbeiträge erhoben werden könnten. Diese Regelungslücke könne jedoch in verfassungskonformer Weise im Wege der Analogie zu einer Bestimmung des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes geschlossen werden, in der eine auf den Fall übertragbare allgemeine Höchstfrist von 30 Jahren für öffentlich-rechtliche Ansprüche normiert sei. Demnach sei die Festsetzung von Erschließungsbeiträgen – ohne Rücksicht auf das Entstehen der Beitragsschuld und unbeschadet der Verjährungsregelungen – ausgeschlossen, wenn seit dem Entstehen der Vorteilslage durch die endgültige technische Fertigstellung der Erschließungsanlage mehr als 30 Jahre vergangen seien.

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Die Kläger blieben insoweit zwar erfolglos, weil die Fertigstellung der Straße noch keine 30 Jahre zurücklag. In der Sache hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Beitragsbescheide dennoch zum überwiegenden Teil auf, weil die Gemeinde bei der Verteilung des Erschließungsaufwands ein anderes Grundstück wegen fehlerhafter Anwendung des Instituts der begrenzten Erschließungswirkung zu niedrig belastet, und deshalb für das Grundstück der Kläger einen zu hohen Beitrag angesetzt hatte.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 14. November 2013 – 6 B 12.704