Zensus 2011 und die Auskunftspflicht

Die im Zensusgesetz geregelte Auskunftspflicht, wonach eine Haushaltsbefragung im Rahmen des Zensus 2011 stattfindet, verstößt nicht gegen Grundrechte.

Zensus 2011 und die Auskunftspflicht

Mit dieser Begründung ist der Eilantrag eines Wolfsburgers gegen die Haushaltsbefragung (sogenannte Volksbefragung) vom Verwaltungsgericht Braunschweig abgelehnt worden. Der 45-jährige Antragsteller lebt in Wolfsburg in einem Haushalt, der im Rahmen der Haushaltsstichprobe des Zensus 2011 Fragen beantworten sollte. Dies lehnte er gegenüber einer Interviewerin ab. Auch die ihm von der Stadt Wolfsburg übersandten Fragebögen füllte er trotz wiederholter Erinnerungen und der Androhung eines förmlichen Bescheides nicht aus. Daraufhin forderte die Stadt ihn im September 2011 mit „Heranziehungsbescheid“ auf, die vom Zensusgesetz verlangten Auskünfte zu erteilen. Außerdem setzte sie ein Zwangsgeld von 300 Euro gegen ihn fest, nachdem er auch auf eine entsprechende Androhung nicht reagiert hatte. Seinen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Braunschweig gegen den Heranziehungsbescheid begründete der Antragsteller im Wesentlichen damit, dass die gesetzlichen Auskunftspflichten seiner Auffassung nach sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Braunschweig ist im Eilverfahren nicht ersichtlich, dass die im Zensusgesetz geregelte Auskunftspflicht gegen Grundrechte verstößt. Das Gesetz greife zwar in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Einschränkungen dieses Grundrechts seien aber im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig, wenn sie auf einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage beruhen. Der Gesetzgeber müsse insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und durch organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen der Gefahr entgegenwirken, dass Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Diese Voraussetzungen dürften nach dem Zensusgesetz erfüllt sein.

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Die Datenerhebung diene legitimen Zwecken, weil sie unter anderem dazu benötigt werde, um europarechtliche Berichtspflichten der Bundesrepublik zu erfüllen. Die Befragung belaste den Antragsteller auch nicht übermäßig: Sie betreffe entweder den „Gemeinschaftsbezug des Individuums“, soweit z. B. Angaben zu Ausbildung und Berufstätigkeit abgefragt würden, oder überlasse es dem Betroffenen, Angaben freiwillig zu machen (z. B. hinsichtlich Religion oder Glaubensrichtung). Daten würden nur anonymisiert zu statistischen Zwecken verarbeitet. Der Gesetzgeber habe nach der im Eilverfahren möglichen Prüfung hinreichend dafür gesorgt, dass alle Daten nicht identifiziert und rückverfolgt werden können. Das Verwaltungsgericht Braunschweig nimmt dazu auch auf die Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte Bezug.

Verwaltungsgericht Braunschweig, Beschluss vom 3. April 2012 – 5 B 199/11