Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote

Eine Ausnahmesituation, in der die Ausländerbehörde unter Durchbrechung der Bindungswirkung des § 42 Satz 1 AsylVfG im Rahmen des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auch zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote zu prüfen hätte, kommt nicht (mehr) in Betracht, wenn dem Ausländer die begehrte Aufenthaltserlaubnis wegen einer Flüchtlingsanerkennung mittlerweile erteilt worden ist und es ihm alleine um die Sicherstellung eines ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts in der Vergangenheit geht.

Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. September 2009 – 13 LA 136/08