Zu Ostern an die Küste oder auf die Ostseeinsel ?

§ 4 a der Coronaverordnung für Mecklenburg-Vorpommern, nach der über Ostern tagestouristische Ausflüge zu den Ostseeinseln und in die küstennahen Gemeinden untersagt worden sind, ist nicht verhältnismäßig.

Zu Ostern an die Küste oder auf die Ostseeinsel ?

So hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in den hier vorliegenden Fällen zweier Eilverfahren entschieden und die Vorschrift außer Vollzug gesetzt. Mit § 4a der Verordnung der Landesregierung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern (SARS-CoV-2 Bekämpfungsverordnung) in der Fassung vom 8. April 2020 war für den Zeitraum der Osterfeiertage den Einwohnern Mecklenburg-Vorpommerns untersagt worden tagestouristische Ausflüge zu den Ostseeinseln und in die Gemeinden, die unmittelbar an die Ostseeküste angrenzen, sowie in die Stadt Waren an der Müritz und in mehrere Ämter der mecklenburgischen Seenplatte zu unternehmen.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern sei die angegriffene Vorschrift des § 4a der Verordnung nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen rechtlichen Würdigung nicht verhältnismäßig. Die Norm sei zwar geeignet, die mit der Verordnung bezweckten Ziele der Verhinderung bzw. der Verlangsamung der Infektionen mit dem Coronavirus zu erreichen. Auch könne offen bleiben, ob sie zu diesen Zielen erforderlich sei, jedenfalls sei die Regelung nicht verhältnismäßig im sogenannten „engeren Sinne“.

Dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommer sei zwar die außergewöhnliche Gefährdungssituation durch das Coronavirus bewusst. Die mit der Vorschrift verbundenen Eingriffe in das Grundrecht auf Freiheit der Person seien jedoch nicht angemessen. Die Norm verhindere nicht, dass sich große Bevölkerungsteile auf zum Teil vergleichsweise engem Raum aufhalten könnten. Deshalb könnten die im Übrigen weitergeltenden Vorschriften der Bekämpfungsverordnung möglicherweise nicht im notwendigen Maß eingehalten werden. Das Oberverwaltungsgericht habe sich diese Überlegung anhand der Verhältnisse der Hansestadt Rostock mit dem Ortsteil Warnemünde klargemacht. Gleiches gelte für die anderen Hansestädte. Zudem seien nicht unbeträchtliche Bereiche des Gebietes des Landes Mecklenburg-Vorpommern von der Beschränkung frei, darunter die Landeshauptstadt Schwerin und ihre Umgebung. Deren Nichtaufführung in § 4a der Verordnung sei nicht nachvollziehbar.

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Auch sei die Argumentation des Antragstellers, angesichts des Fehlens der über die Ostertage aus anderen Bundesländern und ausländischen Staaten stammenden Touristen sei ausreichend Platz, um unter Berücksichtigung der weitergeltenden Beschränkungen der sozialen Kontakte das Infektionsrisiko zu mindern, nicht von der Hand zu weisen.

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschlüsse vom 9. April 2020 – 2 KM 268/20 OVG und 2 KM 281/20 OVG