Zugang zu den „Guttenberg-Unterlagen“ – der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages

Vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes, IFG, ist nur der spezifische Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten ausgenommen. Die Arbeit der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages ist Verwaltungstätigkeit und fällt nicht darunter.

Zugang zu den „Guttenberg-Unterlagen“ – der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages

So das Verwaltungsgericht Berlin in dem hier vorliegenden Fall, in dem Zugang begehrt wird zu insgesamt acht Dokumenten der Wissenschaftlichen Dienste und des Sprachendienstes des Deutschen Bundestages, die Karl-Theodor zu Guttenberg angefordert und für seine Dissertation verwendet hat. Der Deutsche Bundestag hatte dieses Ersuchen mit der Begründung abgelehnt, das IFG sei nicht anwendbar. Die Zuarbeit der Wissenschaftlichen Dienste und des Sprachendienstes sei der Mandatsausübung der Abgeordneten zuzurechnen und daher als Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten vom Informationszugang ausgenommen. Im Übrigen stehe dem Informationsanspruch der Schutz geistigen Eigentums entgegen.

Dieser Ansicht ist das Verwaltungsgericht Berlin in seiner Urteilsbegründung nicht gefolgt. Vielmehr ist es der Auffassung, vom Anwendungsbereich des IFG sei nur der spezifische Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten ausgenommen. Die Arbeit der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages falle nicht hierunter, sondern sei Verwaltungstätigkeit, auch wenn die Anfragen der Abgeordneten an die Wissenschaftlichen Dienste mandatsbezogen seien. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste seien Grundlage für die parlamentarische Arbeit der Abgeordneten, nicht aber bereits selbst parlamentarische Tätigkeit.

Der Schutz des geistigen Eigentums stehe dem Anspruch nicht entgegen. Die Bundestagsverwaltung sei Inhaberin der Nutzungsrechte. Ihr Erstveröffentlichungsrecht sei durch die Herausgabe nicht verletzt, weil nur der Kläger und nicht die Allgemeinheit Ablichtungen erhalte. Bereits in ihrem Urteil vom 1. Dezember 2011 hatte das Verwaltungsgericht in einer parallel gelagerten Sache diese Rechtsauffassung vertreten1.

VerwaltungsgerichtBerlin, Urteil vom 14. September 2012 – VG 2 K 185.11

  1. VG Berlin, Urteil vom 01.12.2011 – VG 2 K 91.11[]