Hat ein Medizinstudent bereits den vorklinischen Studienabschnitt erfolgreich absolviert, so besteht in einem auf Zulassung zum ersten Semester des klinischen Studienabschnitts (5. Fachsemester) gerichteten Klageverfahren kein Rechtsschutzinteresse für einen auf hilfsweise Zulassung zu einem der niedrigeren Fachsemester gerichteten Hilfsantrag.

Für einen Studierenden, der bereits den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung absolviert hat, besteht somit kein Rechtsschutzinteresse dahingehend, nochmals in ein niedrigeres Fachsemester eines Studienabschnitts eingestuft zu werden, dessen Wissensstoff er bereits kennt und dessen Scheine und Prüfungen er bereits absolviert hat1, zumal er damit einem anderen Studienbewerber, der diese vorklinische Ausbildung erstmals durchlaufen möchte, einen der extrem knappen und stark nachgefragten Studienplätze aus dem vorklinischen Studienabschnitt wegnehmen würde. Abgesehen davon ist ein – teilweiser – Verzicht auf den bislang erreichten Ausbildungsstand weder faktisch noch rechtlich möglich.
Die hilfsweise begehrte Zulassung zum 1. Fachsemester scheitert ungeachtet dessen im vorliegenden Fall auch daran, dass der Kläger/die Klägerin gar nicht den für eine Zulassung im ersten Semester im Studiengang Humanmedizin erforderlichen Antrag im zentralen Vergabeverfahren bei der Stiftung für Hochschulzulassung – hochschulstart.de in Dortmund gestellt hat (§ 1 VergabeVO-Stiftung i.V.m. Anl. 1).
Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 29. November 2013 – NC 6 K 2390/13
- VG Freiburg, Beschluss vom 26.10.2011 – NC 6 K 1545/10, BAS. 5 zum WS 10/11; so auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 31.03.2008 – NC 6 K 318/08[↩]