Zurruhesetzungsverfügung ohne vorheriges betriebliches Eingliederungsmanagement

Die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für eine Zurruhesetzungsverfügung.

Zurruhesetzungsverfügung ohne vorheriges betriebliches Eingliederungsmanagement

Die Verpflichtung des Arbeitgebers, bei krankheitsbedingten Fehlzeiten von mehr als sechs Wochen innerhalb eines Jahres die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (im Folgenden: BEM) anzubieten (§ 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX), gilt auch gegenüber Beamten. Das BEM ist aber keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für eine Verfügung, mit der ein Beamter wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der beamtete Kläger stand als Fernmeldebetriebsinspektor im Dienst der Bundesrepublik Deutschland und war durch gesetzliche Überleitung der Deutschen Telekom AG zur Dienstleistung zugewiesen. Er war ab 2005 wiederholt längerfristig und ist seit Mai 2007 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Nach dem Ergebnis der von der Telekom beauftragten ärztlichen Untersuchung leidet er an einer Erschöpfungsdepression, die ein Leistungsvermögen ausschließt. Während der Gutachter ursprünglich eine stufenweise Wiedereingliederung in den Dienstbetrieb für möglich hielt, kam er im Oktober 2008 zu dem Ergebnis, die Leistungseinschränkung sei dauerhaft und schließe auch unterhalbschichtige Tätigkeiten aus. Die Beklagte versetzte den Kläger daraufhin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Widerspruch und Klage hiergegen sind erfolglos geblieben.

Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht1 hat zur Begründung insbesondere ausgeführt, es könne offen bleiben, ob die Verpflichtung zur Durchführung eines BEM auch für Beamte gelte; jedenfalls führe das Unterlassen eines BEM nicht zur Rechtswidrigkeit einer Zurruhesetzungsverfügung. Die Beklagte habe angesichts der fehlenden Restleistungsfähigkeit des Klägers auch keine weitergehenden Prüfungen anstellen müssen, ob dieser anderweitig hätte verwendet werden können. Bedenken gegen die ärztlichen Stellungnahmen bestünden nicht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Revision des Klägers zurückgewiesen. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verstößt zwar gegen Bundesrecht, weil das Gericht nicht ermittelt hat, ob und welche amtsangemessenen Beschäftigungsmöglichkeiten es bei der Personalserviceagentur Vivento, zu der der Kläger versetzt war, gab und welche körperlichen Anforderungen hierfür erforderlich gewesen wären. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger aber generell arbeitsunfähig und damit unabhängig von der Bestimmung des maßgeblichen Tätigkeitsfeldes nicht zur Erfüllung seiner Dienstpflichten in der Lage war, erweist sich das Urteil im Ergebnis als richtig.

Aus dem Umstand, dass der Dienstherr es unterlassen hatte, dem Kläger die Durchführung eines BEM anzubieten, folgt nichts anderes. Die Verpflichtung gilt zwar auch gegenüber Beamten. Das BEM und das Dienstunfähigkeitsverfahren sind vom Gesetzgeber aber nicht miteinander verzahnt worden, so dass sich aus dem Unterlassen eines BEM keine unmittelbaren Auswirkungen für die Rechtmäßigkeit einer Zurruhesetzungsverfügung ergeben.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 5. Juni 2014 – 2 C 22.2013 –

  1. OVG Schleswig, Urteil vom 03.06.2010 – 2 LB 1/12[]