Zurückschiebung durch die Bundespolizei

Eine in die Zuständigkeit der Bundespolizei fallende Zurückschiebung an der Grenze ist nur gegeben, wenn der Ausländer in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit seiner unerlaubten Einreise im Grenzgebiet angetroffen wird.

Zurückschiebung durch die Bundespolizei

Eine rechtmäßige Haftanordnung setzt nach § 417 Abs. 1 FamFG einen ordnungsgemäßen Antrag durch die zuständige Behörde voraus. Das Vorliegen eines wirksamen Haftantrags ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen1. Darauf, ob die Sicherungshaft materiell zu Recht angeordnet worden ist, kommt es nicht an. Denn nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG darf die in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete Freiheit der Person nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden2.

Eine Zuständigkeit der Bundespolizei zur Beantragung von Sicherungshaft ergab sich nicht aus der Vorschrift des § 71 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG, nach der die Bundespolizei u.a. für Zurückschiebungen an der Grenze und in diesem Zusammenhang auch für die Beantragung von Sicherungshaft zuständig ist. Eine generelle Zuständigkeit der Bundespolizei für die Zurückschiebung von unerlaubt eingereisten Ausländern, die sich im Grenzgebiet aufhalten, wird hierdurch nicht begründet. Die räumliche Beschränkung („an der Grenze“) stellt vielmehr klar, dass eine Zuständigkeit der Bundespolizei nur für Grenzschutzmaßnahmen begründet worden ist. Dabei ist das Grenzgebiet zwar entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 3 BPolG zu bestimmen, umfasst also auch den grenznahen Raum bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern3. Eine Grenzmaßnahme ist aber nur gegeben, wenn ein Ausländer in diesem Gebiet in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit seiner unerlaubten Einreise angetroffen wird4. Fehlt dieser Zusammenhang, ist für die Zurückschiebung von Ausländern, die im Grenzgebiet aufgegriffen werden, und für eine damit verbundene Beantragung von Sicherungshaft die Ausländerbehörde sachlich zuständig (§ 71 Abs. 1 AufenthG).

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Soweit sich etwas anderes aus Nr. 71.3.1.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 20095 ergibt – danach ist die Grenzbehörde auch zuständig für die Zurückschiebung von Ausländern, die in das Bundesgebiet bereits eingereist sind, sich danach weiter fortbewegen und in einem anderen Grenzraum angetroffen werden – ist dies wegen des Vorrangs des Gesetzes unbeachtlich. Die durch Gesetz festgelegte Kompetenz einer Behörde kann durch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift nicht erweitert werden.

Der notwendige unmittelbare Zusammenhang zwischen dem Grenzübertritt des Betroffenen und dessen Ergreifen durch die Bundespolizei fehlte hier. Der Aufenthalt des Betroffenen an der deutschpolnischen Grenze in Eisenhüttenstadt war nicht auf eine unerlaubte Einreise in dieses Gebiet zurückzuführen, sondern beruhte darauf, dass sich die Ausländerbehörde, die er – nach seiner Einreise über einen Berliner Flughafen am Vortag – aufsuchen wollte, in einer grenznah gelegenen Stadt befindet. Das reicht zur Begründung der Zuständigkeit der Bundespolizei nicht aus.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. April 2011 – V ZB 239/10

  1. BGH, Beschluss vom 18.03.2010 – V ZB 194/09, FGPrax 2010, 156 Rn. 11[]
  2. BVerfG, NVwZRR 2009, 304 Rn. 10 f. [zu § 3 u. § 11 FrEntzG][]
  3. vgl. GKAufenthG/Gutmann, Stand März 2011, § 71 Rn. 136[]
  4. vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Juni 2010, § 57 AufenthG Rn. 30; GKAufenthG/Gutmann, aaO, Rn. 137; Westphal/Stoppa, Ausländerrecht für die Polizei, 03. Aufl., S. 557; Brückl/Peißl, BayVBl 1993, 245; unzutreffend daher: OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.05.2009 – 11 Wx 12/09 Rn. 12[]
  5. GMBl 2009, 878, 1200[]
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