Hätte die Haft wegen Fehlens eines zulässigen Haftantrags nicht angeordnet werden dürfen, ist der Antrag des Betroffenen, festzustellen, dass er durch die Haftanordnung in seinen Rechten verletzt worden ist, auch dann begründet, wenn der Mangel des Haftantrags im Beschwerdeverfahren behoben worden ist.
Auch bei den Haftanträgen zur Sicherung einer Zurückschiebung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf der Grundlage eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchens nach Art. 16 ff. der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-Verordnung) bedarf es konkreter Angaben dazu, ob und innerhalb welchen Zeitraums Überstellungen in den betreffenden Mitgliedstaat üblicherweise möglich sind1.
Zulässigkeit der Beschwerde
Ein sich in Haft befindender Ausländer kann die Beschwerde gegen die Haftanordnung nach §§ 58 ff. FamFG mit einem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG verbinden, durch die angefochtene Haftanordnung in seinen Rechten verletzt worden zu sein2. Ist das – wie hier – geschehen, muss das Beschwerdegericht über beide Anträge, die nicht dasselbe Rechtsschutzziel verfolgen, entscheiden3.
Hätte die Haft wegen Fehlens eines zulässigen Haftantrags nicht angeordnet werden dürfen, ist der Antrag des Betroffenen, festzustellen, dass er durch die Haftanordnung in seinen Rechten verletzt worden ist, auch dann begründet, wenn der Mangel des Haftantrags im Beschwerdeverfahren behoben worden ist. So ist es hier.
Im vorliegend vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hätte die Haftanordnung nicht ergehen dürfen, weil es an einem zulässigen Haftantrag der beteiligten Behörde fehlte. Hier hat – entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs4 – ein zur Unzulässigkeit des Haftantrags führender Begründungsmangel (Verstoß gegen § 417 Abs. 2 FamFG) vorgelegen, weil nach den dem Haftantrag beigefügten Unterlagen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet war, der Haftantrag sich aber nicht zu dem dann nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderlichen Einvernehmen der zuständigen Staatsanwaltschaft mit der Zurückschiebung des Betroffenen verhielt.
Der Feststellungsantrag wird auch nicht dadurch unbegründet, dass der Mangel des Haftantrags im Beschwerdeverfahren behoben worden sei.
Zutreffend ist allerdings, dass der Haftantrag zulässig wird, wenn jedenfalls im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung die zuständige Staatsanwaltschaft ihr Einvernehmen mit der Zurück- oder Abschiebung erteilt hat, die Behörde die Antragsbegründung um die Darlegung zu dem vorliegenden Einvernehmen ergänzt und der Betroffene hierzu in seiner Anhörung vor dem Beschwerdegericht Stellung nehmen kann5. Ergänzungen zu dem ursprünglichen, wenn auch unzureichenden und darum unzulässigen Haftantrag hat das Beschwerdegericht nach § 26, § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen6. Unter diesen Voraussetzungen ist eine Beschwerde des Betroffenen gegen den Fortbestand der Haftanordnung – sofern ihr nicht aus einem anderen Rechtsgrund stattzugeben ist – auf Grund des neuen Vorbringens der Behörde im Beschwerdeverfahren zurückzuweisen.
Anders verhält es sich in Bezug auf den Feststellungsantrag. Hier muss zu Gunsten des Betroffenen berücksichtigt werden, dass ein Gericht eine Freiheitsentziehung ohne einen den Begründungsanforderungen nach § 417 Abs. 2 FamFG genügenden Antrag der Behörde weder anordnen noch verlängern darf7 und dass der Verstoß gegen diese Vorschrift in der Beschwerdeinstanz nicht rückwirkend geheilt werden kann, weil es sich bei der ordnungsgemäßen Antragstellung durch die Behörde um eine Verfahrensgarantie handelt, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG erfordert8. Die ohne einen ordnungsgemäßen Antrag der Behörde angeordnete und vollzogene Haft verletzt den Betroffenen daher bis zu der Behebung des Mangels in seinem Freiheitsgrundrecht.
Begründetheit der Beschwerde
Der Betroffene ist auch durch die Zurückweisung der Beschwerde in seinen Rechten verletzt worden, wobei der Antrag auf Aufhebung der Beschwerdeentscheidung im Hinblick auf die am Tage nach Einlegung der Rechtsbeschwerde durch Zeitablauf eingetretene Erledigung der Hauptsache dahin auszulegen ist, dass die von dem Betroffenen beantragte Feststellung der Rechtsverletzung sich nicht nur die Haftanordnung, sondern auch auf die Beschwerdeentscheidung erstreckt.
Der Haftantrag der beteiligten Behörde litt nämlich an einem weiteren, im Beschwerdeverfahrenen nicht behobenen Mangel, da es an einer auf den konkreten Fall bezogenen Darlegung der Erforderlichkeit einer Haftdauer von zwei Monaten fehlte.
Die in § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG vorgeschriebene Begründung der erforderlichen Dauer der Freiheitsentziehung ist vor dem Hintergrund der Vorschrift in § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, nach der die Inhaftnahme des Ausländers auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist, unverzichtbarer Bestandteil eines zulässigen Haftantrags9. Nach dieser Bestimmung darf die Haft von vorneherein nur für den Zeitraum angeordnet werden, der für die Durchführung der zur Zurück- oder Abschiebung notwendigen Maßnahmen unverzichtbar ist10. Einer dies darlegenden Begründung bedarf es auch dann, wenn die Behörde – wie hier – eine Haftdauer von weniger als drei Monaten beantragt11.
Auch genügen die pauschalen Hinweise in dem Haftantrag auf eine Frist für die Beantwortung des Übernahmeersuchens von vier Wochen, die es in der zitierten Dublin-II-Verordnung im Übrigen nicht gibt, und auf eine für die Anfertigung und Übermittlung von Schriftstücken sowie für die Überstellung des Betroffenen (Ankündigung und Flugbuchung) angegebene Zeit von einem Monat den gesetzlichen Begründunganforderungen nicht. Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen12. Daran fehlte es.
Die Begründung des Haftantrags muss auf den konkreten Fall zugeschnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht. Nur dann entspricht der Haftantrag dem von dem Gesetzgeber mit dem Begründungszwang in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG verfolgten Zweck, dem Gericht schon durch den Antrag selbst eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Einleitung weiterer Ermittlungen oder für die Entscheidung zugänglich zu machen13.
In dem Haftantrag ist deshalb auch anzugeben, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind14. Diese Ausführungen sind nicht nur für die von dem Haftrichter nach § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG vorzunehmende Prognose, ob die Zurück- oder Abschiebung, zu deren Sicherung die Haft dient, innerhalb von drei Monaten überhaupt durchgeführt werden kann, erforderlich, sondern auch für die gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gebotene Prüfung, ob die beantragte Inhaftnahme auf die kürzest mögliche Dauer, also auf die unter Beachtung des Beschleunigungsgebots für die Zurück- oder Abschiebung erforderliche Zeit, beschränkt ist.
Vor diesem Hintergrund bedarf es nicht nur bei Zurück- oder Abschiebungen in Drittstaaten, sondern auch bei den Haftanträgen zur Sicherung einer Zurückschiebung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf der Grundlage eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchens nach Art. 16 ff. der Dublin-II-Verordnung konkreter Angaben dazu, in welchem Verfahren die Zurückschiebung erfolgt und innerhalb welchen Zeitraums Überstellungen in den betreffenden Mitgliedstaat üblicherweise möglich sind15. Pauschale Angaben zu den Fristen für die Beantwortung des Ersuchens und für die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat reichen nicht aus.
Allein aus der Tatsache, dass die Dublin-II-Verordnung einschlägig ist, ergibt sich nämlich nicht der für die Zurückschiebung erforderliche Zeitraum. Die Verordnung bestimmt schon keine einheitliche Frist, sondern Fristen von zwei Monaten, von einem Monat und von zwei Wochen, in denen ein Mitgliedstaat ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchen beantworten muss, andernfalls seine Zustimmung als erteilt gilt16. Innerhalb welcher Zeit geantwortet werden muss, richtet sich nach dem jeweils anzuwendenden Verfahren. Die kürzeste Frist von zwei Wochen gilt für die auf Angaben aus dem EURODACSystem gestützten Wiederaufnahmeersuchen17. Für die tatsächliche Überstellung des Ausländers selbst ist keine Mindest, sondern nur eine Höchstfrist von grundsätzlich sechs Monaten18 für den ersuchenden Mitgliedstaat bestimmt19. Der ersuchte Mitgliedstaat kann nach Art. 8 Abs. 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung20 lediglich verlangen, dass er von der Überstellung drei Arbeitstage im Voraus unterrichtet wird.
Der für die Zurückschiebung erforderliche Zeitraum hängt darüber hinaus nicht nur von den in den Verordnungen bestimmten Fristen ab. Zu berücksichtigen ist auch die Verwaltungspraxis der Behörden des um die Aufnahme- oder Wiederaufnahme ersuchten Mitgliedstaats, selbst wenn diese den Vorgaben der oben genannten Verordnungen widerspricht, weil der ersuchende Mitgliedstaat keine Möglichkeit hat, die für die Überstellung des Betroffenen erforderliche Mitwirkung des ersuchten Mitgliedstaats zu erzwingen21. Das ist bei der Bemessung der zur Durchführung der Zurückschiebung erforderlichen Haftdauer zu berücksichtigen.
Den sich aus den Vorstehenden ergebenden Begründungsanforderungen entsprach der Haftantrag der beteiligten Behörde nicht, da er keine Angabe dazu enthielt, innerhalb welchen Zeitraums Zurückschiebungen nach Italien bei einem auf Angaben aus dem EURODAC-System gestützten Wiederaufnahmeersuchen nach Art.20 Abs. 1 Buchstabe b Dublin-II-Verordnung üblicherweise durchgeführt werden. Es fehlte jede Darstellung zu dem Verwaltungsablauf bei dem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AsylZBV für die Übermittlung des Wiederaufnahmeersuchens und die Festlegung der Modalitäten der Überstellung zuständigen Bundesamt und zu dem Zeitraum, der erforderlich ist, um die für die Überstellung des Ausländers notwendige Mitwirkung des um dessen Wiederaufnahme ersuchten Mitgliedstaats (hier Italien) zu erlangen.
Dieser Begründungsmangel des Haftantrags ist nicht, was auch hier grundsätzlich möglich gewesen wäre22, im Beschwerdeverfahren behoben worden. In ihrer Beschwerdebegründung hat die beteiligte Behörde lediglich über den bisherigen Verfahrensablauf berichtet, jedoch zu der für Zurückschiebungen nach Italien notwendigen Zeit nichts ausgeführt. Da das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung ist, ohne den die Haft nicht angeordnet werden darf23, hätte das Beschwerdegericht die Haftanordnung nicht aufrechterhalten dürfen. Der Betroffene ist daher auch durch die Zurückweisung der Beschwerde in seinen Rechten verletzt worden.
Ob hier auch ein zu beachtender Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen24 vorgelegen hat, bedarf nach dem Vorstehenden keiner Entscheidung mehr.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31. Januar 2013 – V ZB 20/12
- Fortführung von BGH, Beschluss vom 26.01.2012 – V ZB 235/11, Rn. 8[↩]
- BGH, Beschluss vom 10.10.2012 – V ZB 238/11[↩]
- BGH, Beschluss vom 10.10.2012 – V ZB 238/11, aaO[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 20.01.2011 – V ZB 226/10, FGPrax 2011, 144 Rn. 9; vom 24.02.2011 – V ZB 202/10, FGPrax 2011, 146 Rn. 7; und vom 27.04.2011 – V ZB 71/11, Rn. 8, jeweils mwN[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 29.09.2011 – V ZB 61/11; und vom 06.10.2011 – V ZB 188/11[↩]
- BGH, Beschluss vom 15.09.2011 – V ZB 136/11, FGPrax 2011, 318, 319 Rn. 9[↩]
- BGH, Beschluss vom 07.04.2011 – V ZB 133/10 Rn. 7, mwN[↩]
- BVerfG, NVwZRR 2009, 304, 305; BGH, Beschlüsse vom 29.04.2010 – V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211 Rn.19; und vom 21.10.2010 – V ZB 96/10[↩]
- BGH, Beschluss vom 10.05.2012 – V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225, 226 Rn. 10[↩]
- BGH, Beschluss vom 10.05.2012 – V ZB 246/11, aaO[↩]
- BGH, Beschluss vom 26.01.2012 – V ZB 235/11[↩]
- BGH, Beschluss vom 15.09.2011 – V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317, 318 Rn. 9[↩]
- BT-Drucks. 16/9733, S. 299; BGH, Beschluss vom 27.10.2011 – V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82, 83 Rn. 13[↩]
- BGH, Beschluss vom 27.10.2011 – V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82 Rn. 6[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 26.01.2012 – V ZB 235/11, Rn. 8 und vom 06.12.2012 – V ZB 118/12, Rn. 5 – beide in juris[↩]
- Art. 18 Abs. 6, 7 und Art.20 Abs. 1 Buchstaben b und c Dublin-II-Verordnung[↩]
- Art.20 Abs. 1 Buchstaben b und c Dublin-II-Verordnung[↩]
- Art.19 Abs. 3, Art.20 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung[↩]
- Filzwieser/Sprung, Dublin-II-Verordnung, 3. Aufl., Art.19 Anm. K27 und Art.20 Anm. K11[↩]
- Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 02.09.2003, ABl. L 223/3[↩]
- vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-II-Verordnung, 3. Aufl., Art. 18 Anm. K14[↩]
- BGH, Beschluss vom 15.09.2011 – V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317, 318 Rn. 15[↩]
- BGH, Beschluss vom 15.09.2011 – V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317 Rn. 8[↩]
- vgl. Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 10.06.2010 – V ZB 204/09, NVWZ 2010, 1172, 1173 Rn. 21; und vom 18.08.2010 – V ZB 119/10[↩]










