Die Haftanordnung in einem Zurückschiebungsverfahren ist nicht deshalb rechtswidrig, weil der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen bei der Anhörung beim Amtsgericht nicht zugegen war, wenn das Amtsgericht keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass der Betroffene einen Rechtsanwalt für das Verfahren bevollmächtigt hatte.
Dies ist auch dann der Fall, wenn sich der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen nur gegenüber einem anderen Amtsgericht legitimiert hatte und der Betroffene selbst gegenüber dem Amtsgericht nicht angegeben hatte, dass er einen Rechtsanwalt bevollmächtigt habe.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Dezember 2019 – XIII ZB 13/19