Zurückstellung vom Wehrdienst wegen Teilnahme an Industriemeisterkurs

Wehrpflichtige, die einen Kurs zur Vorbereitung auf die Industriemeisterprüfung besuchen, sind nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt vom Wehrdienst zurückzustellen.

Zurückstellung vom Wehrdienst wegen Teilnahme an Industriemeisterkurs

In dem Fall des Verwaltungsgerichts Neustadt hat der 1988 geborene Kläger vom 1. September 2005 bis zum 28. Februar 2009 eine Lehre als Chemikant absolviert. Im Februar 2008 wurde er als wehrdienstfähig gemustert, gleichzeitig aber wegen der Berufsausbildung bis einschließlich 28. Februar 2009 vom Wehrdienst zurückgestellt.

Im Oktober 2009 beantragte er die weitere Zurückstellung bis zum 20. September 2012, um an dem von ihm am 7. September 2009 begonnenen Kurs der IHK zur Vorbereitung auf die Industriemeisterprüfung teilnehmen zu können. Diesen Antrag lehnte die Wehrbereichsverwaltung Süd ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Betroffene Klage zum Verwaltungsgericht Neustadt und erhielt dort Recht:

Der Kläger könne seine Zurückstellung zum Besuch des Kurses „Geprüfter Industriemeister – Chemie” verlangen. Nach den Bestimmungen des Wehrpflichtgesetzes solle ein Wehrpflichtiger auf Antrag vom Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn seine Heranziehung für ihn u. a. aus beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche Härte liege hier vor, so die Neustädter Verwaltungsrichter, denn die Einberufung des Klägers würde seine am 7. September 2009 begonnene Berufsausbildung zum Industriemeister unterbrechen. Das Wehrpflichtgesetz schütze nicht nur vor der Unterbrechung einer Erstausbildung, sondern auch von Meisterprüfungslehrgängen. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht bereits für Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Handwerksmeisterprüfung entschieden. Für die Teilnahme an Industriemeisterkursen gelte nichts anderes. Der Meisterlehrgang führe nach Bestehen der Meisterprüfung nämlich auch im Fall des Industriemeisters zu zusätzlichen Befähigungen und Berechtigungen und erlaube damit die Ausübung eines sonst nicht zugänglichen Berufs.

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 22. Februar 2010 – 3 K 1414/09.NW