Zusammenlegung von Schulklassen

Es besteht kein Anspruch auf Beibehaltung von 4 Parallelklassen in der 9. Stufe eines Gymnasiums, wenn dann nur noch durchschnittlich 22 Schüler pro Klasse vorhanden sind. 30 Schüler pro 9. Klasse sind hier nicht zu beanstanden.

Zusammenlegung von Schulklassen

Gemäß § 1 S. 4 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG) ergeben sich aus dem in § 1 S. 1 HmbSG gewährten Recht auf schulische Bildung nur dann individuelle Ansprüche, wenn sie nach Voraussetzungen und Inhalt in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes bestimmt sind1. Dies ist für den geltend gemachten Anspruch nicht der Fall.

Insbesondere folgt ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Klassengröße für Schüler der 9. Klassenstufe eines Gymnasiums nicht aus den in § 87 Abs. 1 HmbSG gesetzlich normierten Klassenfrequenzen.

Allerdings bestimmt § 87 Abs. 1 S. 2 HmbSG, dass an Gymnasien die Klassengröße von 28 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden soll. Bei der im Eilverfahren lediglich möglichen summarischen Prüfung bleiben gewisse Zweifel, ob diese Bestimmung bereits Anwendung findet oder nicht. Unzweifelhaft gilt die entsprechend in § 87 Abs. 1 S. 1 HmbSG normierte Klassenfrequenz für die 9. Jahrgangsstufe der Stadtteilschulen derzeit noch nicht2. Im Hinblick auf Gymnasien lässt sich jedoch auch vertreten, dass die neuen Klassenfrequenzen bereits durchgängig seit dem Schuljahr 2010/11 gelten. Denn der insoweit für Gymnasien maßgebliche § 87 Abs. 1 S. 2 HmbSG ist bereits aufgrund eines früheren Änderungsgesetzes als der für Stadtteilschulen maßgebliche § 87 Abs. 1 S. 1 HmbSG in Kraft getreten. § 87 Abs. 1 S. 2 HmbSG in der heutigen redaktionellen Fassung wurde vom Gesetzgeber in § 1 Nr. 8 des 13. Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes vom 09.03.2010 normiert, welches in seinen Schlussbestimmungen in § 2 Abs. 3 vorsieht, dass seine Regelungen – ohne eine noch im 12. Änderungsgesetz vorgesehene Staffelung – am 1.08.2010 in Kraft treten; lediglich für Primarschulen war eine gestaffelte Einführung der Höchstfrequenzen vorgesehen3. Das in Art. 2 § 1 Abs. 3 des 14. Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes vom 21.09.20104 normierte gestaffelte Inkrafttreten von Klassengrößen könnte sich deshalb trotz der Formulierung „§ 87 Abs. 1 findet Anwendung jeweils auf die Eingangsklassen; dies sind die Jahrgangsstufe 1 der Grundschule und die Jahrgangsstufe 5 der weiterführenden Schulen, und sodann im Fortgang dieser Klassenverbände“ deshalb nicht auf die Gymnasien beziehen, weil im 14. Änderungsgesetz in Art. 1 Nr. 22 der die Gymnasien betreffende § 87 Abs. 1 S. 2 HmbSG nicht nochmals geändert wurde und es somit auch keiner Inkrafttretensregelung hierzu bedurfte. Wenn der Gesetzgeber – was möglich ist5 – jetzt auch die Einführung der neuen Klassenfrequenzen für Gymnasien aufschieben wollte, hätte dies bei sorgfältigerer gesetzgeberischer Arbeit eines ausdrücklichen Hinweises darauf bedurft.

Dies bedarf allerdings hier keiner vertieften Klärung, da auch das neue Recht keinen Rechtsanspruch auf eine maximale Klassengröße gibt. Bereits aus einem Vergleich des Wortlauts von § 87 Abs. 1 S. 2 HmbSG mit dem von § 87 Abs. 1 S. 3 HmbSG, welcher bestimmt, dass Schülerinnen und Schüler an Grundschulen „Anspruch auf Unterricht in Klassen haben, die nicht größer sind als 23 Schülerinnen und Schüler …“, folgt, dass der Gesetzgeber den Gymnasialschülern ausdrücklich keinen solchen Rechtsanspruch einräumen wollte. Ihre Klassenstärke soll maximal 28 Schüler betragen, was bedeutet, dass dieser Regelwert im Ermessenswege im Einzelfall durchaus überschritten werden kann und kein Anspruch auf seine strikte Einhaltung besteht.

Nach altem Recht – sollte dies noch gelten – gab es ohnehin keinen Rechtsanspruch auf Einhaltung einer Klassenfrequenz. Außerdem belief sich die Kapazitätsgrenze für 9. Gymnasialklassen damals noch auf 30 Schüler: Nach § 1 Nr. 9 der Verordnung über Organisationsfrequenzen an allgemeinbildenden Schulen vom 23.06.20056 betrug die Klassenstärke an den 7. Klassen der Gymnasien 27 Schüler. Für 9. Klassen gab es keine spezielle Regelung. Diese Zahl sollte nach § 87 Abs. 1 S. 3 HmbSG in der bis zum 27.09.2009 geltenden alten Fassung bei weiterer Aufnahme von Schülern nicht um mehr als 10 % überschritten werden, so dass sich nach Aufrundung die hier noch eingehaltene Kapazitätsgrenze von 30 ergibt.

Ferner besteht auch kein gesetzlicher Anspruch darauf, dass die bisherigen Klassenverbände bis zum Abschluss der Sekundarstufe II unangetastet bleiben oder – als minus hierzu – dass jedenfalls die drei neu eingerichteten Klassen des Jahrgangs auf eine andere Weise besetzt werden, als dieses geschehen ist.

Weder das Hamburgische Schulgesetz noch die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften normieren einen Rechtsanspruch der Schüler oder ihrer Eltern darauf, dass die in der Sekundarstufe I zu bildenden Klassen (vgl. dazu § 11 HmbSG) in ihrer Zusammensetzung nicht verändert werden dürfen. Auch enthält das Gesetz keine Vorgaben dazu, wie nach der Schließung einer Klasse die im Jahrgang verbleibenden Klassen zu besetzen sind. Ein Anspruch auf gemeinsamen Unterricht mit bestimmten Schülern besteht deshalb nicht7.

Der Entscheidung, nur noch drei 9. Klassen einzurichten, steht auch nicht entgegen, dass der Schulentwicklungsplan 2012 eine Vierzügigkeit der Schule vorsieht. Hierbei handelt es sich gemäß § 86 Abs. 2 S. 1 HmbSG lediglich um eine planerische Entscheidung zur Vorbereitung von Entscheidungen zur Schulorganisation und zur Weiterentwicklung des Schulwesens. Wenn – aus welchen Gründen auch immer – sich die Schülerschaft eines Jahrgangs derart deutlich vermindert hat und auch die Aufnahme neuer Schüler in den betroffenen Jahrgang nicht in Betracht kommt, darf die Zahl der Parallelklassen den Schülerzahlen angepasst werden, auch wenn eine Schule hierdurch in diesem Jahrgang ihre angestrebte Vierzügigkeit einbüßt.

Schließlich spricht nichts dafür, dass die beanstandete Umstrukturierung der kommenden 9. Klassen gegen Verfahrensrecht verstieße und deshalb der bisherige Zustand der Vierzügigkeit im kommenden Schuljahr wiederherzustellen wäre.

Entgegen der Ansicht der Antragsteller war insbesondere nicht der Hamburgische Senat für die Entscheidung über die Zusammenlegung der vier 8. Klassen zu drei 9. Klassen zuständig. Zwar erfolgen gemäß § 87 Abs. 3 S. 1, 1. Hs. HmbSG schulorganisatorische Entscheidungen einschließlich derjenigen, ob und wo Eingangsklassen eingerichtet werden, durch Rechtsverordnung des Senats. Die bloße Zusammenlegung von zu klein gewordenen Klassen eines Jahrgangs ist jedoch keine solche schulorganisatorische Entscheidung8. Denn hiermit ist nicht jede Entscheidung gemeint, durch die in einer Schule irgendetwas organisiert wird. Zwar würde der Wortlaut diese Auslegung noch zulassen. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift kann aber nur für Organisationsentscheidungen von prägender Bedeutung für die Schulstruktur die Form der Rechtsverordnung vorgeschrieben sein, da ein anderes Verständnis die Funktion des Senats als Landesregierung (Art. 33 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg) verkennen würde. Dies wird durch die Gesetzgebungsgeschichte bestätigt: Die bis 2005 geltende Vorgängernorm des § 87 Abs. 3 HmbSG sah noch vor, dass die „Errichtung, Schließung, Zusammenlegung, Umwandlung, Teilung und Verlegung von Schulen sowie die Festlegung, ob und wo Eingangsklassen für die verschiedenen Schulformen eingerichtet werden“, durch Rechtsverordnung des Senats zu erfolgen hatte (vgl. § 87 Abs. 4 Satz 1 HmbSG a. F.). Die jetzt gültige Fassung diente nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich der redaktionellen Straffung, inhaltliche Änderungen waren dagegen ausdrücklich nicht beabsichtigt9. Schulorganisatorische Entscheidungen sind somit insbesondere die Errichtung, Schließung, Zusammenlegung, Umwandlung, Teilung und Verlegung von Schulen sowie die Festlegung, ob und wo Eingangsklassen für die verschiedenen Schulformen eingerichtet werden, nicht aber z. B. die Bestimmung, wie viele Eingangsklassen zum Schulbeginn an den einzelnen Schulstandorten eingerichtet werden10 und erst recht nicht, wie viele davon bis zum Ausscheiden eines Jahrgangs beibehalten werden können.

Dem Gebot des § 70 Abs. 2 HmbSG, dass die jeweiligen Klassenelternvertretungen vor der Zusammenlegung von Klassen zu hören sind, wurde im Mai 2013 nachgekommen. Dass dem Elternrat vor der Zusammenlegung der Klassen unter Verstoß gegen § 54 Abs. 4 S. 2 HmbSG keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, wird von den Antragstellern nicht geltend gemacht. Angesichts der hohen Wellen, die das Problem an der Schule geschlagen hat, spricht auch nichts dafür, dass die Zusammenlegung der Klassen dem Elternrat verborgen geblieben ist und er damit keine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hätte.

Schließlich spricht auch nichts dafür, dass das Begehren der Antragsteller auf einen etwaigen Verstoß gegen behördeninterne Zuständigkeitsregelungen gestützt werden könnte. Diese haben keine Außenwirkung und vermitteln keine subjektiven Rechte. Da die Schule lediglich eine nichtrechtsfähiger Anstalt des öffentlichen Rechts ist (§ 111 Abs. 2 Satz 1 HmbSG), sind ihre Entscheidungen der Antragsgegnerin zuzurechnen.

Schließlich folgt der geltend gemachte Anspruch voraussichtlich auch nicht aus einer von den Antragstellern zu beanspruchenden Ermessensreduktion. Vielmehr durfte die Antragsgegnerin ihr schulorganisatorisches Ermessen in der Weise ausüben, dass sie unter deutlicher Vergrößerung der verbleibenden drei Klassen die vierte schließt und im Zuge dessen die verbleibenden drei Klassen neu besetzt. Hierbei hat sie weder gesetzliche Grenzen überschritten, noch hat sie von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 114 S. 1 VwGO). Ein aus den Grundrechten der Schüler (Art. 2 Abs. 1 GG) und der Eltern (Art. 6 Abs. 2 GG) folgender Anspruch11 auf den Erhalt der vier Parallelklassen als einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung scheidet deshalb aus.

Das mit der streitbefangenen Maßnahme verfolgte Ziel ist nicht zu beanstanden. Die Schule will vier Klassen mit einer durchschnittlichen Stärke von nur 22-23 Schülern zu drei Klassen zusammenzulegen, um nicht durch die Unterrichtung stark unterfrequenter Klassen mehr Lehrerarbeitszeit zu benötigen, als der Schule dafür auf der Grundlage der Anzahl der Schüler gewährt wird. Dass weitere Mittel beschafft werden könnten, ist nicht ersichtlich. Die für vier Parallelklassen unstreitig zusätzlich benötigten 1, 5 Lehrer würden deshalb der Schule fehlen. Sie können durch Zusammenlegung der zu kleinen Klassen eingespart werden. Eine bedarfsgerechte Versorgung aller Schüler mit Unterricht und eine möglichst gerechte Verteilung der einer Schule zur Verfügung stehenden Lehrerarbeitszeit sind Ziele, die zweifellos von den Vorgaben des Schulgesetzes gedeckt sind und zu den Kernaufgaben einer effizienten Schulorganisation gehören. Zudem folgt mittlerweile auch aus § 87 Abs. 1 S. 4 HmbSG, die gesetzlich vorgegebenen Klassenfrequenzen möglichst auszuschöpfen. Andernfalls gäbe die dortige Regelung, dass aus Gründen besonderer räumlicher Gegebenheiten oder besonderer pädagogischer Aufgaben die Klassengröße im Einzelfall unterschritten werden kann, wenig Sinn.

Auch in Bezug auf die hier zwangsläufig bewirkte Überschreitung der möglicherweise bereits geltenden maximalen Klassenfrequenzen des § 87 Abs. 1 S. 2 HmbSG engt das Schulgesetz die mit einer schulorganisatorischen Maßnahme verfolgbaren Ziele nicht entscheidend ein. So dürfte das von den Antragstellern benannte Kriterium der regionalen Versorgung aus § 87 Abs. 1 S. 4 HmbSG besondere Bedeutung für die Überschreitung der Klassenfrequenzen von Grundschulen haben, da Grundschülern nur kurze Schulwege zuzumuten sind. Abschließend ist das Kriterium jedenfalls weder für Grundschulen noch für weiterführende Schulen12.

Ferner ist nicht ersichtlich, dass das Ermessen der Antragsgegnerin aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 GG) dahingehend gebunden wäre, die angegriffene Maßnahme zu unterlassen und den bisherigen Zustand zu erhalten.

Bindende Verwaltungsvorschriften des Inhalts, dass an Gymnasien keine 9. Klassen mit 30 Schülern eingerichtet werden dürfen, sind nicht ersichtlich. Auch die von den Antragstellern angeführten Vorgaben für die Klassenbildung im Schuljahr 2012/2013, wonach für Gymnasialklassen der Klassenstufen 9 bis 10 als Orientierungswert 27 Schüler gelten sollen, haben schon vom Wortlaut her keine bindende Wirkung. Eine ständige Verwaltungspraxis, dort keine 9. Klassen mit 30 Schülern einzurichten, ist auch nicht bekannt.

Ferner war die Antragsgegnerin in ihrer Entscheidung, überfrequente Klassen einzurichten, nicht durch den Beschluss der Elternkammer Hamburg vom 31.08.2010 gehindert, wonach es keine Klassenzusammenlegungen geben soll, bei denen die Höchstfrequenz von 28 Schülern im Gymnasium überschritten wird. Nach §§ 79, 81 HmbSG kommt der Elternkammer lediglich eine beratende Funktion zu. Ihre Vorschläge sind deshalb für die Verwaltung nicht bindend, sondern es handelt sich um Empfehlungen.

Die angegriffene schulorganisatorische Entscheidung der Antragsgegnerin stellt mangels verbindlicher gesetzlicher Vorgaben eine Maßnahme dar, die zum schulorganisatorischen Gestaltungsbereich gehört, welcher der Antragsgegnerin nach Art. 7 Abs. 1 GG zukommt13. Dieser Gestaltungsspielraum ist gerichtlich nur eingeschränkt auf die Einhaltung übergeordneter verfassungsrechtlicher Normen überprüfbar14 und damit durch einen weiten Ermessensspielraum gekennzeichnet15. Dessen Grenzen werden im Hinblick auf die Grundrechte von Schülern und Eltern und das Verhältnismäßigkeitsprinzip16 erst überschritten, wenn die Maßnahme durch keine sachlich vertretbaren Gründe gerechtfertigt ist oder wenn sie in unverhältnismäßiger Weise – insbesondere durch unzumutbare Schulbesuchsbedingungen – in Grundrechte der Betroffenen eingreifen würde17. Dies ist nicht anzunehmen, da die Antragsgegnerin von einer sachlich zutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen ist, angemessener Unterricht weiterhin möglich ist und die widerstreitenden Belange auch nicht offensichtlich fehlerhaft gewichtet wurden.Ob es sich bei der Maßnahme auch um die zweckmäßigste Lösung des organisatorischen Problems handelt, ist indes unerheblich. Dies zu entscheiden ist nicht Aufgabe des Gerichts, sondern der Verwaltung. Im Einzelnen gilt:

Die Auflösung der vierten Parallelklasse des Jahrgangs stellt zweifellos eine geeignete Maßnahme dar, um den Folgen deutlich zu klein gewordener Klassen zu begegnen.

Die Zusammenlegung der Klassen greift zudem nicht unverhältnismäßig in maßgebliche Grundrechte der Schüler und ihrer Eltern ein, wobei hier keiner allgemeinen Klärung bedarf, wann schulorganisatorische Maßnahmen überhaupt Grundrechtsrelevanz haben.

Angesichts von jetzt dem Jahrgang nach neuem Recht fehlenden 22 Schülern ist die Einsparung einer Klasse dermaßen dringlich geworden, dass die Wertung, dahinter das nachvollziehbare Interesse der betroffenen Schüler an kleineren Klassen und Bewahrung der gewachsenen Klassenstrukturen zurücktreten zu lassen, nicht zu beanstanden ist.

Zwar sprechen mehrere Gründe für den Erhalt des bisherigen Zustands: Da eine Schulklasse den Schülern einen verlässlichen organisatorischen Rahmen für ihren Schulbesuch geben soll, ist es ein gewichtiges pädagogisches Anliegen, einen Klassenverband möglichst stabil zu halten. Ferner sind, wie auch die neuen Kapazitätsgrenzen des Schulgesetzes zeigen, kleinere Klassen regelmäßig für die Schüler förderlicher als größere. Zudem ist es hier ausdrücklich der Wunsch von zumindest 32 betroffenen Schülern wie auch deren Eltern, den bisherigen Zustand zu bewahren. Gleichwohl sind die Folgen der beanstandeten Maßnahme den betroffenen Schülern zumutbar.

Klassenverbände sind generell nicht statisch. Bereits aus tatsächlichen Gründen kann eine Schulklasse nicht fortgesetzt in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung erhalten bleiben, weil insbesondere Umzüge, Schulwechsel und Zurückstellungen von Schülern die Zusammensetzung und die Größe der Klasse beeinflussen. Eine gewisse Fluktuation ist deshalb normal. In gleicher Weise gibt es auch immer wieder Überschreitungen der Klassenfrequenzen, so aus Gründen der regionalen Versorgung (so für Grundschulen ausdrücklich § 87 Abs. 1 S. 418), aber auch aufgrund von Zurückstellungen, notwendigen Schulwechseln, Zuzügen19 oder infolge der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach Verteilungsfehlern20.

Auch bei einer Klassenfrequenz von nunmehr 30 Schülern ist eine angemessene Unterrichtung noch möglich. Angesichts dessen, dass derartige Klassenfrequenzen bisher an Gymnasien die Regel waren und nicht ersichtlich ist, dass das Gymnasium … oder speziell seine künftige 9. Klassenstufe von ganz besonderen pädagogischen Herausforderungen betroffen wären, ist diese Klassenstärke nicht unzumutbar21.

Unzumutbaren Belastungen werden die Schüler auch durch Auflösung ihrer bisherigen Klassenstrukturen und durch die Neuverteilung nicht ausgesetzt. Zwangsläufig ist jede Schließung einer 9. Klasse mit der Verteilung zumindest der Schüler der aufzulösen Klasse auf die verbleibenden Klassen verbunden. Diese büßen ihre bisherige Klassengemeinschaft ein und müssen sich in eine andere einfügen. Hier allerdings hat sich die Schule entschieden, nicht allein die Schüler der mit nur 17 Schülern am stärksten unterbesetzten Klasse zu verteilen, sondern die jetzt weitergeführten drei Parallelklassen völlig neu zusammenzusetzen. Damit werden auch jene Schüler von der Umverteilung betroffen, deren Klassen ansonsten erhalten geblieben und nur aufgestockt worden wären. Die bloße Aufteilung der kleinsten Klasse erscheint deshalb auf den ersten Blick als milderes Mittel, um den gewünschten Erfolg – die Dreizügigkeit – zu erreichen. Gleichwohl ist das Verwaltungsgericht hier gehindert, insoweit eigene Regelungen zu treffen. Denn das Gericht darf weder den bloßen Grad der Zweckmäßigkeit einer schulorganisatorischen Maßnahme beurteilen nach selbst nach optimalen pädagogischen oder organisatorischen Lösungen suchen. Dieses bleibt Kernaufgabe der Verwaltung, der ein sachgerechter Grund für eine Maßnahme genügt. Dieser dürfte hier vorliegen. Unabhängig davon, welche konkreten pädagogischen Vorteile die Schule selbst im von ihr bevorzugten Verfahren gesehen hat, liegt auf der Hand, dass bei einer vollkommenen Neustrukturierung der drei verbleibenden Klassen alle Schüler des Jahrgangs in etwa gleicher Weise von der Maßnahme betroffen sein werden und nicht nur die aufgeteilte Klasse. Eine solche absolute Gleichbehandlung aller Schüler hat durchaus Vorteile, zumal bei einer Neuverteilung der Schüler vergleichbar leistungsstarke Klassen gebildet und ungünstige Lernstrukturen aufgebrochen werden können. Hierauf wurde bereits auf dem Vorgespräch zwischen Schule, Elternvertretern und Klassensprechern am 23.05.2013 hingewiesen. Durch das Wahlverfahren konnten für die Schüler besonders wichtige Bindungen zu speziellen Mitschülern erhalten werden. Sollten aufgrund der Umstrukturierung den Schülern vertraute Lehrer wechseln müssen, ist auch dieses als jedenfalls zumutbar hinzunehmen. Einen Anspruch darauf, von konkreten Lehrkräften unterrichtet zu werden, hat ein Schüler nicht7.

Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 30. Juli 2013 – 15 E 2482/13

  1. vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 27.07.2004, 1 Bs 306/04 5[]
  2. vgl. dazu z.B. VG Hamburg, Beschluss vom 29.07.2011 – 15 E 1550/1119 ff.[]
  3. HmbGVBl.2010 S. 250[]
  4. HmbGVBl.2010 S. 553[]
  5. vgl. Bürgerschafts-Drs.19/7278 S. 10[]
  6. HmbGVBl. S. 246[]
  7. OVG Hamburg, Beschluss vom 27.07.2004 – 1 Bs 306/04 5[][]
  8. vgl. entsprechend VG Hamburg, Beschluss vom 14.08.2012 – 15 E 1651/12, Rn. 30 zur vorübergehenden räumlichen Auslagerung einiger Klassen an eine andere Schule[]
  9. vgl. Bü.-Drs. 18/1706, S. 14[]
  10. vgl. Bü.-Drs. 18/1706, a. a. O.[]
  11. vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 21.12.1989 – 7 CE 89, 3102 13 ff.; siehe auch VG Hamburg, Beschluss vom 14.08.2012 – 15 E 1651/1220 ff.[]
  12. vgl. dazu insbesondere OVG Hamburg, Beschlüsse vom 22.08.2012 – 1 Bs 197/12; und vom 17.07.2013 – 1 Bs 213/13[]
  13. vgl. m.w.N. VG Hamburg, Beschluss vom 14.08.2012 – 15 E 1651/12 23[]
  14. vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.1982 – 1 BvR 845/79, BVerfGE 59, 360 ff. 66[]
  15. vgl. entsprechend BayVGH, Beschluss vom 07.12.1992 – 7 CE 92.3287, NVwZ-RR 1993, 355 ff. 13[]
  16. vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 21.12.1989, 7 CE 89, 3102 15[]
  17. vgl. m.w.N. VG Hamburg, Beschluss vom 14.08.2012. -15 E 1651/12 23[]
  18. vgl. dazu VG Hamburg, Beschluss vom 23.07.2013 – 15 E 2330/13[]
  19. vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 29.07.2011 – 15 E 1550/11 28[]
  20. vgl. zuletzt OVG Hamburg, Beschluss vom 17.07.2013 – 1 Bs 213/13[]
  21. vgl. zur Überschreitung der Klassenfrequenz OVG Hamburg, Beschluss vom 17.07.2013 – 1 Bs 213/13, VG Hamburg, Beschlüsse vom 23.07.2013 – 15 E 2330/13; vom 17.07.2013 – 2 E 2737/13; und vom 03.08.2012 – 15 E 1778/12[]